Viele Unternehmen setzen heute auf digitale Effizienz: Chatbots, Kontaktformulare, KI-gestützte Serviceportale. Was dabei manchmal auf der Strecke bleibt, ist der direkte Draht – und genau das kann rechtlich problematisch werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (Urt. v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig).
Die trügerische Erreichbarkeit: Automatisierte E-Mails im Impressum
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen bekannten Anbieter von Internetdiensten im Bereich Performance und Cybersicherheit. Dieser hatte im Impressum seiner Website eine E-Mail-Adresse angegeben – ein scheinbar transparenter und unkomplizierter Kommunikationsweg. Doch wer dort hinschrieb, bekam keine individuelle Antwort, sondern lediglich eine automatische Rückmeldung: Man möge bitte ein Kontaktformular nutzen.
Das genügt nach Auffassung des LG München I nicht. Die Richter sahen darin eine Irreführung durch Unterlassengemäß § 5a UWG.
Was sagt das Gesetz?
§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das die E-Commerce-Richtlinie der EU umsetzt, verlangt eine elektronische Kontaktmöglichkeit, die eine unmittelbare Kommunikation erlaubt. Entscheidend ist, dass Nutzer*innen mit dem Diensteanbieter ohne Umwege oder technische Einschränkungen – etwa durch Dropdown-Menüs oder Zeichenlimits – in Kontakt treten können.
Eine E-Mail-Adresse im Impressum muss deshalb auch tatsächlich funktionieren. Und das bedeutet: E-Mails müssen gelesen und individuell beantwortet werden können. Wer dort lediglich eine automatische Antwort schickt, in der er auf andere Kontaktwege verweist, vermittelt den Eindruck, erreichbar zu sein – obwohl es in Wahrheit nur eine Einbahnstraße ist.
Kommunikation darf keine Hürde sein
Das Gericht argumentiert deutlich: Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Angabe einer E-Mail-Adresse entschieden – und das nicht ohne Grund. Gerade bei der Geltendmachung rechtlicher Ansprüche oder bei Hinweisen auf Rechtsverstöße sei ein schneller und direkter Kontakt unverzichtbar. Automatisierte Reaktionen mit Verweisen auf Formulare verschleiern diesen Zugang und stellen eine zusätzliche Hürde dar.
Ein verändertes Nutzerverhalten – etwa, dass viele ohnehin lieber Kontaktformulare nutzen – ändere daran nichts.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Das Urteil zeigt einmal mehr: Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum angibt, muss sicherstellen, dass diese tatsächlich zur Kommunikation geeignet ist. Automatisierte Antworten sind kein adäquater Ersatz. Unternehmen tun gut daran, ihre Impressumsangaben regelmäßig auf rechtliche Konformität zu prüfen – gerade wenn technologische Lösungen im Kundenkontakt eine immer größere Rolle spielen.
Denn auch 2025 bleibt die E-Mail ein zentrales Mittel für schnelle und rechtssichere Kommunikation.