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OLG Frankfurt: Wettbewerber können Markenverletzungen nicht über das UWG stoppen

Nicht jeder Rechtsverstoß eines Mitbewerbers eröffnet automatisch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Genau daran erinnert der Beschluss des OLG Frankfurt vom 3. Februar 2026 (Az. 6 W 165/25). Die Entscheidung ist für den E-Commerce und den Vertrieb von Merchandising-Produkten besonders interessant, weil sie eine in der Praxis naheliegende Strategie deutlich begrenzt: Wettbewerber können markenverletzende Angebote nicht ohne Weiteres über das Lauterkeitsrecht angreifen.

Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Bedeutung. Denn wer im Markt beobachtet, dass ein Konkurrent Produkte mit fremden Markenmotiven vertreibt, denkt schnell an einen UWG-Angriff wegen Rechtsbruchs. Das OLG Frankfurt setzt hier eine klare Grenze.

Der Fall: Blechschild mit Maggi-Motiven

Die Parteien waren Wettbewerber im Bereich von Merchandising-Produkten und historischen Blechschildern. Der Antragsgegner bot über Amazon ein Blechschild an, das im Wesentlichen aus bekannten Maggi-Markenbestandteilenbestand.

Im Angebot fand sich ein Hinweis, wonach der Markeninhaber dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt habe, die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt sei und es nur im privaten Gebrauch verwendet werden könne.

Die Antragstellerin wollte dem Wettbewerber dieses Angebot im Eilverfahren untersagen lassen. Sie stützte sich dabei nicht auf eigene Markenrechte, sondern auf das UWG. Genau das scheiterte.

Der Kern der Entscheidung: Markenverletzung allein genügt nicht

Das OLG Frankfurt stellt sehr deutlich fest:
Wenn ein Unternehmer Markenrechte Dritter verletzt, begründet das für Wettbewerber grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch aus dem UWG.

Der Gedanke dahinter ist einfach, aber juristisch wichtig. Das Markenrecht schützt in erster Linie den Markeninhaber. Ihm soll die Entscheidung darüber zustehen,

  • ob er gegen Verletzungen vorgeht,

  • ob er Lizenzen erteilt,

  • oder ob er bestimmte Nutzungen duldet.

Würden Mitbewerber wegen derselben Markenverletzung eigene UWG-Unterlassungsansprüche erhalten, würde diese Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers teilweise ausgehöhlt. Genau das will das Gericht verhindern.

Keine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG

Besonders wichtig ist die Aussage des Senats zu § 3a UWG.

Ein Wettbewerbsverstoß wegen Rechtsbruchs setzt voraus, dass gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel verstoßen wurde. Nicht jede Norm ist eine solche Marktverhaltensregel. Erforderlich ist, dass sie zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt erfüllen §§ 143, 143a MarkenG diese Voraussetzung nicht. Zwar kann eine gewerbsmäßige Markenverletzung dem Verletzer im Wettbewerb Vorteile verschaffen. Das reicht aber nicht. Die Strafvorschriften des Markenrechts dienen nicht dazu, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitbewerbern herzustellen.

Damit scheidet ein UWG-Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften aus.

Auch Strafbarkeit hilft dem Wettbewerber nicht weiter

Die Antragstellerin hatte argumentiert, gerade die gewerbsmäßige Markenverletzung sei strafrechtlich besonders relevant und deshalb lauterkeitsrechtlich anders zu behandeln.

Auch das ließ das OLG Frankfurt nicht gelten. Die Tatsache, dass ein Verhalten strafbar ist, macht die verletzte Norm noch nicht zu einer Marktverhaltensregel. Das Gericht betont, dass auch viele andere Straftatbestände keinen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben.

Mit anderen Worten:
Strafrecht ersetzt keine Marktverhaltensregel.

Für die Praxis ist das wichtig, weil in Abmahnungen und Verfügungsanträgen häufig mit strafrechtlichen Wertungen gearbeitet wird. Das OLG Frankfurt macht klar, dass dies lauterkeitsrechtlich nur dann trägt, wenn der Schutzzweck der Norm tatsächlich den Wettbewerb betrifft.

Keine Hehlerei an der eigenen Markenverletzung

Interessant ist auch der Ausflug des Gerichts ins Strafrecht. Die Antragstellerin hatte versucht, das Angebot zusätzlich über die Vorschriften zur Hehlerei anzugreifen.

Auch das scheiterte. Der Senat stellt klar: Der Markenverletzer kann an den markenverletzenden Gegenständen nicht selbst Hehlerei begehen, wenn es an einer rechtswidrigen fremden Vortat fehlt.

Hehlerei setzt voraus, dass eine Sache aus einer von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat stammt. Wenn Markenverletzung und Angebotshandlung zusammenfallen, fehlt es gerade an dieser vorgelagerten fremden Tat.

Auch der Versuch, die Herstellung in China als Vortat einzuordnen, half nicht weiter. Das Gericht verweist insoweit auf den Territorialitätsgrundsatz und darauf, dass die näheren Umstände der Lieferkette ohnehin nicht hinreichend dargelegt waren.

Geldwäsche taugt ebenfalls nicht als UWG-Hebel

Im Beschwerdeverfahren brachte die Antragstellerin zusätzlich noch § 261 StGB ins Spiel. Auch daraus wollte sie einen Wettbewerbsverstoß herleiten.

Das OLG Frankfurt lehnt auch diesen Ansatz ab. Die Geldwäschevorschrift sei keine Marktverhaltensregel. Geschützt werde nicht der Wettbewerb, sondern vor allem die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen.

Damit scheidet auch über diesen Umweg ein UWG-Unterlassungsanspruch aus.

Kein Betrug, kein relevanter Irreführungsansatz

Weiter prüfte das Gericht, ob das Angebot über § 263 StGB oder über irreführende Angaben wettbewerbsrechtlich angreifbar sein könnte. Auch hier blieb die Antragstellerin ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt sah keine relevante Täuschung. Der Hinweis des Verkäufers mache deutlich, dass die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei und nur eine private Nutzung in Betracht komme. Damit werde dem Käufer ausreichend signalisiert, dass das Produkt rechtlich nicht uneingeschränkt unproblematisch sei.

Für einen Betrug fehle es zudem an einem schadensgleichen Vermögensnachteil. Das bloße Interesse, kein möglicherweise rechtswidriges Geschäft zu unterstützen, genügt insoweit nicht.

Auch Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG greift nicht

Besonders praxisrelevant ist der letzte Teil der Entscheidung. Die Antragstellerin wollte das Angebot auch über Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG angreifen. Danach ist es unzulässig, den Eindruck zu erwecken, ein Produkt sei verkehrsfähig, obwohl dies nicht der Fall ist.

Das OLG Frankfurt lehnt auch dies ab.

Zum einen äußert der Senat Zweifel, ob ein immaterialgüterrechtlicher Verstoß überhaupt die fehlende Verkehrsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift begründet. Denn Markenrechte nehmen einem Produkt nicht generell die Verkehrsfähigkeit; vielmehr hängen Vertrieb und Zulässigkeit von der Rechtsposition des Markeninhabers und möglichen Lizenzierungen ab.

Zum anderen fehle es jedenfalls hier an einer Irreführung. Der Verkäufer habe gerade nicht verschwiegen, dass die Rechtslage eingeschränkt sei. Durch den Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Markeninhabers und die private Nutzung werde der Eindruck unbeschränkter Verkehrsfähigkeit ausreichend korrigiert.

Warum die Entscheidung wichtig ist

Die Entscheidung ist für Wettbewerber, Plattformhändler und Rechteinhaber gleichermaßen bedeutsam.

Für Wettbewerber bedeutet sie:
Nicht jeder Markenverstoß des Konkurrenten lässt sich über das UWG verfolgen. Wer nicht selbst Inhaber des verletzten Kennzeichenrechts ist, stößt schnell an Grenzen.

Für Markeninhaber ist die Entscheidung eher eine Bestätigung ihrer Position. Die Kontrolle darüber, ob gegen Markenverletzungen vorgegangen wird, bleibt grundsätzlich bei ihnen.

Für Händler zeigt der Beschluss, dass Hinweise zur eingeschränkten Verkehrsfähigkeit zwar nicht jede markenrechtliche Gefahr beseitigen, aber lauterkeitsrechtlich eine Rolle spielen können. Das ist allerdings kein Freibrief. Gegenüber dem Markeninhaber kann ein solcher Hinweis weiterhin wirkungslos sein.

Fazit

Das OLG Frankfurt schiebt einer kreativen wettbewerbsrechtlichen Anspruchsbegründung einen deutlichen Riegel vor. Wer fremde Markenrechte verletzt, handelt womöglich markenrechtswidrig und unter Umständen auch strafrechtlich relevant. Ein Wettbewerber kann daraus aber nicht automatisch eigene UWG-Unterlassungsansprüche ableiten.

Die Entscheidung stärkt damit die Trennung zwischen Immaterialgüterrecht und Lauterkeitsrecht. Für die Praxis heißt das: Markenverstöße sollten grundsätzlich dort verfolgt werden, wo sie hingehören – im Markenrecht und durch den Markeninhaber selbst.

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