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LG Bamberg zu YouTube und Influencer-Werbung: Zehn Sekunden Hinweis reichen nicht

Influencer-Marketing lebt von Nähe, Authentizität und Vertrauen. Genau darin liegt sein wirtschaftlicher Wert. Genau darin liegt aber auch das rechtliche Risiko. Denn je persönlicher eine Produktempfehlung wirkt, desto wichtiger ist die Frage, ob Zuschauer noch klar erkennen, dass sie gerade Werbung sehen.

Das Landgericht Bamberg hat dazu mit Urteil vom 11.03.2026 – 1 HK O 19/25 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Das Gericht verurteilt die Betreiberin einer großen Videoplattform dazu, es zu unterlassen, Influencern die Veröffentlichung gesponserter Videos zu ermöglichen, wenn der Werbecharakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit kenntlich gemacht wird und wenn der Sponsor nicht benannt wird.

Für Plattformen, Influencer, Agenturen und werbende Unternehmen ist das Urteil ein Warnsignal. Für Verbraucher ist es ein Schritt hin zu mehr Transparenz.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine qualifizierte Verbraucherorganisation. Sie störte sich an der Art und Weise, wie gesponserte Influencer-Videos auf einer Videoplattform gekennzeichnet wurden.

Im Mittelpunkt standen zwei typische Fallgestaltungen:

Zum einen ein Finanz-Influencer, der in seinem Video Finanzinstrumente erklärte und zugleich für einen bestimmten Broker warb. Zu Beginn des Videos erschien für etwa zehn Sekunden links oben die Einblendung „Enthält bezahlte Werbung“. Danach verschwand sie. Wer im Video zurückspulte, sah den Hinweis nicht erneut. Gleichzeitig wurde im Video deutlich der Name des beworbenen Brokers eingeblendet.

Zum anderen ein Unboxing-Video einer Influencerin, die Produkte eines Online-Händlers präsentierte und in der Videobeschreibung zahlreiche Produktlinks platzierte. Auch dort erschien der Werbehinweis nur kurz zu Beginn. Eine klare Sponsorennennung fehlte.

Die Klägerin hielt das für unzureichend. Das LG Bamberg gab ihr Recht.

Die Kernaussage des Urteils

Das Gericht formuliert die Sache recht deutlich:
Ein nur kurz eingeblendeter Hinweis auf „bezahlte Werbung“ genügt nicht, wenn gesponserte Inhalte veröffentlicht werden. Die Kennzeichnung muss nach Auffassung des Gerichts klar, eindeutig, hervorgehoben und in Echtzeit erfolgen.

Dazu kommt ein zweiter Punkt:
Der Sponsor muss genannt werden. Es reicht also nicht, nur allgemein auf Werbung hinzuweisen. Der Verbraucher soll auch erkennen können, wer hinter der Finanzierung oder dem Sponsoring steht.

Warum zehn Sekunden nicht genügen

Der spannendste Teil der Entscheidung betrifft die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSA. Das LG Bamberg versteht die Pflicht zur Kennzeichnung in „Echtzeit“ sehr streng.

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet „in Echtzeit“ nicht bloß, dass der Hinweis irgendwann am Anfang auftaucht. Vielmehr müsse die Kennzeichnung zeitgleich mit dem Inhalt erfolgen. Das Gericht leitet daraus ab, dass sich der Hinweis über die ganze oder jedenfalls weit überwiegende Dauer des Videos erstrecken müsse.

Das ist ein erheblicher Punkt. Denn viele Plattformmodelle arbeiten bislang mit kurzen Standard-Hinweisen zu Beginn. Das LG Bamberg hält das nicht für ausreichend.

Besonders plastisch wird die Begründung dort, wo das Gericht sinngemäß sagt: Würde man es genügen lassen, dass nur der Beginn von Video und Hinweis zusammenfällt, ließe sich letztlich auch eine Einblendung von nur einer Sekunde rechtfertigen. Das überzeugt das Gericht gerade nicht.

Auch die Gestaltung des Hinweises spielte eine Rolle

Nicht nur die Dauer, auch die optische Umsetzung war für das Gericht entscheidend.

Beim Finanz-Influencer erschien der Hinweis klein, grau und am oberen linken Rand. Gleichzeitig lief über die ganze Bildschirmbreite ein auffälliger gelber Balken mit dem Namen des Brokers. Aus Sicht des Gerichts trat der Werbehinweis damit deutlich in den Hintergrund.

Bei dem zweiten Video wurde der Hinweis zusätzlich von anderen Einblendungen überlagert, etwa durch weitere Hinweisbalken mit Social-Media-Bezügen der Influencerin. Auch hier sah das Gericht keine ausreichende Hervorhebung.

Die Botschaft dahinter ist klar:
Ein Hinweis erfüllt seine Funktion nicht schon deshalb, weil er technisch vorhanden ist. Er muss auch tatsächlich wahrnehmbar sein.

Das Gericht will echte Transparenz – nicht nur ein Feigenblatt

Besonders interessant ist, dass das LG Bamberg auch die inhaltliche Klarheit der Kennzeichnung kritisch prüft.

Das Gericht hielt es für nicht eindeutig genug, wenn Zuschauer am Anfang nur lesen, das Video enthalte „bezahlte Werbung“, zugleich aber während des Videos klassische Plattform-Werbung abgespielt wird. Dann könne ein Teil des Publikums den Hinweis auch auf vorgeschaltete oder eingeblendete Werbeblöcke beziehen und nicht auf die Aussagen des Influencers selbst.

Genau dieser Gedanke trifft einen wunden Punkt des Influencer-Marketings: Werbung soll oft möglichst natürlich wirken. Das Publikum soll sich in einem Erfahrungsbericht oder in einer Empfehlung wiederfinden, nicht in einer klassischen Anzeige. Rechtlich wird es aber heikel, wenn die kommerzielle Absicht zu sehr mit dem redaktionellen Eindruck verschmilzt.

Sponsorennennung: Der zweite große Hebel des Urteils

Neben der Kennzeichnungspflicht bejaht das LG Bamberg auch einen Unterlassungsanspruch wegen fehlender Benennung des Sponsors.

Dabei differenziert das Gericht sauber. Eine Pflicht zur Sponsorennennung leitet es nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA ab. Diese Vorschrift betreffe nach Ansicht des Gerichts nur Werbung der Plattform selbst auf ihrer Online-Schnittstelle, nicht aber die Inhalte der Influencer.

Die Sponsorennennung stützt das Gericht stattdessen auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG, teilweise vermittelt über den Medienstaatsvertrag. Influencer, die gegen Entgelt kommerzielle Kommunikation betreiben, behandelt das Gericht als Dienstanbieter. Für sie gelten damit Informationspflichten, zu denen auch die Nennung des Auftraggebers oder Sponsors gehört.

Das ist für die Praxis besonders relevant. Denn viele Creator beschränken sich bislang auf allgemeine Hinweise wie „Video enthält Werbung“, ohne die finanzierende Person oder das Unternehmen klar zu nennen. Nach der Linie des LG Bamberg ist das zu wenig.

Warum die Plattform selbst haftet

Das Urteil ist nicht nur wegen der materiellen Werberegeln interessant, sondern auch wegen der Frage der Plattformhaftung.

Die Beklagte hatte sich unter anderem darauf berufen, dass sie als Plattformbetreiberin nicht für jeden Rechtsverstoß ihrer Nutzer verantwortlich sei. Das Gericht verneint zwar eine allgemeine Überwachungspflicht und erkennt die Systematik des DSA an. Dennoch bejaht es eine Verantwortung der Plattform über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht.

Der Gedanke dahinter: Wer eine Plattform betreibt und dadurch die Gefahr schafft, dass Dritte Wettbewerbsverstöße begehen, muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen, um diese Gefahr zu begrenzen.

Das LG Bamberg sieht solche Maßnahmen hier als zumutbar an. Insbesondere hält das Gericht es für technisch möglich, Hinweise auf bezahlte Werbung durchgehend und deutlicher hervorgehoben einzublenden. Ebenso sei es zumutbar, die Sponsorennennung verpflichtend vorzusehen.

DSA, UWG, DDG, MStV: ein dichtes Regelungsnetz

Das Urteil zeigt sehr anschaulich, wie stark sich das Recht des Influencer-Marketings inzwischen verzahnt hat.

Das LG Bamberg stützt den Unterlassungsanspruch beim Werbehinweis auf:

  • §§ 8, 3, 3a UWG
  • in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 DSA

Die Sponsorennennung stützt es auf:

  • §§ 8, 3, 3a UWG
  • in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG
  • sowie §§ 1 Abs. 7, 24 Abs. 1 MStV

Damit macht das Urteil deutlich: Wer Influencer-Kampagnen rechtssicher gestalten will, darf nicht nur auf eine einzelne Norm schauen. Die rechtliche Bewertung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Wettbewerbsrecht, Medienrecht und Plattformregulierung.

Was das Urteil für Influencer bedeutet

Für Influencer dürfte die Entscheidung den Druck erhöhen, Werbeinhalte klarer zu kennzeichnen. Die alte Hoffnung, ein kurzer, eher unauffälliger Hinweis zu Beginn werde schon reichen, bekommt durch dieses Urteil einen deutlichen Dämpfer.

Praktisch lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen:

Ein Werbehinweis sollte nicht nur kurz auftauchen, sondern während des Videos präsent bleiben oder jedenfalls so gestaltet sein, dass an der kommerziellen Natur kein Zweifel besteht. Zudem sollte offen benannt werden, welches Unternehmen die Kooperation finanziert oder sponsert.

Wer stattdessen auf vage Formulierungen, versteckte Hinweise oder allgemeine Textbausteine in der Videobeschreibung setzt, bewegt sich nach dieser Entscheidung auf dünnem Eis.

Was Plattformen jetzt prüfen sollten

Noch brisanter ist das Urteil für Plattformbetreiber. Denn das LG Bamberg verlangt nicht nur Reaktionen auf einzelne Beschwerden, sondern sieht auch eine Pflicht, die eigene technische Ausgestaltung so zu organisieren, dass konkrete und typische Rechtsverstöße verhindert werden können.

Das spricht für folgende praktische Konsequenzen:

Plattformen werden ihre Disclosure-Tools prüfen müssen.
Sie werden sich fragen müssen, ob eine nur zehnsekündige Standard-Einblendung noch tragfähig ist.
Und sie werden darüber nachdenken müssen, ob eine verpflichtende Sponsorennennung technisch umgesetzt werden sollte.

Die Entscheidung ist damit auch ein Fall über Produktdesign. Rechtliche Transparenz wird nicht erst im Gerichtssaal entschieden, sondern oft schon in der Benutzeroberfläche.

Einordnung: Strenge Linie mit Signalwirkung

Das Urteil ist in mehreren Punkten konsequent. Es nimmt den DSA ernst und liest die Anforderungen an Transparenz eher streng. Zugleich stärkt es die Idee, dass Plattformen nicht nur neutrale Durchleiter sind, wenn ihre Systeme typische Rechtsverstöße faktisch begünstigen.

Ob sich diese strenge Auslegung, vor allem zum Begriff „in Echtzeit“, in der Berufungsinstanz oder in anderen Gerichtsbezirken vollständig durchsetzt, bleibt abzuwarten. Gerade hier steckt Streitpotenzial. Denn die Auffassung, dass ein Hinweis im Grundsatz während der gesamten Videodauer sichtbar sein müsse, geht weit und dürfte weiter diskutiert werden.

Unabhängig davon zeigt die Entscheidung schon jetzt die Richtung:
Die Gerichte verlangen bei Influencer-Werbung keine formale Minimalerfüllung, sondern eine Kennzeichnung, die Verbraucher im Alltag wirklich wahrnehmen und verstehen können.

Fazit

Das LG Bamberg verschärft die Anforderungen an gesponserte Influencer-Videos deutlich. Ein kurzer, unauffälliger Hinweis wie „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos reicht nach dieser Entscheidung nicht aus. Der Werbecharakter muss klar, eindeutig, hervorgehoben und in Echtzeit erkennbar sein. Außerdem muss der Sponsor benannt werden.

Für Influencer bedeutet das mehr Offenheit. Für Plattformen bedeutet es mehr Prüf- und Gestaltungspflichten. Für Unternehmen bedeutet es, dass Kooperationen nicht nur marketingfähig, sondern auch rechtlich sauber aufgesetzt sein müssen.

Gerade im Influencer-Marketing gilt damit mehr denn je: Was möglichst natürlich wirken soll, muss rechtlich besonders deutlich gekennzeichnet werden.

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