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Wenn Schweigen nicht reicht: Was Verlage bei Unterlassungserklärungen wirklich beachten müssen

Es war ein scheinbar klassischer Fall aus dem Bereich Urheberrecht – ein Foto, eine unerlaubte Nutzung, eine Abmahnung, eine Unterlassungserklärung. Doch was daraus wurde, dürfte vielen Unternehmen, die sich vertraglich zu einem Unterlassen verpflichtet haben, ein klares Warnsignal sein.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 26.06.2025, Az. 14 O 165/24) hat in einem bemerkenswerten Urteil aufgezeigt, wie weitreichend die Folgen eines Unterlassungsvertrags sein können – und welche aktiven Handlungspflichten für den Unterlassungsschuldner daraus erwachsen.

 

Der Fall in Kürze: Ein Bild, zwei Zeitschriften, digitale Reichweite

Ein Unternehmer hatte ein selbst gefertigtes Produktfoto entdeckt – nicht auf seiner eigenen Website, sondern auf den Seiten zweier bekannter Verbrauchermagazine eines großen Verlagshauses. Ohne seine Zustimmung. Die erste Abmahnung führte zu einer Unterlassungserklärung – wie üblich nach Hamburger Brauch, inklusive Vertragsstrafeversprechen. Die Beklagte, ein Tochterunternehmen eines Medienkonzerns, verpflichtete sich, das Foto „nicht öffentlich zugänglich zu machen“.

Doch: Eine zweite Verwendung war zu diesem Zeitpunkt bereits geschehen – auf einer anderen Plattform, durch dasselbe Verlagshaus, in einem anderen Magazin. Und das Foto blieb dort auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin sichtbar. Digital, über ein Portal mit nennenswerter Reichweite. Der Fotograf klagte. Mit Erfolg.

Was das Gericht klargestellt hat: Unterlassen heißt auch handeln

Die vielleicht wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil: Ein Unterlassungsvertrag verpflichtet nicht nur zur Passivität, sondern kann aktive Handlungspflichten auslösen – insbesondere zur Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands.

1. Der Wortlaut reicht nicht – es kommt auf die Auslegung an

Die Beklagte hatte argumentiert, dass sich die Unterlassungserklärung lediglich auf das öffentlich Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG beziehe – und sich ursprünglich nur auf ein Printprodukt bezogen habe. Das sah das LG Köln anders: Die Formulierung in der Unterlassungserklärung sei nicht eng am Wortlaut auszulegen, sondern anhand der Gesamtumstände und des Empfängerhorizonts. Im Ergebnis umfasste die Pflicht auch digitale Zweitverwertungen – einschließlich solcher über Drittplattformen.

2. Der Störungszustand muss beendet werden – aktiv

Besonders relevant: Obwohl das Magazin mit dem streitgegenständlichen Bild längst aus dem Handel war, war die digitale Version über einen Plattformanbieter weiterhin abrufbar. Das genügte dem LG Köln, um von einem fortdauernden Störungszustand auszugehen.

Die Folge: Der Verlag hätte aktiv auf die Plattform einwirken müssen, um den Abruf zu unterbinden. Ein bloßes „Nichtstun“ reicht bei einem einmal geschaffenen Störungszustand nicht aus. Das Gericht überträgt hier die Maßstäbe der BGH-Entscheidungen „CT-Paradies“ und „Wirbel um Bauschutt“ auch auf Fälle der digitalen Zeitschriftenverwertung.

Die Kammer stellte klar: Der Schuldner muss alles ihm rechtlich und tatsächlich Mögliche und Zumutbare tun, um eine andauernde Rechtsverletzung zu beenden – inklusive Einwirkung auf Dritte, wenn diese ihm wirtschaftlich zugutekommen.

3. Vertragsstrafe? Ja – und 6.000 Euro sind nicht überzogen

Die Klägerseite hatte eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro geltend gemacht – ein Betrag, der für viele zunächst hoch erscheinen mag. Doch das Gericht hielt ihn für angemessen, insbesondere angesichts der Organisationsstruktur der Beklagten, die mehr als 100 Zeitschriftentitel verlegt und offenkundig keinen ausreichenden Überblick über die Verwendung geschützter Inhalte hat.

Die Richter betonten, dass die Strafe auch eine präventive Funktion erfüllen müsse. Und: Die Höhe sei erforderlich, um „die Beklagte anzuhalten, ihrer gebotenen Sorgfalt im Umgang mit dem Lichtbild nachzukommen“. Im Klartext: Wer Unterlassung verspricht, muss seine internen Prozesse im Griff haben.

Was Unternehmen daraus lernen können

Das Urteil des LG Köln ist ein eindringlicher Hinweis darauf, dass Unterlassungsverträge mehr sind als bloße Willenserklärungen zur Konfliktvermeidung. Sie sind Verpflichtung – und sie entfalten juristische Wucht. Für Unternehmen, insbesondere solche mit digitaler Reichweite, ergeben sich daraus klare To-dos:

Pflicht zur Selbstkontrolle

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist sorgfältig zu prüfen, wo das verletzende Material überall im eigenen Einflussbereich auftaucht – auch in älteren Veröffentlichungen oder auf Drittplattformen.

Pflicht zur Nachbearbeitung

Nach Abgabe der Erklärung muss aktiv dafür gesorgt werden, dass bestehende Rechtsverletzungen beendet werden – und das auch auf Plattformen, auf denen die Inhalte noch abrufbar sind.

Organisationspflicht

Eine mangelhafte interne Dokumentation über verwendete Inhalte entlastet nicht – im Gegenteil: Sie kann zu einem höheren Verschuldensvorwurf führen und sich in der Höhe der Vertragsstrafe niederschlagen.

Fazit: Wer Unterlassung verspricht, darf nicht auf Autopilot schalten

Das Urteil aus Köln zeigt: Unterlassung ist kein einmaliges Statement, sondern eine dauerhafte Verpflichtung. Wer sie eingeht, sollte wissen, dass auch das Nichthandeln haftungsauslösend sein kann. Verlage, Unternehmen mit digitalen Inhalten und Agenturen, die fremde Werke nutzen, sind gut beraten, ihre Prozesse auf diese Anforderungen einzustellen – bevor das nächste Schreiben ins Haus flattert.

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