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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Neue Anforderungen für Dienstleister ab 2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um und verpflichtet Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Während Hersteller etwa CE-Kennzeichnungen berücksichtigen müssen, stehen Dienstleister vor der Herausforderung, ihre digitalen und physischen Angebote rechtskonform anzupassen. Wer nicht handelt, riskiert hohe Bußgelder und Wettbewerbsnachteile.

Was regelt das BFSG?

Das Ziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Nutzung von Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Dafür legt das Gesetz Barrierefreiheitsstandards fest und vereinheitlicht die Anforderungen in der EU. Dienstleister, die digitale oder physische Leistungen für Verbraucher anbieten, müssen ab 2025 sicherstellen, dass ihre Angebote ohne besondere Erschwernis zugänglich sind.

Die Regelungen betreffen insbesondere folgende Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste (z. B. Internet- und Mobilfunkanbieter)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Banking und Geldautomaten)
  • Personenbeförderungsdienste (z. B. digitale Fahrpläne, Ticketbuchungssysteme)
  • E-Books und zugehörige Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Onlineshops)

Welche Pflichten haben Dienstleister konkret?

Ab 2025 müssen betroffene Dienstleister ihre Angebote barrierefrei gestalten. Insbesondere sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Digitale Barrierefreiheit sicherstellen

    • Webseiten, Apps und digitale Dienste müssen für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sein.
    • Inhalte sollten für Screenreader lesbar sein, Farben und Kontraste gut sichtbar sowie interaktive Elemente einfach bedienbar.
    • Orientierungshilfen wie eine klare Navigation und Alternativtexte für Bilder sind erforderlich.
  2. Physische Barrierefreiheit beachten

    • Geldautomaten, Fahrscheinterminals oder Check-in-Automaten müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
    • Falls technische Anpassungen nicht möglich sind, müssen alternative Lösungen bereitgestellt werden.
  3. Transparenz und Verbraucherinformation gewährleisten

    • Dienstleister müssen klar angeben, wie sie die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
    • Diese Informationen sind leicht auffindbar und verständlich bereitzustellen (z. B. auf der Website oder in AGBs).
  4. Fortlaufende Überprüfung und Dokumentation

    • Dienstleister müssen regelmäßig prüfen, ob ihre Angebote weiterhin den Anforderungen entsprechen.
    • Alle Maßnahmen zur Barrierefreiheit sollten dokumentiert werden, um im Fall einer Kontrolle nachweisen zu können, dass die Vorschriften eingehalten wurden.

Marktüberwachung und Sanktionen – Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachungsbehörden prüfen stichprobenartig oder aufgrund von Beschwerden, ob Dienstleister ihre Verpflichtungen erfüllen (§ 28 BFSG). Werden Mängel festgestellt, gibt es eine Frist zur Nachbesserung. Falls Verstöße nicht behoben werden, drohen Sanktionen:

  • Geldbußen bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsvorgaben (§ 37 BFSG).
  • Einschränkungen oder Verbote der Dienstleistung, falls die Mängel nicht behoben werden.
  • Veröffentlichungen über Verstöße, was zu Image- und Wettbewerbsnachteilen führen kann.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro) sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Dennoch kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, freiwillig barrierefreie Lösungen anzubieten, um eine breitere Zielgruppe zu erreichen. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet zudem Beratung an (§ 15 BFSG).

Handlungsempfehlungen für Dienstleister

Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann Risiken vermeiden und zugleich einen Wettbewerbsvorteil erzielen. Folgende Schritte sollten Unternehmen jetzt angehen:

Analyse des eigenen Angebots

  • Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
  • Wo gibt es derzeit Barrieren für Menschen mit Behinderungen?

Technische und inhaltliche Anpassungen umsetzen

  • Webseiten nach den internationalen WCAG-Standards (Web Content Accessibility Guidelines) anpassen.
  • Software und mobile Apps barrierefrei gestalten.
  • Physische Barrieren bei Automaten oder Terminals abbauen.

Mitarbeiter schulen

  • Sensibilisierung für Barrierefreiheit in Schulungen und Weiterbildungen.
  • Einbindung von Experten oder betroffenen Nutzergruppen für Praxistests.

Dokumentation und regelmäßige Überprüfung

  • Alle Maßnahmen dokumentieren, um im Fall einer Kontrolle vorbereitet zu sein.
  • Regelmäßige Tests und Updates zur Einhaltung der Vorschriften durchführen.

Frühzeitige rechtliche Beratung einholen

  • Klärung offener Fragen mit Fachanwälten für IT- oder Verbraucherrecht.
  • Beratung zur optimalen Umsetzung der Vorgaben in der Praxis.

Fazit: Handlungsbedarf für Dienstleister

Mit dem BFSG müssen Dienstleister ihre Angebote umfassend anpassen. Besonders digitale Services wie Webseiten, Apps und Online-Dienste stehen im Fokus der neuen Regelungen. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen, vermeiden Bußgelder und stärken zugleich ihre Marktposition durch eine bessere Zugänglichkeit für alle Verbraucher. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, sich vorzubereiten und barrierefreie Lösungen umzusetzen.

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