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Urteil des BGH: Schluss mit dem Coaching ohne Zulassung?

Wie der Bundesgerichtshof unseriösen Online-Coaching-Angeboten den Stecker zieht – und was Anbieter jetzt wissen sollten.

Rechtlicher Dämpfer für die Coaching-Branche, die II. BGH Entscheidung

Die Coaching-Szene boomt. Überall versprechen Anbieter das große Geld – meist verpackt in digitalen Programmen mit wohlklingenden Namen wie „E-Commerce Master Club“, lebenslangem Zugriff auf Videokurse und begleitenden Zoom-Coachings. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun am 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) ein Urteil gefällt, das für viele Anbieter zum Wendepunkt werden dürfte.

Denn: Wer ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) arbeitet, dem droht die vollständige Nichtigkeit seiner Verträge – und damit der wirtschaftliche Totalschaden.

 

Der Fall: Große Versprechen, keine Zulassung

Ein Kläger hatte bei einem Online-Coach einen kostenpflichtigen Zugang zum „E-Commerce Master Club“ gebucht. Was geboten wurde, klang zunächst professionell: Videolektionen, Coaching-Calls, Zugang zu einer Facebook-Gruppe – das übliche Portfolio in der Szene. Doch: Die Anbieterin hatte keine Zulassung nach dem FernUSG. Und genau das wurde ihr zum Verhängnis.

Als der Kläger den Vertrag anzweifelte und sich weigerte zu zahlen, zog die Anbieterin vor Gericht – ohne Erfolg. In letzter Instanz wies der BGH die Revision zurück. Der Vertrag sei nichtig, so die Richterinnen und Richter, weil es sich um Fernunterricht ohne Zulassung handle (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG).

 

Was genau ist eigentlich Fernunterricht?

Das FernUSG schützt Teilnehmer von Kursen, bei denen:

  1. Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,

  2. Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und

  3. eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen ist.

Und genau das war hier der Fall: Videos mit Wissenstransfer, wöchentliche Online-Coachings, Q&A-Sessions, Support per Mail und Facebook – all das genügte dem BGH, um von „Fernunterricht“ auszugehen. Dass der Anbieter dies als „Coaching“ bezeichnete, spielte keine Rolle. Auch ein „VIP-Support“ kann eine Form der Lernkontrolle sein.

 

Auch Unternehmer sind geschützt

Besonders spannend: Der Kläger handelte möglicherweise gar nicht als Verbraucher – und trotzdem griff das FernUSG. Denn der BGH stellte klar: Auch Gründer und Unternehmer können schutzbedürftig sein, gerade wenn sie ohne Vorerfahrung auf unseriöse Angebote hereinfallen.

Der Schutz des Gesetzes greift also nicht nur für Verbraucher, sondern kann auch Jungunternehmern helfen, sich von zweifelhaften Verträgen zu lösen.

Warum das Urteil die Coaching-Landschaft verändert

Für viele Anbieter bedeutet dieses Urteil: Nachbessern oder aufgeben. Denn ohne die gesetzlich erforderliche Zulassung sind Verträge künftig nichtig – Rückforderungen inklusive. Das betrifft insbesondere digitale Coaching-Programme, die typischerweise:

  • auf Wissensvermittlung ausgerichtet sind,

  • keine persönliche Betreuung im klassischen Sinne bieten,

  • „Erfolgsgarantien“ in Aussicht stellen.

Und genau diese Programme sind im Netz zahlreich. Das Problem: Vielen Anbietern ist nicht bewusst, dass sie unter das FernUSG fallen – oder sie ignorieren es bewusst.

 

Was Anbieter jetzt tun sollten

Wer Coaching, Kurse oder Programme verkauft, sollte dringend prüfen, ob das eigene Angebot eine Zulassung nach dem FernUSG braucht. Denn:

  • Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig.

  • Es besteht kein Zahlungsanspruch.

  • Auch nach Monaten oder Jahren können Teilnehmer Rückforderungen stellen.

Schon der bloße Zugriff auf Videokurse mit begleitender Online-Betreuung kann ausreichen, um unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen.

 

Fazit: Das Label „Coaching“ schützt nicht vor dem Gesetz

Das Urteil des BGH ist ein deutliches Signal an die Branche: Verbraucherschutz geht vor Marketingversprechen. Wer unter dem Deckmantel des Coachings Wissensvermittlung gegen Geld betreibt, braucht eine Zulassung – oder riskiert, am Ende leer auszugehen.

Für Anbieter digitaler Programme ist es jetzt an der Zeit, genau hinzuschauen.

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