Zum Inhalt springen

DSGVO als Geschäftsmodell? – Wenn der Datenschutz zur Einnahmequelle wird

Ein Urteil des Amtsgerichts Mainz, Urteil vom 27.03.2025, 88 C 200/24, sorgt für Aufmerksamkeit, nicht wegen seiner dogmatischen Tiefe, sondern weil es eine klare Grenze zieht: Wo hört berechtigter Datenschutz auf – und wo beginnt sein Missbrauch als geschäftliches Druckmittel?

Der Fall: Zwischen Datenschutz und Werbung

Ein Webdesigner, spezialisiert auf Online-Marketing für Zahnarztpraxen, entdeckte – eigenen Angaben zufolge – bei einer Marktanalyse erhebliche Datenschutzverstöße auf der Webseite eines Zahnarztes. Anstatt diese zur Anzeige zu bringen, bot er dem Betreiber gleich eine Lösung an: eine neue, DSGVO-konforme Webseite – zum Kauf, versteht sich.

Als das Angebot unbeantwortet blieb, forderte der Webdesigner später Auskunft nach Art. 15 DSGVO, verlangte die Löschung seiner (angeblich verarbeiteten) Daten und klagte auf immateriellen Schadensersatz sowie auf Erstattung der Kosten eines „Beweissicherungsgutachtens“ – erstellt durch seinen Bruder, mit dem er eine gemeinsame Firma betreibt.

Das Urteil: DSGVO ja – aber bitte nicht als Hebel

Das Amtsgericht Mainz macht deutlich: Ja, die DSGVO gilt auch für Webseiten von Zahnarztpraxen. Und ja, IP-Adressen können personenbezogene Daten sein. Doch wer sich Datenschutzrechte wie eine Verhandlungskarte zurechtlegt, um am Ende doch einen Webdesignvertrag durchzusetzen oder systematisch monetäre Ansprüche zu generieren, der läuft ins Leere.

Das Gericht bescheinigte dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten – gestützt auf § 242 BGB sowie Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Der datenschutzrechtliche Anspruch wurde nicht im Sinne des eigentlichen Schutzzwecks geltend gemacht, sondern diente offenkundig der Gewinnmaximierung. Dass der Kläger im großen Stil gleichartige Verfahren führte und ausgerechnet sein Bruder kostenpflichtige Gutachten beisteuerte, trug zur Einschätzung des Rechtsmissbrauchs bei.

Und der Schadensersatz?

Auch in Sachen immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO ließ sich das Gericht nicht überzeugen. Zwar können Datenübermittlungen an Drittanbieter wie Google datenschutzrechtlich heikel sein – doch allein der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten reicht nicht aus, wenn kein konkreter, spürbarer Nachteil dargelegt wird.

Im konkreten Fall konnte der Kläger nicht plausibel machen, warum gerade dieser eine Webseitenbesuch ihn besonders beeinträchtigt haben sollte – zumal er dutzende vergleichbare Seiten bewusst aufgesucht hatte. Der Wunsch, sich gegen leichtfertigen Umgang mit Daten zu wehren, sei nachvollziehbar. Doch dafür stünden andere Instrumente zur Verfügung – wie etwa die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht.

Fazit: Datenschutz mit Augenmaß

Das Urteil zeigt: Wer sich auf die DSGVO beruft, muss glaubhaft machen, dass es tatsächlich um den Schutz persönlicher Daten geht – und nicht um den nächsten Geschäftsabschluss. Die Grenze zwischen berechtigtem Anspruch und strategischer Nutzung des Datenschutzrechts ist fließend, aber existent. Gerichte werden immer genauer hinsehen, ob der Zweck den Weg heiligt – oder ob er ihn entwertet.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.