Was die Entscheidung des OLG Düsseldorf für die rechtliche Verantwortung in der E-Commerce-Logistik bedeutet
Ein Trikot, ein Paket, ein Markenverstoß – und ein Logistiker, der angeblich nur Absenderadresse war. Doch was auf den ersten Blick wie ein rein technischer Versandvorgang aussieht, kann juristisch heikel werden. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 07.08.2025, Az. 20 U 9/25) hat klargestellt: Wer durch seine logistische Infrastruktur Markenrechtsverletzungen mittelbar ermöglicht, kann als Störer haften.
Ein Urteil, das weit über den Einzelfall hinausreicht – und besonders für Anbieter in der grenzüberschreitenden Versandlogistik von Bedeutung ist.
Der Fall: Paket aus China, Absender aus Deutschland
Ein Sportartikelhersteller – Inhaber mehrerer Unionsmarken – stellte bei Testkäufen fest: Trikots mit seinen Marken wurden über Onlinehändler aus China verkauft und unter Nutzung einer deutschen Rücksendeadresse verschickt. Als Absenderin tauchte regelmäßig ein deutsches Logistikunternehmen auf. Dieses stellte internationalen Versandhändlern seine Adresse zur Verfügung – u.a. für Retouren und als formale Versandadresse gegenüber deutschen Zustelldiensten wie DHL oder K.
Die zentrale Frage: Kann ein Dienstleister, der „nur“ als technischer Absender auftritt, haftbar gemacht werden – auch wenn er die Pakete nicht selbst packt, verkauft oder kennt?
OLG Düsseldorf: Störerhaftung bejaht
Das OLG Düsseldorf entschied klar: Ja, das kann er. Die Richter wendeten die Grundsätze der Störerhaftung an – ein Konzept, das bei Verletzungen absoluter Rechte (wie Markenrechten) greift, wenn jemand willentlich und kausal zur Rechtsverletzung beiträgt, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein.
Im vorliegenden Fall genügte das Gericht:
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Die Gestattung der Nutzung der Adresse als Absenderanschrift,
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die Funktion als Retourenstelle,
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und die Kenntnis von früheren Markenverstößen durch entsprechende Hinweise.
Damit habe das Logistikunternehmen in einer Weise an den Markenverletzungen mitgewirkt, die eine zumutbare Überwachungspflicht auslöst.
Kein blindes Wegsehen erlaubt
Zwar betont auch das OLG, dass Logistiker keine generelle Prüfpflicht sämtlicher Sendungen trifft. Aber: Nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung beginnt eine Prüfpflicht. Wer nachweislich von markenverletzender Nutzung seiner Adresse erfährt, muss Maßnahmen ergreifen, um Wiederholungen zu verhindern.
Im Klartext: Wer sich als Schnittstelle in der Lieferkette zur Verfügung stellt, kann sich nicht auf Unwissenheit berufen, wenn er erkennbar Teil eines problematischen Versandmodells wird. Besonders dann nicht, wenn das Geschäftsmodell – wie hier – strukturell anfällig für Rechtsverstöße ist (Stichwort: Direktversand aus China an Endkunden unter Umgehung klassischer Distributionswege).
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil ist ein deutliches Signal in Richtung der Supply-Chain-Dienstleister im E-Commerce:
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Logistikunternehmen, die Infrastruktur für Dritte anbieten, sind ab dem Moment ihrer Kenntnis verpflichtet, wirksame Kontrollmechanismen zu implementieren.
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Das kann z. B. bedeuten: Absenderdaten vorab prüfen, bekannte Fälschungsquellen (wie bestimmte Onlinehändler) blockieren oder verdächtige Pakete stichprobenartig kontrollieren.
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Wer nichts tut, riskiert nicht nur eine einstweilige Verfügung, sondern auch Auskunfts-, Herausgabe- und Vernichtungsansprüche.
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Wichtig: Die Haftung trifft nicht nur Täter, sondern auch diejenigen, die durch ihre Infrastruktur rechtsverletzendes Handeln Dritter fördern.
Verantwortung in der Lieferkette – ein juristisches Risiko
Die Entscheidung reiht sich ein in eine klare Linie der Rechtsprechung: Wer in der Lieferkette als Bindeglied zwischen Hersteller und Endkunde agiert, kann in die Haftung genommen werden, selbst wenn er die Ware nie physisch in den Händen hielt.
Auch das Argument, man sei nur eine „neutrale Plattform“ oder biete lediglich „technische Services“, trägt nicht. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Mitwirkung an einer markenverletzenden Struktur an – und auf die Frage, ob und wann Prüfpflichten ausgelöst wurden.
Das ist gerade für Logistikdienstleister mit grenzüberschreitenden Kundenbeziehungen (z. B. aus China) ein haftungsträchtiges Minenfeld.
Fazit: Kontrolle ist Pflicht – nicht Kür
Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht, wie sensibel der Gesetzgeber und die Gerichte auf den Missbrauch vermeintlich neutraler Dienstleister in der Lieferkette reagieren. Wer logistische Leistungen für Dritte anbietet, muss im Blick haben, wo und wie seine Infrastruktur zur Markenverletzung genutzt werden kann.
Es reicht nicht, sich auf fehlende Kontrolle über Paketinhalte oder Lieferanten zu berufen. Sobald Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen, beginnt die Pflicht zum Handeln. Wer dies unterlässt, wird nicht nur zum Teil des Problems – sondern auch zum Adressaten gerichtlicher Verbote.