„Sinngleiche Inhalte“ als Prüfmaßstab – OLG Frankfurt zur Haftung von Hostprovidern bei Deepfake-Videos
Die Digitalisierung hat viele neue Möglichkeiten geschaffen – für Kreativität, aber auch für Missbrauch. Mit der Verbreitung von Deepfakes und manipulierten Inhalten auf Social-Media-Plattformen wächst der rechtliche Druck auf Anbieter wie Meta. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 16 W 10/25 vom 4. März 2025) klargestellt, welche Prüfpflichten Hostprovider nach einem ersten Hinweis auf rechtswidrige Inhalte trifft – und wie weit diese Pflicht reicht.
Die Entscheidung ist eine Fortführung der Rechtsprechung zum sogenannten „Künast-Meme“ und berücksichtigt zugleich die neuen Anforderungen aus dem Digital Services Act (DSA).
Der Fall: Deepfake-Werbung mit Promi-Faktor
Kläger war ein Arzt, der in der Öffentlichkeit steht und unter anderem durch die sogenannte „Hirschhausen-Diät“ bekannt wurde. In mehreren Videos wurde er fälschlich in Zusammenhang mit dubiosen Abnehmmitteln gebracht. Die Clips – teils aus Talkshows zusammengeschnitten, mit KI-generierter Stimme versehen und manipulierten Bildern – machten auf Facebook die Runde.
Meta entfernte das erste Video nach anwaltlicher Abmahnung durch den Kläger. Kurze Zeit später tauchte ein nahezu identisches Deepfake-Video erneut auf – nur minimal verändert, aber mit gleichem Inhalt. Auch dieses wurde erst auf erneuten Hinweis gelöscht.
Die Entscheidung: Hostprovider muss auch sinngleiche Inhalte prüfen
Während das Landgericht Frankfurt die Klage des Arztes vollständig abgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt ihm nun teilweise Recht. Die Richter machten deutlich:
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Beim ersten Video bestand für Meta keine Löschpflicht vor der Abmahnung, da frühere Hinweise sich auf andere (nicht sinngleiche) Inhalte bezogen.
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Anders beim zweiten Video: Dieses sei sinngleich zum ersten und hätte bereits auf Basis der ersten Abmahnungerkannt und entfernt werden müssen – ohne weiteren Hinweis.
Was ist sinngleich? Laut Gericht sind Inhalte sinngleich, wenn sie trotz abweichender äußerlicher Gestaltung (z. B. andere Auflösung, Farbfilter, Zuschnitt, typografische Anpassungen oder zusätzliche Bildunterschriften) im Aussagegehalt identisch bleiben.
Prüfpflicht nach erster Abmahnung – kein Hinweis-Marathon nötig
Das Gericht stellt sich damit klar gegen die Praxis, dass Rechteinhaber nach jedem neuen Deepfake oder Fake-Werbevideo erneut aktiv werden müssen, solange nur geringfügige Änderungen vorgenommen wurden.
Für Plattformbetreiber heißt das: Wer einmal auf ein rechtswidriges Posting hingewiesen wurde, muss in der Folge auch vergleichbare Inhalte proaktiv erkennen und entfernen – unabhängig davon, ob der Rechteinhaber jedes einzelne Posting meldet. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Prüfpflicht nach Kenntnisnahme und wurde nun im Lichte des Digital Services Act weiter präzisiert.
Bedeutung der Entscheidung: Mehr Verantwortung für Social-Media-Plattformen
Die Entscheidung des OLG Frankfurt konkretisiert die Haftung von Hostprovidern in einer immer relevanter werdenden Grauzone: der automatisierten Wiederverbreitung manipulierten Inhalts. Der Fall zeigt auch: Künstliche Intelligenz stellt das Äußerungsrecht vor neue Herausforderungen – und Plattformbetreiber können sich nicht hinter minimalen Unterschieden in der Gestaltung von Deepfakes verstecken.
Zwar bleibt es dabei, dass Hostprovider keine generelle Vorabprüfungspflicht trifft. Doch ab dem Moment eines Hinweises auf eine klare Rechtsverletzung gilt: Genau hinschauen – auch bei sinngleichen Inhalten.
Fazit für Rechteinhaber und Plattformbetreiber
- Rechteinhaber müssen Inhalte weiterhin melden – aber sie haben einen Anspruch auf effektive Folgeprüfung bei sinngleichen Inhalten.
- Plattformbetreiber wie Meta trifft nach Kenntniserlangung eine aktive Pflicht, nicht nur identische Inhalte, sondern auch optisch variierte, inhaltlich aber gleichwertige Beiträge zu entfernen.
- Der Digital Services Act wird zur Richtschnur: Er fordert „schnelles Handeln“ bei rechtswidrigen Inhalten – das OLG Frankfurt liefert die praktische Auslegung.



