Datenschutzrechtlich eine klare Ansage – kein „berechtigtes Interesse“ ohne Rücksicht auf Einwilligung
Ein Blick in die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt auf den ersten Blick Raum für unternehmerisches Handeln. Immerhin erlaubt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ besteht – solange keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
In einem aktuellen Urteil vom 29.01.2025 (BVerwG 6 C 3.23) stellt das Bundesverwaltungsgericht allerdings klar: Wer auf dieser Grundlage Kontaktdaten von Zahnarztpraxen aus öffentlichen Verzeichnissen erhebt und diese für Kaltakquise per Telefon nutzt, kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen – wenn keine Einwilligung vorliegt.
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Edelmetallreste aus Zahnarztpraxen ankauft, hatte genau das getan: Telefonnummern aus den Gelben Seiten entnommen und Praxen ohne Voranmeldung angerufen. Die Datenschutzaufsicht untersagte dieses Vorgehen schon 2017 – damals noch gestützt auf das alte BDSG. Nach Inkrafttreten der DSGVO beantragte das Unternehmen eine Neubewertung der Rechtslage. Immerhin, so das Argument: Die DSGVO sei flexibler, sie lasse eine Abwägung der Interessen zu.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders.
Denn auch wenn die DSGVO keine explizite Regelung zur Telefonwerbung enthält, so ist sie doch nicht losgelöst vom geltenden Wettbewerbsrecht zu verstehen. Und genau hier liegt der Dreh- und Angelpunkt: Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO muss die Wertungen des § 7 UWG einbeziehen – also des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Ergebnis: Weil Telefonwerbung ohne Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine unzumutbare Belästigung darstellt, fehlt es gleichzeitig auch an einem „berechtigten Interesse“ im Sinne der DSGVO. Anders gesagt: Wer wettbewerbswidrig handelt, kann datenschutzrechtlich keine Rechtfertigung daraus ableiten.
Wettbewerbsrechtlich nicht erlaubt – und warum mutmaßliche Einwilligungen nicht ausreichen
Das Urteil liefert aber nicht nur datenschutzrechtliche Klarheit, sondern auch eine deutliche wettbewerbsrechtliche Orientierung für alle, die mit Werbung arbeiten – sei es im Vertrieb, in der Kundenakquise oder im Marketing.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG gilt ganz grundsätzlich:
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Gegenüber Verbrauchern ist Telefonwerbung nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt.
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Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern – also etwa Zahnarztpraxen – kann eine mutmaßliche Einwilligunggenügen.
Doch wann liegt eine solche mutmaßliche Einwilligung eigentlich vor?
Das Gericht legt die Latte hoch. Eine mutmaßliche Einwilligung ist nur dann anzunehmen, wenn der Angerufene mit der Kontaktaufnahme rechnen konnte und sie positiv erwartet – zum Beispiel, weil bereits ein Geschäftsverhältnis besteht oder ein offenkundiges Interesse an dem Angebot vorliegt.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht beides:
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Der Verkauf von Edelmetallresten sei weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes.
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Die Tatsache, dass Telefonnummern in öffentlichen Verzeichnissen stehen, rechtfertige nicht automatisch den Rückgriff auf eine mutmaßliche Einwilligung.
Kernbotschaft also auch hier: Eine einmal veröffentlichte Telefonnummer ist keine Einladung zur werblichen Kontaktaufnahme.
Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Das Urteil ist vor allem eines: Ein Warnsignal für alle, die ohne Einwilligung zum Hörer greifen – auch wenn es „nur“ um Geschäftskontakte geht. Die Entscheidung schafft Klarheit in einem rechtlichen Graubereich, in dem viele bislang auf ein berechtigtes Interesse oder eine mutmaßliche Einwilligung gesetzt haben.
Kaltakquise am Telefon bleibt auch im B2B-Bereich ein rechtliches Minenfeld – sowohl datenschutzrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich.
Unser Tipp:
Bevor Sie potenzielle Geschäftskontakte telefonisch ansprechen, prüfen Sie:
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Liegt eine nachweisbare Einwilligung vor?
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Gibt es bereits eine bestehende Geschäftsbeziehung?
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Könnte der Adressat mit Ihrem Anruf rechnen – und begrüßt ihn womöglich?
Wenn Sie bei einer dieser Fragen zögern: Finger weg vom Hörer.