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OLG Celle: Tesla-Widerruf scheitert – doch widerspricht das der Rechtsprechung des BGH und EuGH?

Ein Online-Kauf kann oft widerrufen werden – aber wie lange gilt die Frist? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Tesla-Käufer sein Fahrzeug nicht fast ein Jahr nach der Übergabe widerrufen kann. Doch bemerkenswert ist: Das Gericht stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Der Fall: Tesla-Kauf online – Widerruf nach fast einem Jahr

Der Käufer bestellte im März 2022 online ein Tesla Model 3 für 45.170 Euro und erhielt es im Dezember 2022. Erst im November 2023 erklärte er den Widerruf – mit der Begründung, dass die Widerrufsfrist noch nicht begonnen habe. Er führte an, dass eine wesentliche Funktion, die Einparkhilfe, erst per Software-Update nachgeliefert werden sollte. Zudem sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen, insbesondere weil Tesla keine Telefonnummer angegeben habe.

Tesla lehnte den Widerruf ab. Das Landgericht Hannover wies die Klage des Käufers ab, und auch das OLG Celle bestätigte diese Entscheidung nun in zweiter Instanz.

OLG Celle: Widerrufsfrist abgelaufen – auch ohne Telefonnummer

Nach Auffassung des OLG Celle begann die 14-tägige Widerrufsfrist mit der Übergabe des Fahrzeugs im Dezember 2022 und endete daher bereits im Januar 2023. Dass Tesla eine Software-Funktion später per Update nachrüstete, ändere nichts daran, dass das Auto bereits vollständig geliefert worden sei.

Besonders umstritten ist jedoch die Bewertung der Widerrufsbelehrung: Das OLG Celle sah keine Fehler, obwohl Tesla in der Belehrung keine Telefonnummer angab. Der Kläger hatte argumentiert, dass dies gegen Verbraucherrecht verstoße und die Frist deshalb auf 12 Monate und 14 Tage verlängert sei.

BGH und EuGH: Telefonnummer muss zwingend in der Widerrufsbelehrung stehen

Die Entscheidung des OLG Celle steht damit im klaren Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Sowohl der BGH als auch der EuGH haben bereits klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung nur dann wirksam ist, wenn sie eine Telefonnummer enthält.

  • BGH, Urteil vom 24.09.2020 – I ZR 169/17: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Unternehmen eine vorhandene Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben muss. Fehlt diese, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
  • EuGH, Urteil vom 14.05.2020 – C-266/19: Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Verbraucher über alle zur Verfügung stehenden Kommunikationswege klar und verständlich informiert werden müssen – einschließlich einer Telefonnummer, falls das Unternehmen telefonisch erreichbar ist.

Damit gilt nach Auffassung der höchsten Gerichte: Fehlt die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf 12 Monate und 14 Tage. Das OLG Celle hat diese Vorgaben jedoch nicht angewandt und sich stattdessen auf eine Mindermeinung in der juristischen Literatur gestützt.

Kritik: OLG Celle steht mit seiner Entscheidung allein da

Die Entscheidung des OLG Celle ist rechtlich umstritten, da sie die klare Linie von BGH und EuGH ignoriert. Andere Gerichte haben sich bislang an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert und bei fehlender Telefonnummer eine verlängerte Widerrufsfrist angenommen.

Wer sich auf das Urteil des OLG Celle verlässt, könnte also ein Risiko eingehen: Sollte der BGH sich erneut mit diesem Thema befassen, ist nicht auszuschließen, dass er die Linie seiner bisherigen Entscheidungen fortsetzt – und damit das Urteil aus Celle aufheben würde.

Fazit: Rechtsunsicherheit für Käufer und Verkäufer

Die Entscheidung des OLG Celle sorgt für Unsicherheit im Online-Handel, insbesondere bei teuren Anschaffungen wie Autos. Tesla-Käufer sollten sich bewusst sein, dass eine Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage beträgt – doch bei fehlerhafter Belehrung auch erheblich länger sein kann. Verbraucher, die sich auf das Urteil berufen möchten, sollten bedenken, dass andere Gerichte – insbesondere der BGH – möglicherweise anders entscheiden würden.

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