Was wie ein echtes Schnäppchen aussieht, kann sich juristisch schnell als Täuschung entpuppen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Urteil vom 3.3.2025 – 2 U 142/23, das sich mit der Frage befasste: Wann darf im Onlinehandel mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) geworben werden – und wann wird es unzulässig?
Der Fall: Angeblicher Rabatt auf ein Fitnessgerät
Ein Heimtrainer, ein UVP von 649 Euro, ein Angebotspreis von rund 300 Euro – klingt nach einem satten Rabatt, oder? Genau mit dieser Gegenüberstellung warb Lidl auf seiner Website für das Produkt „Christopeit Sport Ergometer AL 2 Black Edition“. Der Haken: Diese Preisempfehlung war offenbar nie ein realistischer Marktpreis.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte: Die UVP sei frei erfunden oder zumindest völlig marktfern – denn das Gerät wurde auf der Website der markennutzenden Firma selbst durchgehend für unter 330 Euro angeboten.
Erst verloren, dann doch gewonnen
Zunächst hatte das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen. Die Argumentation: Es sei gar nicht klar, wer genau der Hersteller sei, und der Begriff „Christopeit“ sage dem Kunden wenig über die hinter dem Produkt stehende Firma.
Das sah das Oberlandesgericht Stuttgart anders – und hob das Urteil auf. Denn auch wenn formell zwei verschiedene Firmen hinter Produkt und Marke standen, waren deren Geschäftsführer personenidentisch, sie nutzten die Marke gemeinsam und traten gegenüber den Verbrauchern quasi als Einheit auf.
Der Senat stellte klar: Wenn ein Unternehmen eine UVP angibt, die deutlich über dem tatsächlichen Marktpreis liegt – vor allem, wenn der eigene „Markenpartner“ dauerhaft deutlich günstiger verkauft –, dann wird der Eindruck eines echten Preisvorteils gezielt erzeugt, obwohl er nicht existiert. Das ist irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 5 UWG).
Warum das wichtig ist – für Käufer und Verkäufer
Für Verbraucher bedeutet das Urteil: Nicht jede UVP ist ein echter Richtwert. Achten Sie beim Online-Shopping darauf, ob der „Normalpreis“ wirklich realistisch ist – oder ob hier nur mit einem fiktiven Ausgangspreis geworben wird, um einen Rabatt zu suggerieren.
Für Onlinehändler und Hersteller gilt: Wer mit Preisempfehlungen wirbt, muss sicherstellen, dass diese ernsthaft kalkuliert und marktgerecht sind. Eine UVP, die vor allem dem Zweck dient, den eigenen Angebotspreis günstiger erscheinen zu lassen, darf nicht verwendet werden. Vor allem dann nicht, wenn das gleiche Produkt gleichzeitig auf anderen Kanälen günstiger angeboten wird – von verbundener Seite oder gar im eigenen Haus.
Das Gericht betonte: Rechtlich kommt es nicht allein auf das Etikett „UVP“ an, sondern auf die tatsächliche Marktlage und die Wirkung auf den Verbraucher. Ist die UVP realitätsfern, verliert sie ihre Werbewirkung – und die Anzeige wird zur Irreführung.
Fazit: Ehrliche Preise sind die beste Werbung
Vertrauen gewinnt, wer transparent bleibt. UVPs dürfen verwendet werden – aber nur, wenn sie dem tatsächlichen Marktwert standhalten. Andernfalls drohen Unterlassungsklagen und teure Konsequenzen.