Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15. April 2026 (IX B 53/25) eine klare Grenze gezogen: Ein Finanzgericht darf eigene Internetrecherchen nicht einfach im Urteil verwerten, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen.
Der Fall: Internetrecherche gegen den Kläger
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte eine Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung stützte es sich unter anderem auf eigene Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers. Daraus leitete das Gericht ab, dass die Klage kein echtes Rechtsschutzbedürfnis habe.
Das Problem: Die Kläger wussten davon nichts. Weder aus den Akten noch aus dem Sitzungsprotokoll ergab sich, dass das Gericht die Internetfunde offengelegt hatte.
Rechtliches Gehör verletzt
Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler. Nach § 96 Abs. 2 FGO müssen Beteiligte Gelegenheit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Das gilt auch für Informationen, die ein Gericht selbst im Internet findet. Wer mit solchen Erkenntnissen konfrontiert werden soll, muss vorher wissen, worum es geht. Sonst wird aus Recherche eine Überraschungsentscheidung.
Internetquellen gehören in die Akte
Der BFH beanstandete noch einen zweiten Punkt: Das Finanzgericht hatte die Internetrecherchen nicht dauerhaft in der Akte gesichert.
Auch das verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ein Urteil muss aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen werden. Was aber nicht in der Akte dokumentiert ist, kann später kaum überprüft werden.
Warum die Entscheidung wichtig ist
Gerichte dürfen allgemein zugängliche Informationen berücksichtigen. Sie müssen dabei aber fair bleiben. Internetquellen können sich ändern, gelöscht werden oder aus dem Zusammenhang gerissen sein. Gerade deshalb müssen sie offengelegt, gesichert und den Beteiligten zur Stellungnahme gegeben werden.
Für Kläger und Beklagte bedeutet das: Tauchen im Urteil plötzlich Internetfunde auf, die vorher nie Thema waren, kann das ein erheblicher Verfahrensfehler sein.
Auch Akteneinsicht und Rechtsmissbrauch bleiben Thema
Der BFH gab dem Finanzgericht zusätzlich Hinweise für die neue Verhandlung. Es muss erneut prüfen, ob den Klägern Akteneinsicht zusteht. Außerdem betonte der BFH, dass die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Klageerhebung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG setzt hier enge Grenzen.
Fazit
Der Beschluss ist eine Mahnung an die Finanzgerichte: Internetrecherchen sind kein heimlicher Werkzeugkasten. Was entscheidungserheblich sein soll, muss in das Verfahren eingeführt werden. Nur so können Beteiligte reagieren – und nur so bleibt das Urteil überprüfbar.



