Online-Coachings boomen. In Zeiten digitaler Selbstverwirklichung versprechen sie den schnellen Weg zu mehr Umsatz, besserem Vertrieb oder persönlicher Klarheit. Doch was rechtlich oft übersehen wird: Viele dieser Angebote fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – mit weitreichenden Konsequenzen für Anbieter und Teilnehmer.
Ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (12 U 1547/24 vom 30. April 2025) bringt nun deutliche Klarheit. Und stellt gleichzeitig eine unangenehme Frage an die Coaching-Branche: Wie viele Verträge sind eigentlich rechtlich unwirksam?
Der Fall: Coaching für 35.700 Euro – und am Ende null Wirkung
Geklagt hatte eine Online-Marketingberaterin, die einem selbstständigen Investmentmakler zwei Programme verkauft hatte:
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ein „kleines“ Online-Coaching (3 Monate, 4.760 €)
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und ein „großes“ Executive-Programm (12 Monate, 35.700 €).
Beide basierten auf Videomodulen, einem Workbook und sogenannten „1:1-Calls“ via Zoom. Zusätzlich gab es eine Betreuung per WhatsApp. Ziel war es, den Teilnehmer zu befähigen, Kunden über Social Media zu gewinnen – ein typisches Versprechen vieler Business-Coaches.
Doch das Gericht kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Beide Verträge sind nichtig.
Warum? Weil sie gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz verstoßen
Laut § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterricht nichtig, wenn das zugrunde liegende Schulungsangebot nicht zugelassen ist. Und genau das war hier der Fall.
Das OLG Dresden prüfte systematisch, ob die Coachingverträge unter das FernUSG fallen – und bejahte dies gleich mehrfach:
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Wissensvermittlung liegt vor: Ziel der Programme war es, dem Teilnehmer konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten zur Kundengewinnung zu vermitteln – das ist Unterricht im Sinne des § 1 FernUSG.
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Räumliche Trennung war gegeben: Auch wenn Zoom-Calls und WhatsApp eine synchrone Kommunikation erlauben, reicht das für ein persönliches Präsenzverhältnis nicht aus. Die räumliche Trennung bleibt bestehen – mit der Folge, dass es sich um Fernunterricht handelt.
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Lernerfolgskontrolle war vorgesehen: Schon die Möglichkeit, Aufgaben im Workbook zu bearbeiten und in Zoom-Calls Feedback zu erhalten, reichte dem Gericht aus. Es genügt, dass der Anbieter potenziell den Lernerfolg überwachen kann.
Damit waren sämtliche Voraussetzungen des FernUSG erfüllt – die Verträge ohne Zulassung also nichtig. Der Teilnehmer bekam sein Geld zurück.
Und jetzt der Knackpunkt: Gilt das FernUSG auch im B2B-Bereich?
Die Klägerin argumentierte: Der Beklagte war Unternehmer – also finde das FernUSG keine Anwendung. Der Schutz richte sich nur an Verbraucher.
Doch auch hier erteilte das OLG eine klare Absage:
Das FernUSG schützt alle Teilnehmer, unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind.
Diese Sicht teilt inzwischen eine wachsende Zahl an Oberlandesgerichten. Zwar gibt es auch Gegenmeinungen – doch die Argumente der Befürworter wiegen schwerer. Besonders relevant: Der Begriff „Verbraucher“ taucht im Gesetz kaum auf. Stattdessen ist stets von „Teilnehmern“ die Rede.
Gerade weil viele Online-Coachings gezielt Selbstständige und Gründer ansprechen, bleibt der Schutzbedarf bestehen. Die Zielgruppe ist wirtschaftlich oft ebenso unerfahren und vulnerabel wie private Verbraucher.
Was heißt das für Coaching-Anbieter?
Die Entscheidung ist ein Weckruf für die Branche. Wer digitale Coaching-Programme vertreibt, sollte jetzt dringend prüfen, ob sein Angebot unter das FernUSG fällt. Dabei kommt es nicht auf die Eigenbezeichnung („Beratung“, „Mentoring“ oder „Executive Coaching“) an – sondern auf den tatsächlichen Inhalt:
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Vermittelt das Programm systematisch Wissen oder Fähigkeiten?
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Arbeiten die Teilnehmenden eigenständig mit Lehrmaterialien?
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Gibt es eine Betreuung durch Calls oder Gruppenformate?
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Erfolgt die Durchführung überwiegend online?
Wenn ja, handelt es sich sehr wahrscheinlich um Fernunterricht. Und dann ist eine Zulassung durch die ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) gesetzlich vorgeschrieben.
Fazit: Wer zu viel verspricht, steht schnell ohne Vertrag da
Das Urteil aus Dresden zeigt: Hochpreisige Online-Coachings ohne Zulassung sind ein rechtliches Risiko – nicht nur für Teilnehmer, sondern vor allem für Anbieter. Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nichtig, Rückforderungen können schnell fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.
Auch B2B-Angebote sind nicht automatisch außen vor. Der Coachingmarkt ist damit keine rechtliche Grauzone mehr – sondern ein regulierter Bereich, in dem klare Regeln gelten.
Empfehlung für Mandanten:
Wer Online-Coachings anbietet oder daran teilnimmt, sollte sich anwaltlich beraten lassen:
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Anbieter: Ist das eigene Angebot zulassungspflichtig? Welche Vertragsgestaltungen sind rechtssicher?
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Teilnehmer: Bestehen Rückforderungsansprüche bei nicht zugelassenen Coachings?
Die Chancen stehen gut – zumindest, wenn das Schulungskonzept mehr vermittelt als heiße Luft.