Wer online Gutscheine verkauft, muss Preise transparent darstellen. Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 04.02.2026 (Az. 3 UKl 4/25 e) deutlich gemacht: Eine pauschale „Systemgebühr“ für Print@Home-Gutscheine lässt sich nicht ohne Weiteres auf Verbraucher abwälzen. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht die Anforderungen an Preisangaben im Online-Shop und die Grenzen sogenannter Voreinstellungen im Bestellprozess.
Für Betreiber von Ticket- und Gutscheinshops dürfte die Entscheidung erhebliche praktische Folgen haben.
Worum ging es?
Eine Therme bot auf ihrer Webseite Gutscheine für Tagestickets an. Der Gutscheinpreis wurde mit 45 Euro angegeben. Erst nachdem der Gutschein in den Warenkorb gelegt wurde, erhöhte sich der Betrag um weitere 1,90 Euro – bezeichnet als „Systemgebühr“.
Die Gebühr fiel für die Bereitstellung eines „Print@Home“-Gutscheins an. Kunden konnten den Gutschein selbst ausdrucken. Eine andere Auswahlmöglichkeit gab es auf der Angebotsseite zunächst nicht. Die Funktion „Print@Home“ war voreingestellt und konnte nicht deaktiviert werden.
Ein Verbraucherschutzverband hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig – und bekam vor dem OLG Bamberg weitgehend Recht.
Warum die „Systemgebühr“ unwirksam ist
Das Gericht sah in der Klausel eine unzulässige Preisnebenabrede nach § 307 BGB.
Interne Kosten dürfen nicht einfach ausgelagert werden
Nach Auffassung des Senats gehört die Bereitstellung des Gutscheins bereits zur vertraglichen Hauptleistung des Unternehmens. Die technische Erstellung und Übermittlung des Gutscheincodes sei kein zusätzlicher Sonderservice, sondern Teil der Vertragserfüllung.
Genau darin lag das Problem:
Die beklagte Betreiberin wollte eigene IT- und Verwaltungskosten gesondert auf Verbraucher umlegen. Das OLG Bamberg stellte jedoch klar, dass allgemeine Betriebskosten grundsätzlich im regulären Verkaufspreis enthalten sein müssen.
Die Richter knüpften dabei an die Rechtsprechung des BGH zu Service- und Bearbeitungsgebühren an. Unternehmen dürfen Verbraucher nicht mit Zusatzkosten belasten, die letztlich nur der Erfüllung eigener Vertragspflichten dienen.
Mit anderen Worten:
Wer einen Gutschein verkauft, muss auch dafür sorgen, dass der Gutschein beim Kunden ankommt – ohne dafür nachträglich eine zusätzliche „Systemgebühr“ zu verlangen.
Preisangaben müssen vollständig sein
Besonders deutlich fiel die Kritik des Gerichts an der Preisgestaltung im Shop aus.
Der Gesamtpreis muss frühzeitig erkennbar sein
Nach der Preisangabenverordnung müssen Verbraucher den tatsächlichen Endpreis erkennen können, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen.
Genau daran fehlte es hier:
Auf der Produktseite stand lediglich der Gutscheinpreis von 45 Euro „zzgl. Versand“. Die zusätzliche Systemgebühr erschien erst später im Warenkorb.
Das genügte nach Ansicht des OLG Bamberg nicht.
Entscheidend sei bereits die sogenannte „Aufforderung zum Kauf“. Sobald Produkt und Preis so dargestellt werden, dass Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen können, müssen sämtliche verpflichtenden Preisbestandteile genannt werden.
Das Gericht beanstandete insbesondere:
- fehlende Hinweise auf die Zusatzkosten auf der Angebotsseite,
- keine transparente Einbeziehung der Gebühr in den Gesamtpreis,
- mangelnde Preisklarheit,
- Gefahr einer künstlich günstig wirkenden Preisgestaltung.
Für Online-Händler ist das ein wichtiger Hinweis: Zusatzentgelte dürfen nicht erst im Checkout-Prozess sichtbar werden.
Interessant: Keine unzulässige Voreinstellung
Einen Teil der Klage wies das Gericht allerdings ab.
Keine „Opt-Out“-Situation im Sinne von § 312a BGB
Der Verbraucherverband argumentierte, die voreingestellte Print@Home-Funktion verstoße gegen das Verbot voreingestellter Zusatzleistungen.
Das OLG Bamberg sah das anders.
Eine unzulässige Voreinstellung liegt nur dann vor, wenn Verbraucher eine zusätzliche kostenpflichtige Leistung aktiv abwählen müssten.
Genau das war hier gerade nicht der Fall.
Denn die Systemgebühr fiel unabhängig davon an, ob der Kunde die Print@Home-Auswahl beeinflussen konnte. Eine echte Entscheidungsalternative existierte nicht. Die Gebühr wurde automatisch erhoben, solange der Mindestbestellwert von 150 Euro nicht erreicht wurde.
Deshalb fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer klassischen „Opt-Out“-Konstellation.
Das ist juristisch bemerkenswert:
Die Gebühr selbst war unwirksam – die Gestaltung der Voreinstellung aber dennoch zulässig.
Welche Folgen hat das Urteil?
Die Entscheidung betrifft weit mehr als Thermen oder Gutscheinshops.
Viele Unternehmen arbeiten mit:
- Servicegebühren,
- Systempauschalen,
- Ticketgebühren,
- Bearbeitungsentgelten,
- digitalen Zustellkosten.
Das Urteil zeigt erneut, dass Gerichte solche Zusatzkosten kritisch prüfen. Entscheidend ist dabei stets die Frage:
Handelt es sich wirklich um eine eigenständige Zusatzleistung – oder nur um interne Kosten der Vertragsabwicklung?
Unternehmen sollten ihre Preisgestaltung deshalb sorgfältig überprüfen. Besonders riskant sind Gebühren, die:
- erst im Warenkorb erscheinen,
- nicht im Gesamtpreis enthalten sind,
- technische oder administrative Eigenkosten abdecken,
- an digitale Zustellformen gekoppelt werden.
Gerade im E-Commerce kann bereits eine scheinbar kleine Zusatzgebühr zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen.
Fazit
Das OLG Bamberg stärkt mit seiner Entscheidung die Anforderungen an transparente Preisgestaltung im Online-Handel. Zusatzgebühren für digitale Gutscheinbereitstellung lassen sich nicht beliebig auf Verbraucher übertragen.
Wer verpflichtende Kosten erhebt, muss diese frühzeitig und eindeutig im Gesamtpreis offenlegen. Interne IT- oder Verwaltungskosten dürfen nicht einfach als „Systemgebühr“ ausgelagert werden.
Für Betreiber von Online-Shops dürfte das Urteil Anlass sein, bestehende Checkout-Prozesse und Preisangaben kritisch zu prüfen.