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OLG Sachsen-Anhalt: Kein Widerrufsrecht für Steuer-Coaching – FernUSG nicht anwendbar

Das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 26. November 2024 (Az. 1 U 41/24) entschieden, dass ein Unternehmer, der ein Online-Steuer-Coaching gebucht hat, den Vertrag nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) widerrufen kann. Damit musste die Beklagte, ein Unternehmen, die vertraglich vereinbarte Vergütung von 11.894,43 Euro nebst Zinsen zahlen.

Kernfrage: Ist das Steuer-Coaching ein Fernunterricht?

Die Beklagte hatte argumentiert, dass das Coaching als „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG anzusehen sei und daher ohne behördliche Zulassung nichtig sei. Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte dieser Argumentation zunächst zugestimmt und die Klage abgewiesen. Das OLG kam jedoch zu einer anderen Einschätzung.

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn:

  1. Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden,
  2. Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind,
  3. eine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten erfolgt.

Das Gericht stellte fest, dass zwar eine entgeltliche Vermittlung von Wissen und eine überwiegende räumliche Trennung gegeben seien, die notwendige Lernerfolgskontrolle jedoch fehle.

Warum lag keine Lernerfolgskontrolle vor?

Die Klägerin bot ein Online-Coaching-Programm an, das aus acht Modulen, Webinaren und zusätzlichen Beratungsleistungen bestand. Die Inhalte wurden den Teilnehmern in einem festen Rhythmus freigeschaltet, ohne dass eine Überprüfung des Lernfortschritts als Bedingung für die nächste Freischaltung vorgesehen war.

Zwar hatten die Teilnehmer die Möglichkeit, in Live-Webinaren Fragen zu stellen, dies reichte jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine „Überwachung des Lernerfolgs“ zu bejahen. Auch das abschließende Zertifikat führte nicht zur Anwendbarkeit des FernUSG, da der Vertrag keine Prüfung oder andere Leistungskontrollen vorsah.

Kein Widerrufsrecht für die Beklagte

Da das Coaching-Programm nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzustufen war, entfiel auch das damit verbundene gesetzliche Widerrufsrecht (§ 4 FernUSG). Zudem stellte das OLG klar, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht als Verbraucher im Sinne des § 356 BGB gehandelt hatte. Ein Widerrufsrecht nach allgemeinen verbraucherschützenden Vorschriften kam somit ebenfalls nicht in Betracht.

Fazit: Klarheit für Coaching-Anbieter

Das Urteil stellt klar, dass Coaching-Programme nicht automatisch unter das FernUSG fallen, auch wenn sie online und ohne direkten persönlichen Kontakt stattfinden. Entscheidend ist insbesondere das Fehlen einer echten Lernerfolgskontrolle. Anbieter solcher Programme können sich auf diese Rechtsprechung berufen, um sich gegen unberechtigte Widerrufe oder Nichtigkeitsbehauptungen zu verteidigen.

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