Wenn die Technik täuscht – LG Hamburg zur Irreführung durch Fehlermeldung
Was auf den ersten Blick wie ein harmloser technischer Hinweis anmutet, kann rechtlich schnell zur Stolperfalle werden – vor allem dann, wenn Verbraucher dadurch bewusst oder unbewusst in die Irre geführt werden. So geschehen im Fall eines börsennotierten Unternehmens aus der Finanzbranche, das Anlegern eine sogenannte „Autokopier“-Funktion anbietet. Das Landgericht Hamburg hat am 4. Februar 2025 (Az.: 406 HKO 46/24) ein Urteil gefällt, das Plattformbetreiber und Anbieter digitaler Dienste gleichermaßen aufhorchen lassen dürfte.
Der Fall: Irreführende Fehlermeldung statt Transparenz
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die in Hamburg ansässige The Maga Group AG. Diese betreibt eine Plattform, auf der Nutzer Anlagestrategien erfolgreicher Trader automatisch nachbilden können. Eine Funktion, die Vertrauen und Transparenz voraussetzt – genau daran fehlte es jedoch aus Sicht des Gerichts.
Denn unter dem Reiter „Stats“ auf der Plattform erschien eine Fehlermeldung, wenn nicht-registrierte Nutzer Statistiken zu einem Händlerprofil aufrufen wollten. Diese Meldung suggerierte, es handele sich um einen technischen Fehler – dabei war der Zugriff schlichtweg nur registrierten Nutzern vorbehalten. Der Trick: Wer sich über die vermeintliche Störung wunderte, wurde durch den Hinweis auf den Kundenservice zu einer weiteren Handlung verleitet – und traf damit bereits eine sogenannte geschäftliche Entscheidung.
Gericht: Fehlermeldung ist geschäftliche Handlung – und irreführend
Das LG Hamburg stellte klar: Auch eine Fehlermeldung kann eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG sein – insbesondere dann, wenn sie den Zweck verfolgt, Kundenkontakte zu generieren. Die hier verwendete Formulierung verschleierte nicht nur die Zugangsbeschränkung zu den Statistiken, sondern täuschte aktiv über die Ursache des fehlenden Inhalts hinweg. Das Gericht wertete dies als irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 UWG.
Zudem sei dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden – entweder die konkrete Statistik oder zumindest der Hinweis, dass diese nur registrierten Nutzern offensteht. Eine Irreführung liege auch darin, dass der technische Fehler gar keiner sei.
Vertragliche Unterlassung – wirksam und verbindlich
Bereits im Vorfeld hatte die Beklagte auf eine Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Doch mit der streitgegenständlichen Fehlermeldung wurde gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das LG bejahte deshalb sowohl den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG als auch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aufgrund der vorangegangenen Vereinbarung.
Auch der Versuch der Beklagten, sich aus der Verantwortung zu ziehen – etwa durch den Hinweis, die Plattform werde formal von einem anderen Unternehmen betrieben – blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte als Betreiberin der Plattform verantwortlich sei, unabhängig davon, ob weitere verbundene Unternehmen beteiligt seien.
Vertragsstrafe – aber nicht in voller Höhe
Streitpunkt war auch die Höhe der Vertragsstrafe. Die Verbraucherzentrale hatte diese auf 6.000 € festgesetzt – zu viel, wie das Gericht entschied. Zwar sei eine gewisse Höhe angemessen, um ein wirtschaftlich starkes Unternehmen zum Umdenken zu bewegen. Da sich jedoch kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachweisen ließ, wurde die Strafe auf 4.000 € herabgesetzt – ein Maß, das die Kammer als „erforderlich, aber auch ausreichend“ einstufte.
Fazit: Fehler kommunizieren – aber bitte richtig
Das Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, wie vermeintlich technische Kommunikation rechtlich relevant werden kann. Wer seinen Nutzern Informationen vorenthält oder die wahren Gründe hinter Einschränkungen verschleiert, riskiert nicht nur Abmahnungen – sondern unter Umständen auch empfindliche Vertragsstrafen.
Für Anbieter digitaler Dienstleistungen heißt das: Transparenz ist nicht nur eine Frage der Nutzerfreundlichkeit, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Die Gestaltung von Fehlermeldungen, Hinweisen oder Zugriffsbarrieren sollte daher stets unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts geprüft werden.