Ein Schreiben des Telekommunikationsanbieters liegt im Briefkasten. Beworben werden Internet und Festnetz mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Von einem Vertrag mit kürzerer Laufzeit ist keine Rede.
Muss der Anbieter im selben Schreiben auch auf einen 12-Monats-Vertrag hinweisen? Oder genügt es, wenn ein solcher Tarif irgendwo im Angebotsportfolio verfügbar ist?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Das Ergebnis ist für Verbraucher ebenso relevant wie für Telekommunikationsunternehmen: Ein Anbieter muss einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anfänglicher Laufzeit bereithalten. Er muss diesen Vertrag aber nicht genauso sichtbar bewerben wie einen 24-Monats-Vertrag.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte gegenüber Festnetzkunden einen Vertrag über Telefon- und Internetleistungen beworben. Die vorgesehene Laufzeit betrug 24 Monate.
Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz. Nach dieser Vorschrift müssen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Verbrauchern vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten.
Nach Auffassung des Verbandes hätte der 12-Monats-Vertrag unmittelbar in dem Werbeschreiben erscheinen müssen. Zumindest hätte das Unternehmen ausdrücklich auf eine Internetseite mit einem entsprechenden Angebot verweisen müssen.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Er wies die Revision des Verbraucherverbandes zurück.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 21. Mai 2026 – III ZR 220/25 – fest:
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet Telekommunikationsanbieter nicht dazu, einen 12-Monats-Vertrag in derselben Weise wie einen beworbenen 24-Monats-Vertrag anzubieten.
Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die kürzere Vertragsvariante ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.
Es genügt, wenn für das betreffende Produkt tatsächlich ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.
Im entschiedenen Fall hatte das Telekommunikationsunternehmen einen solchen Vertrag auf seiner Internetseite angeboten. Damit war die gesetzliche Pflicht nach Auffassung des BGH erfüllt.
„Anbieten“ bedeutet nicht zwingend „aktiv bewerben“
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Bedeutung des Wortes „anbieten“.
Der Gesetzeswortlaut könnte zunächst den Eindruck erwecken, der Anbieter müsse jedem Kunden vor Abschluss eines länger laufenden Vertrages ausdrücklich eine 12-Monats-Alternative präsentieren.
Der BGH weist jedoch darauf hin, dass der Begriff „Angebot“ in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich verwendet wird. Gemeint sein kann ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Der Begriff kann aber auch weiter verstanden werden und lediglich bedeuten, dass eine Leistung zum Abschluss bereitsteht.
Ein gewöhnliches Werbeschreiben ist regelmäßig noch kein verbindliches Vertragsangebot. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte invitatio ad offerendum – also um eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben.
Nach Ansicht des BGH wäre es wenig überzeugend, das Werbeschreiben für den 24-Monats-Vertrag lediglich als unverbindliche Werbung zu behandeln, gleichzeitig aber für den 12-Monats-Vertrag ein förmliches und verbindliches Angebot zu verlangen.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes war entscheidend
Für die Auslegung des § 56 TKG zog der Bundesgerichtshof auch das Gesetzgebungsverfahren heran.
Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte eine deutlich strengere Regelung vorgesehen. Danach sollte ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten unwirksam sein, wenn der Anbieter nicht zuvor einen vergleichbaren 12-Monats-Vertrag angeboten hätte. Zudem war vorgesehen, den monatlichen Preisaufschlag der kürzeren Vertragsvariante zu begrenzen.
Diese Regelung wurde jedoch nicht Gesetz.
Im parlamentarischen Verfahren entschied sich der Gesetzgeber dafür, im Wesentlichen an der früheren Rechtslage festzuhalten. Bereits nach dem damaligen § 43b TKG genügte es, dass für das jeweilige Produkt ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten zur Verfügung stand.
Eine Pflicht, Kunden aktiv auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen, bestand nicht. Nach Auffassung des BGH sollte sich daran durch die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes nichts ändern.
Müssen 12-Monats-Verträge gleich günstig sein?
Aus dem Urteil folgt keine Pflicht, den 12-Monats-Vertrag zu denselben Konditionen wie einen 24-Monats-Vertrag anzubieten.
Insbesondere enthält § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG keine Vorgabe, wonach beide Vertragsvarianten denselben monatlichen Preis haben müssten. Der im Gesetzgebungsverfahren diskutierte begrenzte Preisaufschlag wurde nicht in das Gesetz übernommen.
Ein kürzer laufender Vertrag darf daher grundsätzlich teurer sein. Ob einzelne Preisgestaltungen aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden sind, hängt allerdings vom jeweiligen Angebot und den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Verbraucher dürfen weiterhin erwarten, dass ein Telekommunikationsanbieter für das betreffende Produkt auch eine Vertragsvariante mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bereithält.
Sie können jedoch nicht verlangen, dass diese Variante:
- im selben Werbeschreiben erscheint,
- genauso auffällig dargestellt wird,
- zu denselben Konditionen angeboten wird oder
- vor Abschluss eines 24-Monats-Vertrages ausdrücklich erläutert wird.
Wer sich nicht für zwei Jahre binden möchte, sollte deshalb gezielt nach einer kürzeren Laufzeit suchen oder den Anbieter ausdrücklich danach fragen. Ein Blick auf die Tarifübersicht der Internetseite kann sich lohnen.
Behauptet ein Anbieter, für ein bestimmtes Produkt gebe es ausschließlich Verträge mit 24 Monaten anfänglicher Laufzeit, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Denn der BGH hat lediglich entschieden, dass eine aktive Bewerbung nicht erforderlich ist. Die gesetzliche Pflicht, eine 12-Monats-Variante tatsächlich im Portfolio zu haben, bleibt bestehen.
Was bedeutet das Urteil für Telekommunikationsanbieter?
Anbieter müssen nicht jede Werbung für einen 24-Monats-Vertrag um einen Hinweis auf kürzere Laufzeiten ergänzen.
Sie sollten jedoch sicherstellen, dass für jedes betroffene Produkt tatsächlich eine Vertragsvariante mit höchstens zwölf Monaten anfänglicher Laufzeit verfügbar ist. Das Angebot sollte nicht nur theoretisch existieren, sondern von Verbrauchern auch abgeschlossen werden können.
Zudem empfiehlt es sich, das Bestehen des kürzeren Angebots und dessen Verfügbarkeit zu dokumentieren. Im Streitfall kann entscheidend sein, ob der Anbieter nachweisen kann, dass die gesetzlich verlangte Vertragsvariante zum maßgeblichen Zeitpunkt Bestandteil seines Portfolios war.
Keine automatische Unwirksamkeit des 24-Monats-Vertrages
Das Urteil darf nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Verstoß gegen § 56 TKG stets folgenlos bleibt.
Der BGH musste nicht entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn ein Anbieter tatsächlich überhaupt keinen 12-Monats-Vertrag bereithält. Im konkreten Verfahren stand fest, dass die kürzere Vertragsvariante auf der Internetseite verfügbar war.
Ob bei einem fehlenden 12-Monats-Angebot Unterlassungsansprüche, Ansprüche von Verbrauchern oder Auswirkungen auf die vereinbarte Vertragslaufzeit bestehen, muss daher anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.
Fazit
Der BGH versteht § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG als Pflicht zur Verfügbarkeit, nicht als Pflicht zur aktiven Bewerbung.
Telekommunikationsunternehmen dürfen einen 24-Monats-Vertrag bewerben, ohne im selben Schreiben auf eine kürzere Laufzeit hinzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass für das betreffende Produkt tatsächlich auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten wird.
Für Verbraucher bedeutet das: Die kürzere Vertragsvariante muss vorhanden sein – sie muss ihnen aber nicht auf dem Silbertablett präsentiert werden.



