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Meta und das KI-Training mit Profildaten: Was das OLG Köln entschieden hat – und warum das wichtig ist

Darf ein Konzern wie Meta personenbezogene Daten aus öffentlichen Nutzerprofilen für das Training von Künstlicher Intelligenz verwenden – auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen?

Diese Frage hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Eilverfahren am 23. Mai 2025 – 15 UKl 2/25 – beantwortet – zumindest vorläufig. Und die Antwort fällt überraschend deutlich aus: Ja, das darf Meta. Vorausgesetzt, die Daten wurden von den Nutzerinnen und Nutzern selbst öffentlich gemacht – und sie haben dem nicht aktiv widersprochen.

Die Entscheidung sorgt für Gesprächsstoff. Denn sie berührt gleich mehrere Ebenen des Datenschutzrechts, des Verbraucherschutzes und der digitalen Selbstbestimmung. Aber der Reihe nach.

Was ist passiert?

Im April 2025 kündigte Meta an, ab dem 27. Mai 2025 personenbezogene Daten aus öffentlich einsehbaren Profilen auf Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Konkret geht es um Daten, die Nutzer nach Mitte 2024 selbst öffentlich gestellt haben. Die Verbraucherzentrale NRW sah darin einen Rechtsverstoß und wollte dies mit einem Eilantrag vorläufig stoppen. Ohne Erfolg.

Das OLG Köln lehnte den Antrag mit bemerkenswerter Begründung ab: Aus Sicht des Gerichts sei die Datenverarbeitung im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Digital Markets Act (DMA) nicht rechtswidrig – zumindest nicht auf den ersten Blick, also bei summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens.

Warum ist das rechtlich brisant?

Gleich mehrere Normen stehen im Raum:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Danach ist eine Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

  • Art. 5 Abs. 2 DMA: Hier geht es um die unzulässige Zusammenführung personenbezogener Daten durch Gatekeeper-Plattformen – ein potenzieller Stolperstein für Meta.

Das Gericht jedoch wiegt die Interessen ab – und sieht Metas Position im Vorteil. Das Ziel, KI zu trainieren, sei legitim, die eingesetzten Datenmengen erforderlich, Alternativen nicht erkennbar. Zudem seien die betroffenen Daten ohnehin öffentlich – also frei zugänglich, sogar für Suchmaschinen.

Der Haken an der Sache

Besonders spannend: Das Gericht erkennt zwar an, dass auch sensible Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO betroffen sein könnten – also Informationen über Gesundheit, Religion, politische Überzeugungen und Ähnliches. Dennoch reiche das nicht aus, um die Verarbeitung pauschal zu untersagen. Meta habe wirksame Maßnahmen getroffen, um Eingriffe zu mildern.

Kritiker mögen hier zurecht fragen, wie „öffentlich“ ein Profil tatsächlich ist – und ob Nutzer wirklich verstanden haben, worauf sie sich einlassen. Doch juristisch betrachtet zählt: Die Informationen sind öffentlich. Und: Die Nutzer können widersprechen. Wer das nicht tut, dessen Daten dürfen verwendet werden. Diese sogenannte Opt-out-Lösung ist aus Sicht des Senats tragfähig.

Was bedeutet das nun für Verbraucher?

Das Urteil zeigt vor allem eins: Wer seine Privatsphäre schützen will, muss selbst aktiv werden. Die Möglichkeit, der Verarbeitung zu widersprechen oder sein Profil auf „nicht öffentlich“ zu stellen, besteht – und sollte genutzt werden, wenn man seine Daten nicht im Training von KI-Modellen wiederfinden möchte.

Gleichzeitig sendet die Entscheidung ein Signal an Anbieter: Wer transparent agiert, Nutzer informiert und ihnen Kontrollmöglichkeiten gibt, kann auch mit personenbezogenen Daten rechtlich sicher umgehen – selbst im sensiblen KI-Kontext.

Und was kommt als Nächstes?

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen – zumindest im Eilverfahren. Ein Hauptsacheverfahren könnte folgen und neue Aspekte zutage fördern. Bis dahin gilt: Die Entscheidung hat eine deutliche Richtung vorgegeben – und lässt viele Fragen offen. Etwa zur Rolle nationaler und europäischer Datenschutzaufsicht oder zur Vereinbarkeit mit der ePrivacy-Verordnung, sobald diese kommt.

Fazit: Privatsphäre auf dem Prüfstand

In einer zunehmend datengetriebenen Welt bleibt der Schutz personenbezogener Informationen ein dynamisches Spannungsfeld zwischen Technologie und Recht. Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung eine pragmatische Linie gezogen – ob sie dauerhaft Bestand hat, wird sich zeigen. Für Nutzerinnen und Nutzer aber steht schon jetzt fest: Öffentlich heißt öffentlich. Und wer das nicht will, muss handeln.

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