Zum Inhalt springen

Wenn das Markenrecht an Grenzen stößt – Auskunftsanspruch bei rufschädigender Präsentation

Der BGH zu LA BIOSTHETIQUE: Was Markeninhaber wissen sollten

Ein Name, der für Exklusivität steht: LA BIOSTHETIQUE. Jahrzehntelang aufgebaut, sorgfältig gepflegt, eingebettet in ein selektives Vertriebssystem. Doch was passiert, wenn diese Markenprodukte plötzlich auf einer fremden Onlineplattform auftauchen – ohne Bild, ohne Beschreibung, aber mit fettem Rabatt? Der BGH hat dazu am 22. Oktober 2025 (Az. I ZR 220/24) eine Entscheidung getroffen, die Markeninhaber genau kennen sollten.

Denn die zentrale Frage lautete: Darf ein Markeninhaber in einem solchen Fall nicht nur Unterlassung verlangen, sondern auch Auskunft über die Bezugsquellen der Produkte – obwohl das Markenrecht an den Produkten selbst längst „erschöpft“ ist?

Der Fall: Kosmetik, Kontrolle und Konflikte

Die Klägerin – Inhaberin der Unionsmarken LA BIOSTHETIQUE PARIS und LA BIOSTHETIQUE MARCEL CONTIER – vertreibt ihre Produkte über ein exklusives Netzwerk autorisierter Partner. Die Beklagte – ein dänisches Unternehmen – bietet 71 dieser Produkte auf einer deutschsprachigen Website an, teils rabattiert, teils ohne Produktbilder, ohne Anwendungshinweise, teils sogar „nicht lieferbar“. Kurz: alles andere als prestigeorientiert.

Die Klägerin sieht darin eine rufschädigende Präsentation und damit eine Markenverletzung – obwohl die Produkte ursprünglich mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Sie verlangt: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz – insbesondere Informationen über die Lieferanten und Vorbesitzer der Produkte.

Markenrechtlich erschöpft – aber nicht rechtlich erledigt

Im Grundsatz steht dem Markeninhaber kein Anspruch mehr zu, wenn ein Produkt mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurde. Das Markenrecht ist dann „erschöpft“ (Art. 15 Abs. 1 UMV). Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn sich der Markeninhaber aus berechtigten Gründen gegen den Weitervertrieb wenden kann – zum Beispiel bei rufschädigender Präsentation (Art. 15 Abs. 2 UMV).

Genau das sah der BGH hier als gegeben an. Die Art und Weise der Präsentation auf der Website – mit irreführenden UVPs, ohne Bilder und ohne Informationen – verletze den Prestigecharakter der Marke. Deshalb sei eine Markenverletzung gegeben.

Auskunft ja – aber nicht um jeden Preis

Damit lag der BGH auf Linie: Ein Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG besteht auch dann, wenn die Markenverletzung nicht im Produkt selbst, sondern im Vertrieb oder in der Bewerbung liegt.

Aber: Der BGH zieht eine klare Grenze, wenn es um die Reichweite des Auskunftsanspruchs geht. Zwar sind auch solche Waren „widerrechtlich gekennzeichnet“ im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG – auch wenn das Recht an ihnen eigentlich erschöpft ist. Doch die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft – also Namen und Anschriften von Lieferanten und Vorbesitzern – steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. 4 MarkenG).

Und genau daran scheiterte der Anspruch hier:

  • Die Markenverletzung lag allein in der Präsentation durch die Beklagte.

  • Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferanten oder Vorbesitzer in diese Präsentation eingebunden waren.

  • Das Auskunftsverlangen zielte – so der BGH – eher darauf ab, vertragsbrüchige Vertriebspartner zu identifizieren, nicht darauf, weitere Markenverletzungen zu verhindern.

  • Dies könne zu einer Marktabschottung führen – was wiederum der Warenverkehrsfreiheit widerspreche (Art. 34 AEUV).

Kurzum: Das Interesse an Kontrolle über das selektive Vertriebssystem rechtfertigt nicht jede Form der Auskunft.

Ein Dämpfer für Ausforschungsambitionen

Mit dieser Entscheidung markiert der BGH eine wichtige Grenze des Auskunftsanspruchs im Markenrecht. Er stärkt damit zugleich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schützt Dritte, die mit der konkreten Markenverletzung nichts zu tun hatten.

Für Markeninhaber bedeutet das:

  • Rufschädigende Präsentationen können eine Markenverletzung darstellen – selbst bei erschöpften Rechten.

  • Der Auskunftsanspruch bleibt ein starkes Werkzeug – aber nicht zur „Vertriebsüberwachung“.

  • Wer Lieferanten und Vorbesitzer ausforschen will, braucht konkrete Anhaltspunkte für deren Beteiligung an der Verletzung.

Fazit: Kein Freifahrtschein für Markeninhaber

Das Urteil bietet eine lehrreiche Abwägung zwischen Markenrechten, unternehmerischer Freiheit und dem freien Warenverkehr. Markeninhaber müssen sich künftig gut überlegen, wie sie ihren Auskunftsanspruch begründen – vor allem, wenn die Rechtsverletzung nicht im Produkt, sondern im digitalen Schaufenster liegt.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.