Zum Inhalt springen

Kündigungsbutton bitte nicht verstecken

Sky verliert vor dem OLG München

Verträge lassen sich heute mit wenigen Klicks abschließen – doch beim Kündigen wird es für Verbraucher manchmal unnötig kompliziert. Dass das nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtswidrig sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 6 U 4336/23 e): Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Gestaltung des Kündigungsbuttons auf der Sky-Webseite geklagt – mit (teilweisem) Erfolg.

Der Button, der zu gut versteckt war

Auf der Website von Sky fanden sich 2023 über 50 Links zu Angeboten, Kategorien und Info-Seiten – die Schaltfläche „Kündigen“ hingegen war nur nach einem Klick auf „Weitere Links einblenden“ sichtbar. Dazu in kleiner, grauer Schrift, unten rechts am Seitenende, gleich neben „Impressum“ und „AGB“. Aus Sicht der Verbraucherzentrale: Ein klarer Verstoß gegen § 312k BGB, der eine gut sichtbare und direkt erreichbare Kündigungsschaltfläche vorschreibt.

Das Landgericht München I sah das ähnlich – und nun hat das OLG München die Entscheidung im Wesentlichen bestätigt: Sky muss die Gestaltung überarbeiten. Nur in einem Punkt bekam das Unternehmen recht.

Was sagt das Gesetz?

§ 312k BGB verpflichtet Unternehmen, die über ihre Website Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, eine „gut lesbare, unmittelbar erreichbare und leicht zugängliche“ Kündigungsschaltfläche vorzuhalten. Diese Regelung soll verhindern, dass die Kündigung unnötig erschwert wird – etwa durch irreführende Navigation oder versteckte Buttons.

Zwei-Klick-Lösung reicht nicht – jedenfalls nicht hier

Das Gericht betonte, dass ein Button nicht schon deshalb als „leicht zugänglich“ gilt, weil er nach zwei Klicks erreicht werden kann. Entscheidend sei, wie intuitiv der Weg dorthin ist. Und genau das war bei Sky nicht gegeben. Schon der Begriff „Weitere Links einblenden“ sei zu unspezifisch, um auf eine Kündigungsmöglichkeit schließen zu lassen.

Ein zweites Problem: Nach dem Klick tauchte der Kündigungsbutton zwischen 58 (!) weiteren Links auf – am unteren Rand, kaum sichtbar und nicht hervorgehoben. Der durchschnittliche Nutzer hätte kaum eine Chance, diesen Button ohne gezielte Suche zu finden.

Schriftgröße: Ja – Design: Nein?

Interessant ist, dass das Gericht Sky in einem Punkt entgegenkam: Die Lesbarkeit der Schrift allein reiche nicht aus, um einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB anzunehmen. Zwar sei der Kündigungsbutton kleiner und weniger farblich hervorgehoben als etwa die Bestellschaltfläche, doch die Lesbarkeit sei objektiv noch gegeben. Entscheidend sei laut OLG: Es kommt nicht auf den Vergleich zur auffälligeren Gestaltung der Vertragsabschlussbuttons an, sondern darauf, ob der Button für sich genommen gut lesbar ist.

Verbraucherschutz vs. Gestaltungsfreiheit

Das Urteil schafft Klarheit über die Grenzen der unternehmerischen Freiheit im digitalen Vertragswesen. Unternehmen dürfen ihre Seiten frei gestalten – aber nicht zulasten der Verbraucherfreundlichkeit. Die gesetzlich geforderte Transparenz muss gewahrt bleiben. Kündigung darf nicht zur Geduldsprobe werden.

Fazit: Kündigung muss so einfach sein wie Vertragsabschluss

Das OLG München macht deutlich: Wer Onlineverträge schließt, muss Verbraucher auch digital und unkompliziert wieder herauslassen. Das bedeutet nicht nur: keine unnötigen Klicks. Sondern auch: intuitive Navigation, klare Benennung und auffindbare Platzierung.

Für Unternehmen ist dieses Urteil ein Warnsignal. Die Verbraucherzentralen haben ein wachsames Auge – und Gerichte scheuen sich nicht, die digitalen Komfortzonen der Anbieter zurechtzurücken.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.