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Quadratisch, praktisch – beliebig?

Warum Ritter SPORT mit seiner Verpackung vor dem LG Stuttgart unterlag

Die Verpackung macht das Produkt – jedenfalls im Markenrecht. Doch wann darf ein Unternehmen die Form seiner Verpackung schützen lassen? Und was passiert, wenn ein anderes Unternehmen ein ganz ähnliches Design verwendet? Diesen Fragen widmete sich das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25). Klägerin war ein Tochterunternehmen von Ritter SPORT, Beklagte ein Start-up aus Mannheim mit einem Hafer-Snack namens MONNEMer QUADRAT. Im Kern ging es um die Frage: Darf Ritter SPORT seine quadratische Verpackung gegen Nachahmer verteidigen?

Die Antwort des Gerichts fiel eindeutig aus – zum Nachteil der Klägerin.

 

Worum ging es genau?

Ritter SPORT ist seit Jahrzehnten für seine quadratische Schokoladenverpackung bekannt. Um diesen Wiedererkennungswert zu sichern, hat das Unternehmen die Form der Verpackung als sogenannte dreidimensionale Formmarke schützen lassen. Eine Formmarke ist ein Markentyp, der nicht ein Wort oder ein Bild, sondern die konkrete Form eines Produkts oder seiner Verpackung schützt – in diesem Fall also: ein flacher, quadratischer Schlauchbeutel mit charakteristischen Zick-Zack-Verschlusslaschen.

Die Beklagte vertreibt seit Ende 2024 Hafer- und Müsliriegel im Clean-Food-Segment, darunter auch die Serie „MONNEMer QUADRAT“. Die Riegel sind ebenfalls in einer quadratischen Verpackung erhältlich. Ritter SPORT sah hierin eine unzulässige Annäherung an seine geschützte Verpackungsform und verklagte die Mannheimer Firma auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf und Schadensersatzfeststellung – klassische Ansprüche bei einer Markenverletzung.

Was sagt das Markenrecht?

Im Zentrum des Falls standen zwei markenrechtliche Schutzmechanismen:

  1. Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG):
    Hier prüft das Gericht, ob das angegriffene Zeichen (hier: die Verpackung der Haferriegel) der Marke (hier: der quadratischen Verpackung von Ritter SPORT) so ähnlich ist, dass beim Publikum ein Irrtum über die betriebliche Herkunft entstehen kann. Es geht also darum, ob Verbraucher glauben könnten, der Haferiegel stamme von Ritter SPORT oder einem verbundenen Unternehmen.

  2. Bekanntheitsschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG):
    Wenn eine Marke besonders bekannt ist, genießt sie weitergehenden Schutz – auch gegen Nutzung durch Dritte, ohne dass zwingend eine Verwechslungsgefahr bestehen muss. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Nutzung das Image der bekannten Marke ausgenutzt oder beschädigt wird – zum Beispiel durch Trittbrettfahren oder Verwässerung.

 

Warum hat das Landgericht die Klage abgewiesen?

Das Gericht ließ beide Argumentationslinien nicht gelten.

Keine Verwechslungsgefahr

Zwar ist die Verpackung der Haferriegel ebenfalls quadratisch, doch für das Gericht war das nicht ausreichend ähnlich, um eine Markenverletzung zu begründen. Der Gesamteindruck zähle – und hier gebe es klare Unterschiede:

  • Die Riegelverpackung sei höher, luftiger und dicker als die flache Tafelverpackung von Ritter SPORT.

  • Die Zick-Zack-Muster an den Seiten seien gröber und anders angeordnet.

  • Auch der Gesamteindruck der Verschlusslaschen sei verschieden.

Vor allem aber betonte die Kammer: Schokolade ist nicht gleich Müsliriegel. Zwar ähneln sich beide Produkte funktional (Snack, Süßigkeit), aber im Verbrauchererleben sind sie unterschiedlich verortet – nicht zuletzt, weil sie an unterschiedlichen Stellen im Supermarkt angeboten werden und mit unterschiedlichen Erwartungen verbunden sind (Dessert vs. gesunder Energiesnack).

Kein Bekanntheitsschutz

Auch den erweiterten Schutz wegen besonderer Bekanntheit der Marke wollte das Landgericht nicht anwenden. Der Grund: Eine gedankliche Verknüpfung zwischen beiden Produkten sah das Gericht nicht. Die Verbraucher würden – so die Richter – nicht automatisch bei jedem quadratischen Produkt an Ritter SPORT denken. Hinzu kommt, dass auch andere Produkte in quadratischer Form existieren.

Interessanter Nebenaspekt: Der Slogan der Haferriegel – „Quadratisch. Kokos. Klar.“ – spielte im Verfahren keine Rolle, da sich die Klage ausschließlich auf die Verpackung bezog.

Und jetzt?

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ritter SPORT kann Berufung einlegen und die nächsthöhere Instanz, das OLG Stuttgart, anrufen. Ob das Unternehmen diesen Schritt geht, bleibt abzuwarten.

Für Unternehmen, die mit Produkt- oder Verpackungsdesigns arbeiten, zeigt das Urteil einmal mehr: Der Schutz einer Formmarke ist kein Selbstläufer. Selbst bekannte Markeninhaber müssen genau darlegen, warum ein anderes Produkt tatsächlich zu Verwechslungen führen oder die eigene Markenidentität untergraben könnte. Die bloße Ähnlichkeit reicht nicht aus – vor allem dann nicht, wenn es sich um eine allgemein übliche Form handelt, wie das Quadrat.

 

Fazit für die Praxis

Was können Unternehmen daraus lernen?

  • Formmarken bieten nur dann einen wirksamen Schutz, wenn sie deutlich unterscheidbar und nicht technisch oder gestalterisch notwendig sind.

  • Verwechslungsgefahr wird aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers bewertet – nicht aus Sicht des Markeninhabers.

  • Die tatsächliche Nutzung im Markt (z. B. Platzierung im Laden, Zielgruppe) spielt eine Rolle bei der Frage, wie nah sich zwei Produkte wirklich kommen.

  • Wer sich auf den Bekanntheitsschutz stützen will, muss zeigen, dass der andere vom Ruf der Marke profitiert – bloße Ähnlichkeit genügt nicht.

Gerade kleine Unternehmen sollten also wissen: Nur weil ein „Großer“ mit Markenrechten droht, heißt das nicht, dass er vor Gericht Erfolg haben muss.

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