Fake-Profile auf Social Media – ein Ärgernis, das längst keine Seltenheit mehr ist. Doch wie weit reichen die rechtlichen Möglichkeiten, wenn jemand mit dem eigenen Foto ein täuschend echtes Doppelgängerprofil erstellt? Und was passiert, wenn der Plattformbetreiber keine Daten herausgeben will?
Mit genau diesen Fragen hatte sich das Landgericht Koblenz im Beschluss vom 25.08.2025 (Az. 2 O 1/25)auseinanderzusetzen. Die Entscheidung macht deutlich: Nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Social Media führt automatisch zu einem Auskunftsanspruch gegen die Plattform. Besonders dann nicht, wenn das Gesetz die Voraussetzungen für die Auskunft eng fasst – und die Gerichte sich konsequent daran halten.
Der Fall: Ein fremder Account mit dem eigenen Gesicht
Die Antragstellerin war – wie viele andere auch – aktive Nutzerin von Instagram. Eines Tages wurde sie darauf aufmerksam, dass ein fremder Account ihr Profilbild verwendet, Inhalte aus ihrem echten Profil übernommen hatte und sich offensichtlich als sie ausgab. Besonders brisant: Der mutmaßliche Imitator nutzte nicht nur alte Fotos der Antragstellerin, sondern antwortete auch auf Nachrichten im Namen der jungen Frau – und gab sogar ihre echte Wohnanschrift preis.
Ein klarer Fall von Identitätsmissbrauch, könnte man meinen. Um den Urheber des Fake-Accounts ausfindig zu machen, beantragte sie beim Landgericht Koblenz, Instagram zur Auskunft über Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummerdes Profilinhabers zu verpflichten. Grundlage des Antrags war § 21 Abs. 3 TDDDG – eine Vorschrift, die in bestimmten Fällen Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber zulässt.
Doch das Gericht winkte ab.
Die rechtliche Krux: Was sind „audiovisuelle Inhalte“?
Nach § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG können Diensteanbieter wie Instagram nur dann zur Auskunft über Bestandsdaten verpflichtet werden, wenn es um bestimmte schwerwiegende Rechtsverletzungen geht – etwa Inhalte mit strafrechtlicher Relevanz (wie Volksverhetzung oder Beleidigung) oder sogenannte „rechtswidrige audiovisuelle Inhalte“.
Und genau an diesem Punkt hakte die Kammer ein: Das gepostete Foto sowie Textnachrichten auf dem Fake-Profil seien zwar möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzend – aber keine „audiovisuellen Inhalte“ im Sinne des Gesetzes.
Denn „audiovisuell“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch: sicht- und hörbar zugleich. Ein Bild? Nur sichtbar. Ein Text? Auch nur sichtbar. Videos mit Ton? Ja – das wäre audiovisuell.
Obwohl die Antragstellerin argumentierte, das Gesetz sei weit auszulegen – etwa mit Blick auf die Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG – wollte das Landgericht diesem Weg nicht folgen. Insbesondere, weil diese Definition auf wirtschaftliche Kommunikation abzielt – also etwa auf Werbung – und nicht ohne Weiteres auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar sei.
Der Appell des Gerichts – ans Gesetz, nicht an Instagram
Auffällig ist: Die Kammer zeigte durchaus Verständnis für das Anliegen der Antragstellerin. Sie stellte sogar ausdrücklich fest, dass eine Ausweitung der Vorschrift auf rein visuelle oder textbasierte Inhalte sinnvoll sein könnte – gerade zur besseren Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.
Doch ebenso klar war die Haltung: Nicht die Gerichte, sondern der Gesetzgeber müsse diese Entscheidung treffen. Eine gesetzgeberische Erweiterung der Auskunftspflichten sei kein Selbstläufer, denn sie greife tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein – und bedürfe daher einer bewussten, klar formulierten gesetzgeberischen Entscheidung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die rechtlichen Hürden für eine Auskunftserteilung bei Social-Media-Plattformen aktuell sind – auch bei klaren Fällen von Identitätsmissbrauch.
Wer sich gegen Fake-Profile zur Wehr setzen möchte, steht zunächst oft im Dunkeln, wenn es darum geht, die dahinterstehenden Personen zu identifizieren. Solange keine strafbaren Inhalte im Spiel sind oder kein Video gepostet wurde, das als „audiovisuell“ gelten könnte, bleibt der zivilrechtliche Auskunftsanspruch oft auf der Strecke.
Eine mögliche Lösung könnte hier nur eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber sein – etwa durch eine Erweiterung des § 21 TDDDG auf rein visuelle Inhalte. Ob und wann dies geschieht, ist jedoch offen.
Fazit
Die Entscheidung des LG Koblenz ist kein Freifahrtschein für Identitätsdiebstahl auf Instagram – sie ist aber ein Hinweis darauf, wie eng das Korsett des TDDDG aktuell geschnürt ist. Betroffene sollten deshalb immer auch strafrechtliche Schritte prüfen – etwa Anzeige wegen Identitätsmissbrauchs oder Beleidigung – um so auf anderem Wege an die Daten des Täters zu kommen.
Gleichzeitig zeigt sich: Die rechtspolitische Debatte um digitale Identität, Datenschutz und Plattformverantwortung ist noch lange nicht abgeschlossen.