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Click & Collect bei Müller – Was online nach Kauf aussieht, ist rechtlich nur eine Reservierung

Die Einkaufswelt hat sich verändert – aber das Gesetz bleibt kritisch. Der jüngste Fall vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2025, Az. 6 UKl 1/25) zeigt, wie wichtig juristische Feinabstimmungen im Onlinehandel sind – besonders dann, wenn Unternehmen digitale Reservierungsprozesse mit stationärem Verkauf verknüpfen.

Im Mittelpunkt: die Drogeriekette Müller und ihre Funktion „Lieferung in die Filiale“. Was für Verbraucher aussieht wie ein Onlinekauf, ist rechtlich oft nur eine Absichtserklärung – mit juristischen Fallstricken für Anbieter.

 

Was war der Streitpunkt?

Müller bietet auf seiner Website eine sogenannte Click & Collect-Option an. Kunden können Produkte online auswählen und zur Abholung in eine Filiale schicken lassen. Die Schaltfläche trägt dabei die Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sagen gleichzeitig:

  • Mit dem Klick auf den Button „JETZT RESERVIEREN“ gebe der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.

  • Ein Vertrag komme aber erst zustande, wenn der Kunde in der Filiale die Ware entgegennimmt und bezahlt.

Das stufte ein Verbraucherschutzverein als irreführend ein – und klagte.

 

Juristische Bewertung: Der Teufel steckt im Widerspruch

Das OLG Stuttgart musste im Kern drei Klauseln und Prozesse bewerten:

  1. Button „JETZT RESERVIEREN“:
    Der Kläger wollte, dass hier „zahlungspflichtig bestellen“ stehen muss (§ 312j Abs. 3 BGB).
    Das Gericht lehnte ab. Begründung: Der Button führt nicht direkt zu einem zahlungspflichtigen Kaufvertrag. Die eigentliche Bezahlung und Vertragsannahme erfolge erst später in der Filiale – also kein „Fernabsatzvertrag“.

  2. AGB-Klausel zum Vertragsschluss:
    Hier wurde es spannend. Die AGB sagen einerseits, der Kunde gebe mit dem Klick ein Kaufangebot ab – andererseits soll der Kaufvertrag erst durch Abholung und Bezahlung in der Filiale entstehen.
    Das ist widersprüchlich, entschied das Gericht. Die Kombination dieser Klauseln sei unverständlich und daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB).
    Unterlassungsklage insoweit erfolgreich.

  3. Kein Widerrufsrecht bei Filiallieferung:
    Müller erklärte in den AGB, dass bei „Lieferung in die Filiale“ kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
    Das OLG bestätigte: korrekt. Da kein Fernabsatzvertrag vorliegt – sondern ein Kauf vor Ort in der Filiale zustande kommt – greift § 312g BGB nicht.
    Klausel zulässig.

 

Was heißt das für die Praxis?

Das Urteil bringt Licht in eine Grauzone, die viele Handelsunternehmen betrifft:

  • Wer Reservierung und Kauf klar trennt, muss auch sprachlich trennscharf sein.

  • Verbraucher dürfen nicht in die Irre geführt werden, etwa durch widersprüchliche AGB, die suggerieren, es liege schon ein bindender Vertrag vor.

  • Buttonbeschriftungen müssen nicht zwangsläufig „zahlungspflichtig bestellen“ lauten, wenn der eigentliche Kauf erst in der Filiale erfolgt.

Für Händler bedeutet das: Wer mit Click & Collect arbeitet, sollte seine AGB sorgfältig prüfen – gerade dort, wo digitale Prozesse mit analogem Vertragsschluss kombiniert werden.

Für Verbraucher zeigt das Urteil: Nicht alles, was online aussieht wie ein Kauf, ist rechtlich auch einer.

 

Fazit

Das OLG Stuttgart hat nicht nur eine Einzelklausel gekippt – sondern ein wichtiges Signal für die digitale Vertragsgestaltung gesetzt. Wer auf hybride Geschäftsmodelle setzt, muss diese rechtlich durchdacht strukturieren. Ein kleiner sprachlicher Widerspruch in den AGB kann schnell zum großen Haftungsrisiko werden.

Wenn Sie selbst Click & Collect anbieten oder Ihre AGB rechtssicher gestalten wollen: Ich berate Sie gern.

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