Kann jemand, der auf eBay & Co. über 600 Transaktionen abgewickelt hat, noch als „privater Verkäufer“ gelten? Mit dieser Frage befasste sich das OLG Brandenburg in einem aktuellen Urteil (6 U 48/24) – und stellte dabei klar: Allein Masse macht noch keinen Gewerbebetrieb.
Ein lesenswerter Fall für alle, die regelmäßig online verkaufen – und für alle, die dort einkaufen.
Der Fall: Ein gebrauchtes Boot und ein geplatzter Kauf
Ein Mann bot auf einer Online-Plattform ein gebrauchtes Sportboot samt Trailer an – laut eigener Angabe ein „Bastlerobjekt“. Ein Interessent schlug zu und überwies den vereinbarten Kaufpreis von 7.490 Euro jedoch nicht. Stattdessen erklärte er wenig später den Widerruf des Kaufs – alternativ den Rücktritt wegen angeblicher Mängel (alte Sitze, abgenutzte Plane). Zudem zweifelte er an, dass der Verkäufer überhaupt Eigentümer des Boots sei.
Das Landgericht Cottbus wies die Klage auf Zahlung ab. Begründung: Der Verkäufer habe als Unternehmer gehandelt, also gelte das Widerrufsrecht. Der Kläger ging in Berufung – mit Erfolg.
Der Verkäufer ist kein Unternehmer – trotz 600 Transaktionen
Das OLG Brandenburg sah die Sache deutlich anders: Der Kläger sei als Privatperson aufgetreten – trotz seiner umfangreichen Aktivität auf der Verkaufsplattform. Entscheidend sei nicht die Zahl der Verkäufe (ca. 600 in 15 Jahren), sondern:
- Es lag keine planmäßige, dauerhaft auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit vor.
- Die angebotenen Artikel waren bunt gemischt: Uhren, Bücher, Autozubehör, Einzelstücke.
- Es gab keine Anzeichen eines professionellen Händlerauftritts (z. B. kein „Powerseller“-Status).
- Das Boot sollte ursprünglich selbst genutzt werden.
Eine gewerbliche Tätigkeit lasse sich daraus nicht sicher ableiten – auch nicht aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, das nur steuerrechtliche Meldepflichten begründet.
Kein Widerrufsrecht – weil kein Verbrauchervertrag
Da der Verkäufer nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson gehandelt hatte, kam ein Widerruf nach § 355 BGB nicht in Betracht. Das Widerrufsrecht gilt nur bei sogenannten „Verbraucherverträgen“, also zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer – nicht aber zwischen zwei Privatleuten.
Auch der Rücktritt wegen Mängeln scheitert
Was ist mit dem Rücktritt wegen angeblicher Sachmängel?
Auch hier bremst das OLG Brandenburg: Zwar waren die Sitze und die Plane älteren Datums, aber die Beschreibung im Inserat war eindeutig. Der Verkäufer hatte lediglich erklärt, diese Teile vor einigen Jahren erneuert zu haben – nicht, dass sie jetzt noch wie neu seien. Zudem hatte er das Boot ausdrücklich als „Bastlerobjekt“ bzw. „Ersatzteilspender“ verkauft.
Ein Sachmangel war daher nicht erkennbar – und selbst wenn: Ein Haftungsausschluss war wirksam vereinbart worden.
Eigentum am Boot? Vermutung spricht für den Besitzer
Bleibt noch die Frage des Eigentums: Der Käufer bezweifelte, dass der Kläger überhaupt Eigentümer des Boots sei – ein Rücktrittsgrund?
Nein, sagt das OLG. Zwar hat der Kläger keinen eindeutigen Nachweis geführt – etwa durch Vorlage von Unterlagen. Aber es gilt die Besitzvermutung des § 1006 BGB: Wer eine Sache besitzt, ist auch deren Eigentümer – solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Und genau das ist dem Beklagten nicht gelungen.
Ergebnis: Der Kläger bekommt sein Geld – Zug um Zug
Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.490 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe des Boots. Außerdem stellte es fest, dass sich der Beklagte mit der Abnahme im Annahmeverzug befindet – und sprach dem Kläger zusätzlich Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Fazit: Rechtssicherheit für Onlineverkäufer
Wer regelmäßig online verkauft, bewegt sich schnell im Grenzbereich zwischen Privatverkauf und gewerblichem Handel. Doch die Schwelle zur Unternehmereigenschaft ist nicht so niedrig, wie manche glauben. Das OLG Brandenburg betont:
- Auch viele Verkäufe bedeuten nicht automatisch eine gewerbliche Tätigkeit.
- Maßgeblich sind Gesamtbild und konkrete Umstände.
- Nur bei klar erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht und planmäßigem Vorgehen liegt Unternehmertum vor.
Für Privatverkäufer ist das Urteil eine gute Nachricht – und für Käufer ein Anlass, bei Käufen von „Privat zu Privat“ genauer hinzuschauen, bevor man voreilig den Widerruf erklärt.