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Sampling, Kunstfreiheit und Urheberrecht: EuGH zieht die Konturen des „Pastiches“ nach

Wer Musik produziert, arbeitet oft nicht bei null. Beats, Fragmente, Klangfarben und Anspielungen auf bekannte Werke gehören seit langem zum kreativen Werkzeugkasten. Genau dort beginnt aber auch das urheberrechtliche Spannungsfeld: Wann ist eine künstlerische Bezugnahme noch erlaubt – und wann wird aus Inspiration eine Rechtsverletzung?

Mit Urteil vom 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 – Pelham hat der Gerichtshof der Europäischen Union nun zum Begriff des „Pastiches“ Stellung genommen. Die Entscheidung ist nicht nur für Musikproduzenten und Rechteinhaber relevant. Sie betrifft die gesamte kreative Praxis, in der bestehende Werke aufgegriffen, verfremdet und in neue Zusammenhänge gestellt werden.

Ein alter Streit mit neuer Pointe

Der Ausgangsfall gehört zu den bekanntesten urheberrechtlichen Dauerbrennern im deutschen Musikrecht. Im Zentrum steht der Vorwurf, dass für das Musikstück „Nur mir“ eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ elektronisch übernommen und wiederholt verwendet wurde.

Der Streit läuft seit vielen Jahren durch die Instanzen. Bereits früher hatte sich der EuGH mit dem Fall befasst und klargestellt: Sampling kann in das Recht des Tonträgerherstellers eingreifen, wenn ein Audiofragment ohne Zustimmung übernommen wird. Anders liegt es nur dann, wenn das entnommene Fragment in veränderter Form beim Hören nicht wiedererkennbar ist.

Nun ging es um eine andere, für die Praxis fast noch spannendere Frage: Kann eine solche Nutzung jedenfalls seit Einführung der deutschen Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche erlaubt sein?

Was der EuGH unter einem „Pastiche“ versteht

Der EuGH beschreibt den Begriff nicht als bloße Spielwiese für jede kreative Übernahme. Das ist eine der wichtigsten Aussagen der Entscheidung. Der „Pastiche“ ist gerade kein Auffangbecken für jede künstlerische Nutzung fremden Materials.

Nach den vom Gerichtshof formulierten Maßstäben liegt ein Pastiche vor, wenn eine Schöpfung:

  • an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert,
  • zugleich wahrnehmbare Unterschiede zu diesen Werken aufweist,
  • und geschützte Elemente nutzt, um mit dem Ausgangswerk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.

Dieser Dialog kann nach dem EuGH unterschiedliche Formen annehmen. Genannt werden insbesondere:

  • eine offene Nachahmung des Stils,
  • eine Hommage,
  • oder eine humoristische bzw. kritische Auseinandersetzung.

Gerade diese Formulierung dürfte künftig in vielen Verfahren eine zentrale Rolle spielen. Denn sie verschiebt den Blick weg von der rein technischen Übernahme hin zur Frage, welche künstlerische Aussage in der Nutzung steckt.

Sampling bleibt heikel – aber nicht aussichtslos

Für die Musikpraxis besonders interessant ist, dass der EuGH ausdrücklich klarstellt: Ein Pastiche kann auch im Wege des Samplings verwirklicht werden.

Damit ist Sampling nicht automatisch privilegiert. Aber es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Nutzung tatsächlich einen erkennbaren kreativen Bezug zum Original herstellt.

Das ist eine feine, aber folgenreiche Unterscheidung. Wer ein Sample nur übernimmt, um sich Aufwand zu sparen oder einen fremden Sound unbemerkt in ein neues Stück einzubauen, wird sich auf die Schranke kaum stützen können. Wer das Original dagegen hörbar aufgreift, verfremdet und in einen erkennbaren Dialog mit ihm tritt, hat nun deutlich mehr Argumentationsmaterial.

Keine Tarnkappe für Plagiate

Der EuGH zieht zugleich eine klare Grenze: Versteckte Imitationen oder gar Plagiate fallen nicht unter den Begriff des Pastiches.

Das ist nur folgerichtig. Die Schranke soll Kunstfreiheit schützen, nicht die verdeckte Aneignung fremder Leistungen. Wer ein Werk so übernimmt, dass der Bezug verschleiert wird und kein eigenständiger kreativer Aussagegehalt erkennbar ist, kann sich nicht auf „Pastiche“ berufen.

Für Rechteinhaber ist das ein wichtiger Punkt. Die Entscheidung stärkt zwar kreative Anschlussnutzungen, sie entwertet das Urheberrecht aber nicht.

Es kommt nicht auf die innere Absicht allein an

Bemerkenswert ist auch, dass der EuGH keine ausdrückliche subjektive Zwecksetzung verlangt. Es muss also nicht bewiesen werden, dass der Nutzer mit bewusster künstlerischer Programmatik einen Pastiche schaffen wollte.

Ausreichend soll sein, dass der Pastiche-Charakter für diejenigen erkennbar ist, die das benutzte Ausgangswerk kennen.

Das ist praktisch bedeutsam. Denn kreative Prozesse verlaufen selten entlang späterer juristischer Kategorien. Kunst wird oft intuitiv entwickelt. Der EuGH vermeidet hier eine übermäßige Verengung auf innere Motive und stellt stärker auf die objektiv wahrnehmbare Gestaltung ab.

Warum die Entscheidung über den Musikbereich hinausweist

Auch wenn der Fall aus der Musik stammt, betrifft die Entscheidung deutlich mehr als nur Sampling. Der Begriff des Pastiches spielt überall dort eine Rolle, wo bestehende Werke aufgegriffen und weiterverarbeitet werden:

  • in Musikproduktionen,
  • in Memes und Remix-Kultur,
  • in Videos und Mashups,
  • in Literatur,
  • in bildender Kunst,
  • und in digitalen Formaten, die mit Wiedererkennung und Verfremdung arbeiten.

Der EuGH liefert dafür nun einen Rahmen, der weder zu eng noch schrankenlos wirkt. Das Gericht sucht sichtbar den Ausgleich zwischen zwei Polen: Schutz geistigen Eigentums auf der einen Seite, künstlerische Freiheit auf der anderen.

Was das für die Praxis bedeutet

Für Kreative ist die Entscheidung ein Signal, aber kein Freifahrtschein. Wer mit fremdem Material arbeitet, sollte sich künftig noch bewusster fragen:

Nicht nur, ob ein Element übernommen wird, sondern warum und in welchem gestalterischen Zusammenhang.

Je klarer sich eine erkennbare kreative Auseinandersetzung mit dem Original zeigt, desto eher kommt die Pastiche-Schranke in Betracht. Bloße Übernahme, dekorative Verwendung oder versteckte Anlehnung bleiben riskant.

Für Rechteinhaber bedeutet das umgekehrt: Nicht jede erkennbare Entnahme ist automatisch rechtswidrig. Die rechtliche Prüfung wird stärker auf den Charakter der Anschlussnutzung gerichtet sein.

Und was passiert nun im Kraftwerk-Verfahren?

Der EuGH entscheidet den Ausgangsrechtsstreit nicht selbst. Diese Aufgabe bleibt dem Bundesgerichtshof. Der BGH muss nun prüfen, ob die konkrete Verwendung im Titel „Nur mir“ den vom EuGH beschriebenen Anforderungen genügt.

Nach dem Inhalt der Vorlage hatte der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamburg eine künstlerische Auseinandersetzung mit der übernommenen Rhythmussequenz festgestellt habe. Gerade dieser Punkt dürfte nun entscheidend werden.

Fazit

Mit C-590/23 – Pelham verleiht der EuGH dem Begriff des Pastiches erstmals deutlich erkennbare Konturen. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für die rechtliche Einordnung von Sampling und anderer kreativer Anschlussnutzung.

Der Gerichtshof macht dabei zweierlei deutlich:
Kunst darf sich auf bestehende Werke beziehen – aber nicht beliebig. Zulässig ist nicht jede Übernahme, sondern nur eine Nutzung, die in einen erkennbaren kreativen oder künstlerischen Dialog mit dem Original tritt.

Für die Praxis heißt das: Zwischen Inspiration und Rechtsverletzung verläuft die Grenze künftig stärker entlang der Frage, ob das neue Werk wirklich etwas mit dem alten Werk macht – oder ob es sich nur bei ihm bedient.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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