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OVG verschärft Anforderungen an Wettbewerbsverbände: Keine Klagebefugnis bei Verdacht auf Abmahnmissbrauch

Die Zeiten großzügiger Abmahntätigkeit durch Wettbewerbsverbände bleiben unter verstärkter gerichtlicher Kontrolle. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.5.2026, 4 A 3451/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 4886/22) klargestellt, dass Wirtschaftsverbände ihre Klagebefugnis nicht allein aus ihrer bisherigen Marktpräsenz ableiten können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Tätigkeit tatsächlich dem lauteren Wettbewerb dient – oder vorrangig wirtschaftlichen Eigeninteressen.

Das Urteil betrifft einen seit Jahren bekannten Interessenverband aus dem Bereich der Online-Wirtschaft, der in der Vergangenheit zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen hatte. Das Bundesamt für Justiz verweigerte dem Verband jedoch die erforderliche Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband. Diese Entscheidung bestätigten nun sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Oberverwaltungsgericht.

Warum die Entscheidung für Unternehmen relevant ist

Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2021 gelten strengere Anforderungen für Wirtschaftsverbände, die Wettbewerbsverstöße verfolgen wollen.

Vor der Gesetzesänderung konnten viele Verbände vergleichsweise unkompliziert:

  • Abmahnungen aussprechen,
  • Unterlassungsansprüche geltend machen,
  • Vertragsstrafen fordern,
  • gerichtliche Verfahren führen.

Mit der UWG-Reform reagierte der Gesetzgeber auf zunehmende Kritik am sogenannten Abmahnmissbrauch. Ziel war es, Geschäftsmodelle einzudämmen, bei denen weniger der faire Wettbewerb als vielmehr Einnahmen aus Abmahnungen im Vordergrund standen.

Seitdem benötigen Wirtschaftsverbände eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz.

Der Streitfall: Verband scheitert trotz früherer Anerkennung

Der betroffene Verband hatte bereits im April 2021 sowie erneut im Februar 2023 die Eintragung beantragt. Beide Anträge wurden abgelehnt.

Die Gerichte bestätigten nun diese Entscheidung.

Besonders bemerkenswert: Der Verband war in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden. Dennoch genügte dies dem OVG nicht.

Das Gericht stellte klar, dass frühere Anerkennungen keine automatische Berechtigung nach neuem Recht begründen.

Der zentrale Vorwurf: Zweifel an der Lauterkeit der Verbandsarbeit

Im Mittelpunkt der Entscheidung standen erhebliche Zweifel an der Motivation des Verbandes.

Nach Auffassung des Gerichts sei nicht ausreichend gesichert, dass der Verband seine Ansprüche künftig sachgerecht und dauerhaft im Interesse des lauteren Wettbewerbs verfolgen werde.

Vielmehr verwies das OVG darauf, dass mehrere Oberlandesgerichte dem Verband in der Vergangenheit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen hatten. Dabei ging es um den Verdacht, Wettbewerbsverstöße überwiegend aus wirtschaftlichen Eigeninteressen zu verfolgen.

Das Gericht formulierte die entscheidende Frage deutlich:
Steht die Förderung des fairen Wettbewerbs im Vordergrund – oder die Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen?

Genau daran hatte das OVG erhebliche Zweifel.

Gesetzgeber wollte Abmahnmissbrauch eindämmen

Die Entscheidung fügt sich in die Linie der UWG-Reform ein.

Der Gesetzgeber wollte insbesondere kleinere Unternehmen und Online-Händler vor kostspieligen Abmahnungen wegen formaler Verstöße schützen. In der Vergangenheit standen häufig:

  • fehlerhafte Impressen,
  • unvollständige Widerrufsbelehrungen,
  • kleinere Informationspflichtverletzungen

im Fokus umfangreicher Abmahntätigkeiten.

Mit der Eintragungspflicht wurde die Darlegungs- und Beweislast bewusst verschärft:
Nicht mehr Gerichte im Einzelfall müssen die Seriosität eines Verbandes prüfen – vielmehr muss der Verband seine Eignung aktiv nachweisen.

Welche Folgen das Urteil haben dürfte

Die Entscheidung dürfte die Hürden für Wirtschaftsverbände weiter erhöhen.

Verbände müssen künftig nachvollziehbar darlegen können:

  • dass sie unabhängig arbeiten,
  • dass ihre Tätigkeit nicht primär auf Einnahmeerzielung ausgerichtet ist,
  • dass sie tatsächlich gewerbliche Interessen fördern,
  • dass ihre Verbandsarbeit dauerhaft sachgerecht organisiert ist.

Für Unternehmen bedeutet das zugleich:
Nicht jede Abmahnung eines Wirtschaftsverbandes ist automatisch rechtlich unangreifbar. Gerade bei Verbänden mit auffälligem Abmahnverhalten kann die Frage der Anspruchsberechtigung weiterhin eine zentrale Verteidigungslinie sein.

Revision nicht zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Verband kann allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Ob sich das Bundesverwaltungsgericht künftig mit den neuen Anforderungen an qualifizierte Wirtschaftsverbände beschäftigen wird, bleibt damit offen.

Fazit

Die Entscheidung des OVG markiert einen weiteren Schritt hin zu strengeren Kontrollen im Wettbewerbsrecht. Wirtschaftsverbände müssen heute deutlich transparenter darlegen, dass sie tatsächlich im Interesse eines fairen Wettbewerbs handeln.

Für Online-Händler und Unternehmen könnte dies die Zahl missbräuchlicher Abmahnungen weiter reduzieren. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass die UWG-Reform ihre praktische Wirkung zunehmend entfaltet.

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