Ein Button sorgt für Rechtssicherheit. Klingt banal, ist aber für Verbraucher von großer Bedeutung – und für Unternehmen mit Abo-Modellen ein Weckruf. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. I ZR 161/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Auch bei befristeten Online-Verträgen mit Einmalzahlung muss eine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt werden – sofern das Angebot auf wiederkehrende Leistungen des Unternehmers angelegt ist. Betroffen ist konkret der Versandhändler OTTO mit seinem Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“. Doch die Tragweite reicht deutlich weiter.
Der Fall: Ein kleines Abo mit großer Wirkung
Die Beklagte, Betreiberin der Webseite otto.de, bot Verbrauchern zwei Varianten ihres Vorteilsprogramms „OTTO UP“ an – eine kostenlose Basisversion und das kostenpflichtige „OTTO UP Plus“. Letzteres kostete 9,90 € im Jahr, versprach aber dauerhaft kostenlosen Versand und doppelte Bonuspunkte beim Einkauf. Der Clou: Das Programm endete nach einem Jahr automatisch. Kündigung? Formal nicht nötig.
Trotzdem verlangte der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Ein Kündigungsbutton müsse her. Er monierte, dass eine außerordentliche Kündigung nicht einfach online erklärt werden könne – ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB.
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage zunächst ab. Der Verbraucher zahle schließlich nur einmal – da bestehe kein Risiko, dauerhaft an Zahlungen gebunden zu sein. Der BGH sah das anders.
Der Kern des Urteils: Leistung ist nicht gleich Zahlung
Der BGH stellte unmissverständlich klar: Für die Anwendbarkeit von § 312k BGB kommt es nicht auf die wiederkehrende Zahlungspflicht des Verbrauchers, sondern auf die fortlaufende Leistungspflicht des Unternehmersan. Genau das sei beim Programm „OTTO UP Plus“ gegeben – und damit ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Gesetzes.
„Entscheidend ist nicht die Zahlungsweise, sondern die Dauer und Regelmäßigkeit der unternehmerischen Leistung“, so der BGH.
Folglich war der Unternehmer verpflichtet, eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen – auch für den Fall einer außerordentlichen Kündigung.
Warum das Urteil wichtig ist – auch für andere Anbieter
Das Urteil betrifft nicht nur OTTO. Jeder Anbieter, der im elektronischen Geschäftsverkehr befristete Verträge mit laufenden Leistungen anbietet – etwa Streamingdienste, Kundenbindungsprogramme oder Lieferdienste – muss jetzt prüfen, ob ein Kündigungsbutton erforderlich ist.
Das Gesetz (§ 312k BGB) will es Verbrauchern ermöglichen, genauso einfach zu kündigen, wie sie online Verträge abschließen können. Dabei ist unerheblich, ob der Vertrag automatisch endet oder nur einmal bezahlt wird. Denn: Auch mit Einmalzahlung kann eine „Kostenfalle“ entstehen – etwa wenn eine außerordentliche Kündigung nötig wird, diese aber technisch erschwert ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unternehmen sollten ihre Webseiten überprüfen und sich folgende Fragen stellen:
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Biete ich befristete Programme oder Pakete mit fortlaufenden Leistungen an?
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Können Nutzer diese Angebote online abschließen?
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Gibt es auf meiner Website eine einfache Möglichkeit zur Kündigung, inklusive einer gut sichtbaren Kündigungsschaltfläche?
Fehlt diese, droht nicht nur ein Verstoß gegen Verbraucherrecht, sondern auch eine Abmahnung durch Verbände – wie im Fall OTTO.
Fazit: Der Button ist Pflicht – auch bei Einmalzahlung
Der BGH hat das Schutzbedürfnis der Verbraucher deutlich gestärkt. Wer online Verträge anbietet, muss auch online einen bequemen Weg zur Kündigung anbieten – ganz gleich, ob es sich um ein klassisches Abo oder eine befristete Vorteilsleistung handelt.
Für Verbraucher heißt das: Mehr Transparenz und einfachere Vertragsbeendigung. Für Unternehmen: Mehr Compliance-Aufwand – aber auch mehr Rechtssicherheit.