Die E-Mail ist aus dem Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken – doch wie verbindlich ist sie wirklich? Das Amtsgericht Hanau hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 32 C 226/24, vom 03.03.2025) entschieden: Eine automatisierte Antwort mit dem Hinweis, die E-Mail-Adresse werde nicht mehr genutzt, verhindert nicht den Zugang der E-Mail.
Der Fall: Zustimmung zur Mieterhöhung – aber per veralteter E-Mail?
Ein Mieter wollte eine Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung per E-Mail abgeben. Die Vermieterin antwortete automatisiert: Diese Adresse sei nicht mehr aktiv, eingehende Nachrichten würden nicht weitergeleitet. Auf neueren Schreiben war tatsächlich eine andere E-Mail-Adresse angegeben – der Streit war vorprogrammiert.
Die zentrale Frage: Gilt eine Erklärung per E-Mail auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger automatisiert mitteilt, dass die Adresse nicht mehr verwendet wird?
Die Entscheidung: Zugang ist erfolgt – E-Mail war potenziell abrufbar
Das Gericht stellt klar: Die E-Mail ist bei der Vermieterin eingegangen – und damit ist die Erklärung im Sinne des § 130 BGB zugegangen. Denn sie war für die Empfängerin potenziell abrufbar, und auf diesen objektiven Zugang kommt es an. Der nachträgliche Hinweis, dass man die E-Mail-Adresse nicht mehr verwende, ändert daran nichts.
Im Gegenteil: Die automatisierte Rückmeldung beweist gerade, dass das System die E-Mail empfangen hat – ähnlich einer Lesebestätigung.
Aber: Kommunikation darf nicht einseitig bleiben
Das Gericht beleuchtet auch eine andere Seite der Medaille: Der Mieter hätte, so das Gericht, aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten erkennen müssen, dass seine Erklärung womöglich nicht gelesen wird – und sie dann auf einem anderen Weg (z. B. per Post) nochmals übermitteln müssen. Das wäre ihm zumutbar gewesen.
Allerdings blieb unklar, ob der Mieter das tatsächlich getan hat. Weil diese Beweisfrage im Verfahren ungeklärt blieb, entschied das Gericht im Kostenpunkt salomonisch: Kostenaufhebung nach § 91a ZPO.
Fazit: E-Mail bleibt rechtlich verbindlich – trotz Auto-Reply
Der Beschluss aus Hanau stärkt die Rechtssicherheit der E-Mail-Kommunikation. Wer eine E-Mail-Adresse aktiv betreibt oder nicht eindeutig deaktiviert, muss sich an eingehenden Nachrichten festhalten lassen. Die Verantwortung endet nicht mit dem Einrichten einer automatisierten Antwort.
Andererseits bleibt auch der Absender nicht völlig entbunden: Wer Hinweise erhält, dass eine Adresse nicht mehr gelesen wird, sollte vorsorglich einen anderen Kommunikationsweg wählen – zumindest dann, wenn es um rechtlich relevante Erklärungen geht.
️ Praxistipp für Mieter und Vermieter
Für Mieter:
Rechtlich relevante Erklärungen – etwa Zustimmung zur Mieterhöhung – besser doppelt absichern: Wenn Zweifel bestehen, ob eine E-Mail-Adresse noch aktiv ist, zusätzlich per Post oder über einen anderen verlässlichen Weg kommunizieren. So vermeiden Sie unnötige Beweisprobleme.
Für Vermieter:
Wer eine E-Mail-Adresse nicht mehr nutzt, sollte sie vollständig deaktivieren oder zumindest nicht mehr abrufbar halten. Eine automatische Antwort reicht nicht aus, um sich vom Zugang einer E-Mail zu befreien. Besser: Neue Kontaktdaten aktiv und eindeutig mitteilen – auch in jedem Schreiben.