Kammergericht Berlin: Keine Kamera-Entfernung ohne handfeste Anhaltspunkte
Überwachungskameras am eigenen Haus? Für viele ein Stück Sicherheit. Für die Nachbarn oft ein rotes Tuch. Wo hört berechtigtes Schutzinteresse auf – und wo beginnt die unzulässige Überwachung des Nachbargrundstücks? Das Kammergericht Berlin hat sich in einem aktuellen Fall (Beschluss v. 14.03.2025 – 21 U 202/24) klar positioniert – und dabei die Schwelle für einen Unterlassungsanspruch recht hoch angesetzt.
Wenn Kameras zur Projektionsfläche werden
In dem Fall ging es um eine typische Nachbarschaftskonstellation: Zwei Grundstücke, eine gemeinsam genutzte Privatstraße und – wenig überraschend – ordentlich Spannungen. Streitpunkt waren unter anderem zwei Videokameras, die die Beklagten an ihrem Carport angebracht hatten. Die Kläger sahen sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderten die Entfernung der Kameras.
Das Gericht aber sieht dafür keinen Anlass – zumindest nicht ohne konkrete Hinweise auf eine tatsächliche oder ernsthaft zu befürchtende Überwachung. Und genau daran fehlte es hier.
Was darf gefilmt werden – und was nicht?
Der Schutz des Eigentums ist ein berechtigtes Interesse. Eine Kamera darf also grundsätzlich das eigene Grundstück überwachen – auch dauerhaft. Problematisch wird es erst, wenn die Kamera darüber hinaus fremdes Eigentum oder öffentliche Flächen miterfasst. Doch auch hier gilt: Nicht jede technische Möglichkeit reicht für einen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Entscheidend ist, ob Dritte objektiv nachvollziehbar befürchten müssen, überwacht zu werden – Stichwort Überwachungsdruck.
Das Kammergericht verneint diesen im konkreten Fall:
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Die Kameras seien fest montiert und nicht schwenkbar.
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Ihre Ausrichtung erlaube allenfalls eine minimale Einsicht auf den Straßenbereich – und auch das nur durch die offene Carportlücke.
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Eine vollständige Erfassung des Verkehrs oder gar gezielte Personenüberwachung sei weder ersichtlich noch bewiesen.
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Die Beklagten hätten sogar von sich aus dem Datenschutzbeauftragten Einblick gewährt – ohne Beanstandung.
Verdacht reicht nicht – Beweise müssen her
Was die Entscheidung besonders klar macht: Ein bloßes Misstrauen reicht nicht aus. Die Sorge, „vielleicht“ beobachtet zu werden – besonders in einem ohnehin aufgeheizten Nachbarschaftsstreit – genügt nicht. Das Gericht stellt ausdrücklich klar:
„Die Sorge, überwacht zu werden, stellt ohne objektive Anhaltspunkte keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar.“
Auch die Behauptung, man fühle sich „ständig beobachtet“, braucht einen nachvollziehbaren Hintergrund – etwa eine auffällige Kameraposition, auffällige Bewegungsmuster oder Aufnahmen, die gezielt gegen Personen verwendet wurden. Fehlt all das, bleibt es bei einem rechtmäßigen Verhalten des Kamera-Betreibers.
Was heißt das für Eigentümer – und für Nachbarn?
Für Grundstückseigentümer ist die Entscheidung ein Stück Rechtssicherheit: Solange die Kamera nur das eigene Grundstück im Fokus hat, besteht in aller Regel kein Handlungsbedarf. Wer sich dagegen überwacht fühlt, muss konkrete Tatsachen vortragen – und im Zweifel auch beweisen, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Das bedeutet aber auch: Wer seine Kamera bewusst so ausrichtet, dass sie auch den Garten oder Eingang des Nachbarn „mitnimmt“, riskiert sehr wohl eine gerichtliche Auseinandersetzung – und unter Umständen eine Verurteilung zur Entfernung oder Änderung der Kameraausrichtung.
Fazit: Kameras sind erlaubt – Kontrolle ist aber kein Freifahrtschein
Kameras auf dem Privatgrundstück sind kein Tabu. Aber sie sind auch kein Freibrief. Die Grenzen liegen dort, wo das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn berührt wird – und das passiert nicht durch bloße Angst, sondern durch konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte.
Das Kammergericht bringt es auf den Punkt: In einem guten Nachbarschaftsverhältnis ist gegenseitige Rücksichtnahme wichtig – aber sie endet nicht dort, wo das Misstrauen beginnt, sondern dort, wo das Recht aufhört.



