Das Kammergericht Berlin spricht Klartext zum digitalen Pflichtprogramm
Im digitalen Handel sind es oft die kleinen Dinge, die den Unterschied machen – oder eine Abmahnung auslösen. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 2. April 2025 – 5 U 112/23) hat sich in einem aktuellen Verfahren mit der Frage beschäftigt, wie sichtbar ein Impressum wirklich sein muss. Spoiler: Mehrere Klicks durch verschachtelte Menüstrukturen genügen nicht.
Dabei war die rechtliche Bewertung alles andere als ein bloßes „Usability-Problem“. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Unternehmen, das in Deutschland digitale Dienste anbietet, seinen gesetzlichen Informationspflichten nach dem UWG und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) genügt – oder nicht.
Worum ging es konkret?
Ein Verbraucherschutzverband hatte eine große Fluggesellschaft wegen zweier Punkte verklagt:
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Irreführende Darstellung bei der Sitzplatzreservierung (hierzu in einem separaten Beitrag mehr),
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Nicht ordnungsgemäßes Impressum auf der Webseite – konkret: nicht leicht auffindbar, unklar bezeichnet, unvollständig.
Während die Buchungsoberfläche das eine Thema war, lag der rechtlich spannendere Teil im Impressum – oder besser: im Versuch, es zu finden.
Was das UWG damit zu tun hat
§ 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG verpflichten Unternehmen dazu, wesentliche Informationen bereitzustellen. Dazu zählen ausdrücklich auch die Informationen, die nach dem § 5 DDG (früher § 5 TMG) erforderlich sind. Wer diese Informationen vorenthält – etwa weil sie nicht ohne Weiteres zu finden sind – handelt wettbewerbswidrig.
Und genau das war der Knackpunkt im Fall vor dem KG Berlin:
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Der Link zur Anbieterkennzeichnung war nicht als solcher erkennbar („Kundenbetreuung“ statt z. B. „Impressum“).
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Der Nutzer musste mehrere Klicks tätigen, um zu den Angaben zu gelangen.
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Es fehlten außerdem zentrale Pflichtangaben – etwa eine einfache Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme (keine E-Mail-Adresse).
Das Gericht stellte klar: Ein solcher Aufbau verstößt gegen das Transparenzgebot des § 5 DDG und stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar.
Warum das Herkunftslandprinzip nicht hilft
Die Airline berief sich auf das sogenannte Herkunftslandprinzip aus § 3 DDG (vormals § 3 TMG). Danach sollen Anbieter aus dem EU-Ausland grundsätzlich nur den Vorschriften ihres Heimatstaates unterliegen.
Doch das KG Berlin blieb unbeeindruckt: Die Impressumspflichten basieren auf einer EU-Richtlinie, die in ganz Europa gilt. Ob Irland oder Deutschland – die Anforderungen unterscheiden sich im Kern nicht wesentlich. Deshalb bleibt deutsches Recht anwendbar, wenn sich die Webseite gezielt auch an deutsche Verbraucher richtet.
Was Unternehmen jetzt wissen sollten
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Das Impressum muss leicht erkennbar sein – Begriffe wie „Kontakt“ oder „Impressum“ sind Standard.
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Es darf nur zwei Klicks entfernt sein – die sogenannte Zwei-Klick-Regel.
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Es muss vollständig sein – einschließlich einer E-Mail-Adresse und eines weiteren direkten Kommunikationswegs.
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Verstöße können zu Unterlassungsansprüchen und Abmahnkosten führen.
Fazit: Impressum ist Pflicht – kein Platzhalter
Das Urteil ist ein deutliches Signal an Unternehmen, die in Deutschland digitale Angebote machen: Wer Pflichten aus dem Wettbewerbsrecht und dem DDG nicht ernst nimmt, riskiert mehr als nur ein schlechtes Nutzererlebnis. Die Sichtbarkeit und Erreichbarkeit des Impressums sind keine formalen Details, sondern rechtlich durchsetzbare Anforderungen.
Der Beschluss des KG Berlin zeigt, wie eng das Wettbewerbsrecht mit digitalen Standards verwoben ist – und wie wichtig es für Unternehmen ist, gesetzliche Anforderungen nicht zu unterschätzen.