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OLG Köln: Automobilhersteller darf Zugang zu Fahrzeugdiagnose nicht unnötig erschweren

Unabhängige Kfz-Werkstätten haben Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zur Fahrzeugdiagnose über die OBD-Schnittstelle – ohne zusätzliche Hürden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 17. Januar 2025 entschieden (Az.: 6 U 58/24) und damit die Berufung eines Automobilherstellers zurückgewiesen.

Worum ging es in dem Fall?

Zwei große Werkstattketten klagten gegen einen Automobilhersteller, der den Zugriff auf die On-Board-Diagnose (OBD) von Fahrzeugen durch ein Registrierungserfordernis und eine permanente Internetverbindung erschwerte. Diese Hürden sahen die Kläger als Verstoß gegen die EU-Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858, die einen diskriminierungsfreien Zugang für unabhängige Marktteilnehmer vorschreibt.

Das Landgericht Köln gab den Werkstätten in erster Instanz recht. Der beklagte Hersteller legte dagegen Berufung ein – ohne Erfolg.

Das Urteil des OLG Köln

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Fahrzeughersteller gegen Art. 61 der Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er den Zugang zur Fahrzeugdiagnose über die OBD-Schnittstelle an Bedingungen knüpft, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind.

Konkret erklärte das Gericht die folgenden Zugangsbeschränkungen für unzulässig:

  • Zwangsregistrierung: Werkstätten mussten sich auf einer Herstellerplattform mit persönlichen Daten anmelden.
  • Ständige Internetverbindung: Die Nutzung von Diagnosegeräten war nur möglich, wenn sie dauerhaft mit den Servern des Herstellers verbunden waren.

Ausgenommen davon sind lediglich sicherheitsrelevante Funktionen wie die Reprogrammierung von Steuergeräten oder Eingriffe in die Emissionskalibrierung.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil stärkt die Position unabhängiger Werkstätten gegenüber Fahrzeugherstellern. Diese dürfen den Zugang zu wichtigen Diagnosedaten nicht durch eigene Vorgaben erschweren oder sich damit eine wettbewerbsrechtliche Vorteilsposition verschaffen.

Besonders relevant ist die Entscheidung für alle Kfz-Betriebe, die auf den uneingeschränkten Zugriff auf OBD-Informationen angewiesen sind, um Fahrzeuge effizient warten und reparieren zu können. Der Versuch des Herstellers, durch technische Zugangshürden eine Art „Monopol“ auf Diagnosedaten zu schaffen, wurde deutlich zurückgewiesen.

Keine weitere Instanz: Entscheidung rechtskräftig

Das OLG Köln ließ keine Revision zu. Damit ist das Urteil rechtskräftig, und der beklagte Hersteller muss seine Zugangsbeschränkungen anpassen.

Fazit

Kfz-Hersteller dürfen unabhängigen Werkstätten den Zugang zu Diagnosedaten nicht unnötig erschweren. Dieses Urteil sorgt für fairen Wettbewerb und sichert den freien Zugang zu Fahrzeuginformationen – ein wichtiger Schritt für die gesamte Branche.

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