Montagmorgen, das Wartezimmer ist überfüllt. Auf dem Handy erscheint eine Anzeige:
„Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt – sofortige Beratung, bequem von zu Hause.“
Für viele klingt das nach der Lösung: ein Rezept auf Knopfdruck, ein Arztgespräch ohne Anfahrt.
Doch genau diese Werbung hat das Sozialgericht München beschäftigt. Die Richter mussten klären, ob eine solche Werbeaussage mit § 9 HWG (Heilmittelwerbegesetz) vereinbar ist.
Das Werbeverbot in § 9 HWG
Der Paragraf untersagt Werbung für Fernbehandlungen, es sei denn, zwei Bedingungen sind erfüllt:
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Die Behandlung entspricht allgemein anerkannten fachlichen Standards.
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Die ärztliche Sorgfalt bleibt gewahrt.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass digitale Medizin nicht zulasten der Qualität geht.
Der Fall in München
Eine Anbieterin hatte mit Online-Behandlungen geworben, bei denen von vornherein keine persönliche Untersuchung vorgesehen war. Die zuständige Aufsichtsbehörde schritt ein – und das SG München gab ihr Recht.
Die Begründung: Eine Werbung, die suggeriert, eine körperliche Untersuchung sei grundsätzlich überflüssig, verstößt gegen § 9 HWG. Denn ohne die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten bei Bedarf persönlich zu untersuchen, fehlt die Basis für eine sorgfältige Diagnostik.
Die Linie des Gerichts
Das SG München betonte drei Punkte:
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Telemedizin ist nicht verboten. Sie kann die Versorgung sinnvoll ergänzen.
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Das Problem liegt in der Werbung. Wer Fernbehandlungen als vollständigen Ersatz anpreist, überschreitet die Grenze des Zulässigen.
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Die Botschaft muss differenziert sein. Erlaubt ist nur eine Werbung, die klarstellt: Wenn medizinisch notwendig, findet auch eine persönliche Untersuchung statt.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Ärztinnen und Ärzte heißt das: Wer mit Online-Behandlungen wirbt, muss seine Formulierungen genau prüfen. Ein Slogan wie „Hallo Online-Arzt“ mag attraktiv klingen – doch er darf nicht verschleiern, dass eine persönliche Untersuchung weiterhin Teil der ärztlichen Sorgfaltspflicht sein kann.
Für Patientinnen und Patienten gilt: Digitale Angebote sind praktisch, aber nicht alles, was beworben wird, entspricht den gesetzlichen Regeln. Eine allzu plakative Werbeaussage kann ein Hinweis darauf sein, dass die Leistungen im Konflikt mit dem HWG stehen.
Praxistipps für Ärztinnen und Ärzte
Damit Werbung für Telemedizin rechtssicher bleibt, sollten Sie folgende Punkte beachten:
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Ehrlich kommunizieren: Machen Sie deutlich, dass eine persönliche Untersuchung bei Bedarf möglich und vorgesehen ist.
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Standards betonen: Weisen Sie auf die Einhaltung allgemein anerkannter fachlicher Standards hin – das schafft Vertrauen und Rechtssicherheit.
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Werbeaussagen prüfen: Vermeiden Sie absolute Formulierungen wie „nie mehr zum Arzt gehen“ oder „100 % online“. Diese können schnell unzulässig sein.
Fazit
Das SG München zeigt: „Tschüss Wartezimmer“ ist möglich – aber nur, wenn das Gesetz eingehalten wird. Werbung für Fernbehandlungen ist zulässig, solange sie die ärztliche Sorgfalt nicht aushebelt. Der Online-Arzt hat also eine Zukunft, doch sie braucht klare rechtliche Leitplanken.