Das OLG Stuttgart entscheidet zur Preisangabepflicht bei personalisierten Apps
Die Digitalisierung hat längst Einzug in den Supermarkt gehalten – zumindest ins Smartphone der Kundschaft. Doch was bedeutet es rechtlich, wenn ein Anbieter wie Lidl in seiner App „Lidl Plus“ mit Vorteilen wirbt und zugleich auf die „kostenlose“ Teilnahme hinweist, obwohl Nutzende eine Fülle an personenbezogenen Daten angeben und deren Auswertung zustimmen müssen? Muss ein solcher „Preis“ in Form von Daten transparent als Gegenleistung bezeichnet werden?
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 23.09.2025 – 6 UKl 2/25) hat sich dieser Frage angenommen – und dabei überraschend klar Stellung bezogen.
Der Fall: „Lidl Plus“ und der Vorwurf des Etikettenschwindels
Ein Verbraucherschutzverband hatte Lidl verklagt. Der Vorwurf: Die Supermarktkette bezeichne ihr Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ irreführend als „kostenlos“, obwohl Teilnehmende sehr wohl etwas leisten müssten – nämlich die Bereitstellung umfangreicher personenbezogener Daten. Diese Daten wiederum würden von Lidl nicht nur zur Vertragserfüllung, sondern auch für Marketing- und Optimierungszwecke genutzt.
Der Kläger berief sich auf die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB) und argumentierte, dass die Datenbereitstellung als Gegenleistung – also als „Preis“ – im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gelte. Die Angabe „kostenlos“ sei daher irreführend und verstoße gegen Verbraucherschutzrecht und das UWG.
Die Entscheidung: Keine Preisangabe nötig – Daten sind kein „Preis“
Das OLG Stuttgart sah das anders – und stellte klar: Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist kein „Preis“ im Sinne der Preisangabenpflichten des EGBGB oder der Verbraucherrechterichtlinie. Der Begriff „Preis“ beziehe sich nach europarechtlicher Systematik ausschließlich auf Geld oder geldwerte Leistungen – nicht aber auf Daten.
Entscheidend sei dabei die Systematik der europäischen Verbraucherrichtlinien: Diese unterscheiden klar zwischen Geldleistungen einerseits und der Bereitstellung personenbezogener Daten andererseits. Nur erstere begründen die Pflicht zur Preisangabe.
Zwar werde die Bereitstellung personenbezogener Daten in vielen digitalen Geschäftsmodellen wirtschaftlich verwertet, doch sei der datenschutzrechtliche Schutz über die DSGVO abschließend geregelt. Es bestehe keine zusätzliche Pflicht, diese Datenbereitstellung als „Preis“ zu kennzeichnen.
Auch der Hinweis auf „Kostenlosigkeit“ sei nicht irreführend, solange der Nutzer in transparenter Weise über die Datennutzung informiert werde – wie im Fall „Lidl Plus“ geschehen.
Einordnung: Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Anbieter von digitalen Diensten, die ohne monetäre Zahlung, aber unter Verwendung personenbezogener Daten angeboten werden. Ein Dienst darf weiterhin als „kostenlos“ beworben werden, wenn keine Geldzahlung verlangt wird und die Datennutzung transparent nach DSGVO erfolgt.
Zugleich zeigt das Urteil, dass der datenschutzrechtliche und der verbraucherschutzrechtliche Rechtsrahmen klar getrennt bleiben. Wer als Anbieter personenbezogene Daten verarbeitet, muss dies nicht als Gegenleistung deklarieren, sondern die entsprechenden Informationen ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO erteilen – nicht nach Preisangaberecht.
Für Verbraucherschutzorganisationen ist das Urteil ein Dämpfer: Die Vision vom „Bezahlen mit Daten“ als gleichwertige vertragliche Gegenleistung findet hier (noch) keinen Anklang in der Preisrechtsprechung. Der Gesetzgeber hätte – so das Gericht – bewusst darauf verzichtet, die Bereitstellung personenbezogener Daten als „Preis“ im Sinne der Richtlinien zu werten.
Fazit: Preis ist nicht gleich Preis
Was nach einem Etikettenschwindel riecht, ist rechtlich (noch) erlaubt. Wer eine App kostenlos anbietet, obwohl er Nutzerdaten umfassend auswertet, handelt nicht automatisch unlauter oder verbrauchertäuschend – solange Transparenz herrscht.
Für Unternehmen bleibt das ein wertvoller Hinweis: Datennutzung muss transparent sein, aber sie muss nicht als Preis ausgezeichnet werden. Und für Verbraucher? Die DSGVO bleibt das entscheidende Werkzeug, um die Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten – nicht das Preisrecht.



