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Marktmacht und digitale Plattformen: EuGH setzt neue Maßstäbe für den Zugang zu geschlossenen Ökosystemen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 25. Februar 2025 (C-233/23) eine bedeutende Entscheidung zur Marktbeherrschung im digitalen Bereich getroffen. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Bedingungen ein marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet ist, Wettbewerbern Zugang zu seiner Plattform zu gewähren. Konkret ging es um Googles Weigerung, die Interoperabilität zwischen seiner Plattform Android Auto und einer App eines Drittanbieters zu ermöglichen.

Der Fall: Googles Android Auto und die App von Enel X Italia

Die italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM) verhängte 2021 eine Geldstrafe von über 102 Millionen Euro gegen Google, weil das Unternehmen der Enel X Italia den Zugang zu Android Auto verweigert hatte. Enel X Italia bietet eine App zur Verwaltung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge an. Die Behörde sah in Googles Verhalten eine wettbewerbswidrige Bevorzugung der eigenen Navigationsdienste (Google Maps, Waze) gegenüber der Konkurrenz. Google argumentierte hingegen mit Sicherheitsbedenken und der Notwendigkeit, Ressourcen gezielt für die Entwicklung neuer Schnittstellen zu allokieren.

EuGH: Keine absolute Zugangspflicht, aber strenge Voraussetzungen für die Verweigerung

Der EuGH entschied, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zugang zu seiner Plattform nicht willkürlich verweigern darf, insbesondere wenn die Plattform bereits für andere Drittanbieter geöffnet wurde. Das Gericht stellte klar:

  1. Zugangspflicht auch ohne „unverzichtbare“ Infrastruktur
    Nach früherer Rechtsprechung (Bronner-Entscheidung, C-7/97) galt: Nur wenn eine Infrastruktur unverzichtbar für den Wettbewerb ist, kann eine Zugangspflicht bestehen. Der EuGH lockerte diese strenge Voraussetzung nun für digitale Plattformen. Auch wenn eine Plattform nicht unbedingt notwendig für das wirtschaftliche Überleben eines Wettbewerbers ist, kann die Verweigerung des Zugangs dennoch wettbewerbswidrig sein, wenn sie den Markt verzerrt.

  2. Wettbewerbsverzerrung als entscheidendes Kriterium
    Der Zugang muss gewährt werden, wenn die Weigerung des Plattformbetreibers dazu führt, dass der Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt erheblich beeinträchtigt wird – insbesondere, wenn das Unternehmen eigene Dienste bevorzugt und Dritte gezielt ausschließt.

  3. Keine reine wirtschaftliche Willkür
    Google argumentierte, dass die fehlende Schnittstelle für Enel X Italia eine objektive Rechtfertigung sei. Der EuGH ließ dies nur eingeschränkt gelten:

    • Technische Hindernisse müssen tatsächlich bestehen und objektiv belegbar sein.
    • Falls Google eine neue Schnittstelle entwickeln muss, darf dies nicht unangemessen verzögert werden.
    • Google kann für die Bereitstellung des Zugangs eine angemessene Gebühr verlangen, aber keine überhöhten oder diskriminierenden Bedingungen stellen.
  4. Definition des relevanten Marktes
    Die Wettbewerbsbehörde muss nicht zwingend einen exakten Markt abgrenzen. Es reicht aus, wenn ein „potenzieller“ Markt erkennbar ist, auf dem die Verweigerung den Wettbewerb beeinträchtigen könnte. Diese flexible Marktdefinition erleichtert es Behörden, digitale Plattformen zu regulieren.

Fazit: Mehr Verantwortung für Plattformbetreiber

Das Urteil des EuGH stärkt den Wettbewerb im digitalen Raum. Plattformbetreiber mit marktbeherrschender Stellung müssen sich darauf einstellen, dass der Zugang zu ihren Systemen nicht beliebig eingeschränkt werden darf. Die Entscheidung könnte Signalwirkung für weitere Verfahren gegen große Tech-Konzerne haben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Digital Markets Act (DMA), der ebenfalls die Interoperabilität und Fairness in digitalen Ökosystemen regeln soll.

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