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Keine „fliegenden Gerichtsstände“ mehr? Das OLG Köln zur Zuständigkeit bei Onlinewerbung

Wer online wirbt, muss bei rechtlichen Auseinandersetzungen zunehmend genau hinschauen, wo überhaupt geklagt werden darf. Die Entscheidung des OLG Köln vom 05.09.2025 (Az. 6 W 53/25) bringt neue Klarheit in eine prozessuale Streitfrage, die Wettbewerbsrechtler seit Jahren beschäftigt: Wie weit reicht die Einschränkung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ nach § 14 Abs. 2 UWG – besonders bei Werbung im Internet?

In dem konkreten Fall hatte ein Matratzenhersteller seine Produkte online als „orthopädisch“ beworben. Eine Wettbewerberin ging dagegen im Eilverfahren vor – und zwar beim Landgericht Köln, gestützt auf die altbekannte Regel: Bei Onlineverstößen könne überall dort geklagt werden, wo die Werbung abrufbar ist. Doch das Landgericht erklärte sich für unzuständig – mit Verweis auf die seit 2020 und zuletzt 2024 verschärften Regeln zum Gerichtsstand im UWG.

Die Beschwerde landete beim OLG Köln – und dort wurde eine bemerkenswerte Kehrtwende vollzogen.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG stellte klar:

Die Zuständigkeit des LG Köln war gegeben.
Die Einschränkungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG greifen nicht bei jedem Onlineverstoß – sondern nur in bestimmten Konstellationen.

Der Senat reiht sich damit in die Rechtsprechungslinie etwa des OLG Hamburg und OLG Frankfurt ein und wendet sich gegen eine zu wörtliche Auslegung der Norm. Entscheidend sei der Sinn und Zweck der Vorschrift – nicht allein der Gesetzeswortlaut.

Worum geht es bei § 14 Abs. 2 UWG überhaupt?

Bis 2020 konnte im Wettbewerbsrecht bei Verstößen im Internet nahezu beliebig der Gerichtsstand gewählt werden – jede abrufbare Werbung konnte eine Zuständigkeit etwa am Wohnsitz des Klägers begründen. Das sogenannte „Forum Shopping“ war gängige Praxis – und wurde zunehmend kritisiert. Die Reform des UWG (Stichwort: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs) wollte dem einen Riegel vorschieben.

§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG beschränkt deshalb den Gerichtsstand am Ort der Zuwiderhandlung, wenn der Wettbewerbsverstoß in Telemedien erfolgt – also typischerweise im Internet. Klagemöglichkeiten sollten damit konzentriert, massenhafte Abmahnverfahren erschwert werden.

Doch: Der Anwendungsbereich dieser Einschränkung ist juristisch umstritten – und genau das zeigt das OLG Köln deutlich auf.

Wann greift die Einschränkung – und wann nicht?

Nach Ansicht des OLG Köln greift die Einschränkung nicht immer, wenn die Werbung online erfolgt, sondern nur, wenn:

  • der beanstandete Verstoß typischerweise missbrauchsanfällig ist,
    z.B. bei Verstößen gegen Impressumspflichten oder anderen formellen Informationspflichten,

  • keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werbeinhalt erforderlich ist,

  • oder wenn der Fall ein massenhaftes Abmahnverhalten nahelegt.

Im entschiedenen Fall ging es aber nicht um einen formalen Verstoß, sondern um die inhaltliche Irreführung durch gesundheitsbezogene Werbeaussagen. Solche Fälle bedürfen einer vertieften rechtlichen Bewertung und sind nicht per se missbrauchsanfällig. Deshalb sei das Landgericht Köln sehr wohl zuständig gewesen – die ursprüngliche Entscheidung wurde aufgehoben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen und Werbetreibende:

  • Wer Online-Werbung schaltet, muss sich darauf einstellen, auch an klassischen Gerichtsständen verklagt werden zu können – zumindest wenn es um inhaltliche Aussagen geht, nicht nur um formale Verstöße.

  • Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung an einem „entfernten“ Ort bleibt bestehen – der fliegende Gerichtsstand ist nicht vollständig abgeschafft.

Für Anwältinnen und Anwälte im Wettbewerbsrecht:

  • Die Entscheidung des OLG Köln ist ein starkes Argument für die Beibehaltung der Klägerwahl in bestimmten Online-Fällen.

  • Für einstweilige Verfügungen eröffnet sich weiterhin die Möglichkeit, strategisch günstig gelegene Gerichtsstände zu wählen – solange kein Missbrauch erkennbar ist.

  • Bei formalen Informationspflichten in Telemedien (z. B. DSGVO, Impressumspflicht) ist dagegen mehr Zurückhaltung angebracht – hier greift die Einschränkung des Gerichtsstands meist durch.

Einordnung: Kein Ende des Forum Shopping – aber differenzierter

Die Entscheidung des OLG Köln steht nicht für eine Rückkehr zum ungezügelten Forum Shopping, wohl aber für eine sachgerechte Differenzierung: Nicht jede Onlinewerbung führt automatisch zur Beschränkung des Gerichtsstands. Entscheidend ist Art und Inhalt des Vorwurfs – und ob konkrete Missbrauchsgefahr besteht.

Das OLG Köln schließt sich damit einer immer stärker vertretenen Linie in der Rechtsprechung an, die versucht, die Reformziele des UWG praxistauglich und verfassungskonform umzusetzen, ohne Klägerrechte übermäßig zu beschneiden.

Fazit

Das OLG Köln sendet ein deutliches Signal:

Werbliche Aussagen mit medizinischem Anstrich sind nicht nur inhaltlich ein Risiko – sie können auch prozessual die Zuständigkeit begründen, selbst bei Onlineverstößen.

Für Berater*innen im Wettbewerbsrecht heißt das:

  • Den Sachverhalt genau prüfen,

  • die Art des Wettbewerbsverstoßes richtig einordnen,

  • und Gerichtsstandsfragen strategisch nutzen – ohne in den Missbrauchsverdacht zu geraten.

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