OLG Frankfurt: Persönlichkeitsrechtsschutz ja – Wettbewerbsrecht nein
Wenn zwei Influencer sich öffentlich streiten, fliegen in der Regel nicht nur Worte, sondern auch juristische Pfeile. So auch im Fall zweier prominenter Streamer, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17. Juli 2025 – Az. 16 U 80/24) jetzt entschieden hat.
Im Mittelpunkt: Aussagen eines männlichen Streamers über eine feministische Contentcreatorin – und die Frage, ob diese Äußerungen nicht nur das Persönlichkeitsrecht verletzen, sondern auch wettbewerbswidrig sind.
Die Antwort des Gerichts fällt differenziert aus: Ja zum Schutz des Persönlichkeitsrechts – Nein zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.
Was war passiert?
Zwei bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich Streaming und Social Media lieferten sich einen öffentlich ausgetragenen Konflikt. Die Klägerin, eine feministisch und LGBTQ+-engagierte Influencerin mit mehreren Plattform-Auftritten (YouTube, Twitch, Instagram, TikTok), nahm Anstoß an Aussagen des Beklagten – ebenfalls Streamer und Online-Kommentator –, die er in einem YouTube-Video über sie verbreitete.
Im Raum standen Äußerungen wie:
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„Sie hetzt Tag ein, Tag aus.“
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„Ihr Geschäftsmodell ist es, Hass und Fake News zu verbreiten.“
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„Sie unterstellt Männern sexuelle Belästigung.“
Die Klägerin klagte auf Unterlassung – sowohl wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
1. Persönlichkeitsrecht verletzt – Unterlassung teilweise gerechtfertigt
Das OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf einige Aussagen des Beklagten. Denn:
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Bei unwahren Tatsachenbehauptungen endet der Schutz der Meinungsfreiheit.
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Wer andere schwerwiegend herabwürdigt, muss Beweise liefern – die hier fehlten.
Deshalb dürfen bestimmte Aussagen – insbesondere solche mit klar nachweisbarem Tatsachenkern – nicht weiter verbreitet werden.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Kritik und wertende Meinungen fallen unter die Meinungsfreiheit – auch wenn sie scharf, überspitzt oder provokant formuliert sind. Aussagen wie „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“ oder „sie ist eine Hatefluencerin“ seien zwar polemisch, aber zulässig.
2. Kein Wettbewerbsverhältnis – kein UWG-Anspruch
Die Klägerin hatte auch Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht (UWG) geltend gemacht. Das Gericht wies diese jedoch zurück – mit überzeugender Begründung:
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Zwar sind beide Parteien im „Streaming-Markt“ aktiv.
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Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt aber nicht vor, weil keine gezielte Absatzförderung erkennbar war.
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Die Äußerungen des Beklagten dienten keiner Werbung, sondern seien redaktionell einzuordnen.
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Auch der Umstand, dass beide durch Klicks Geld verdienen könnten, begründet noch keinen wettbewerbsrechtlichen Angriff.
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Zudem hatte die Klägerin selbst eingeräumt, nicht gewerblich, sondern teilweise ehrenamtlich tätig zu sein.
Fazit des Gerichts: Keine geschäftliche Handlung – kein UWG-Verstoß.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil setzt wichtige Leitplanken im Spannungsfeld zwischen Online-Streitkultur, Persönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht:
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Nicht jede digitale Auseinandersetzung zwischen Influencern ist auch ein Wettbewerbsstreit.
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Wer beleidigt oder falsche Tatsachen verbreitet, riskiert presserechtliche Konsequenzen – aber nicht automatisch lauterkeitsrechtliche.
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Die Unterscheidung zwischen redaktioneller Meinung und geschäftlicher Werbung bleibt entscheidend.
Zugleich signalisiert das Urteil: Meinungsfreiheit im Netz hat Spielraum – aber nicht grenzenlos. Wer bewusst Unwahrheiten verbreitet, kann sich nicht hinter dem Schutzschild der freien Rede verstecken.
Fazit: Schlagabtausch ja – Rufmord nein
Das OLG Frankfurt schafft eine klare Trennlinie: Öffentlichkeitswirksame Streitereien zwischen Influencern dürfen durchaus stattfinden – mit Meinung, Polemik und sogar Provokation. Doch wo die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschritten wird, greift das Recht auf Unterlassung.
Wettbewerbsrechtlich aber bleibt es bei einem Grundsatz: Nicht jeder Meinungskampf im Netz ist zugleich ein wirtschaftlicher Konkurrenzkampf.