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Doctolib vor Gericht: Wenn die Arztwahl zur Täuschung wird

Die Online-Terminplattform Doctolib ist für viele Patientinnen und Patienten längst ein alltägliches Tool geworden. Arzt aussuchen, Termin klicken, fertig. Doch hinter der scheinbar neutralen Oberfläche verbergen sich laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 102 O 30/22) irreführende Strukturen – und das hat rechtliche Folgen.

Die Fassade der Neutralität bröckelt

Was auf den ersten Blick wie ein einfacher Terminservice wirkt, ist in Wahrheit ein gefilterter Ausschnitt des Gesundheitssystems. Nur Ärztinnen und Ärzte, die einen kostenpflichtigen Vertrag mit Doctolib schließen, tauchen überhaupt in den Suchergebnissen auf. Das allein wäre rechtlich wohl unproblematisch – wenn es klar kommuniziert würde.

Doch genau das geschieht nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlt ein ausreichender Hinweis darauf, dass Patientinnen und Patienten lediglich eine Vorauswahl sehen. Eine Auswahl, die eben nicht neutral oder vollständig ist, sondern wirtschaftlich motiviert. Das LG Berlin sieht darin eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG).

Wer ist eigentlich verantwortlich?

Besonders kritisch wird es beim Datenschutz. Die Plattform vermittelt nicht nur Termine, sondern verarbeitet auch Gesundheitsdaten. Gleichzeitig erklärt sich Doctolib für datenschutzrechtlich „nicht verantwortlich“ – eine Formulierung, die auf der Website der Plattform auftauchte und für viele Nutzerinnen und Nutzer den Eindruck erweckte, ihre Daten würden ausschließlich in der Verantwortung der Ärztin oder des Arztes liegen.

Das Landgericht Berlin sieht auch hierin eine Irreführung. Denn nach der DSGVO kann eine Plattform wie Doctolib sehr wohl datenschutzrechtlich verantwortlich sein – insbesondere, wenn sie die Terminvergabe eigenständig organisiert und die Daten technisch verarbeitet. Die pauschale Ablehnung der Verantwortlichkeit verschleiert somit die tatsächliche Rolle der Plattform.

Die unterschätzte Macht der Gestaltung

Was dieses Urteil besonders relevant macht: Es zeigt, wie stark die Art der Darstellung das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflusst. Wenn eine Plattform wie Doctolib sich als rein „technischer Dienstleister“ inszeniert, weckt sie eine Erwartung von Neutralität und Zurückhaltung – die in der Realität nicht eingelöst wird.

Das Gericht spricht von einer „Filterwirkung“, die nicht erkennbar gemacht wird. Nutzerinnen und Nutzer sehen nicht alle Optionen, sondern nur jene, die im Geschäftsmodell der Plattform berücksichtigt sind. Dass diese Einschränkung nicht transparent wird, untergräbt die informierte Entscheidung – ein zentrales Schutzgut im Wettbewerbsrecht.

Warum dieses Urteil mehr ist als eine Einzelentscheidung

Für Unternehmen, die Plattformmodelle betreiben – ob im Gesundheitsbereich oder anderswo – ist dieses Urteil ein deutliches Signal: Wer den Anschein der Neutralität erweckt, muss diese auch einhalten oder transparent machen, dass wirtschaftliche Interessen die Darstellung beeinflussen.

Für Verbraucherrechtskanzleien und Datenschutzexperten bietet die Entscheidung eine spannende Grundlage, um gegen intransparente Praktiken vorzugehen. Und für Plattformbetreiber wird klar: Gestaltung ist nicht nur Design – sie ist rechtlich relevant.

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