Viele geschäftliche Absprachen entstehen heute nicht mehr am Konferenztisch, sondern zwischen zwei Nachrichten auf dem Smartphone. Ein „Passt“, ein „Machen wir so“ oder ein schnelles Angebot per WhatsApp – oft wirkt das unkompliziert und verbindlich zugleich. Doch genau darin liegt ein rechtliches Risiko. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Wer ein Vertragsangebot per WhatsApp erst 31 Tage später annimmt, kommt regelmäßig zu spät.
Der Fall: Aktienrückkauf per Messenger
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Streit zwischen zwei befreundeten Geschäftspartnern. Der Kläger hatte Aktien eines Unternehmens erworben, das zum Konzern des Beklagten gehörte. Nachdem die Kurse gefallen waren, tauschten die Parteien die Aktien gegen andere Beteiligungen des Beklagten.
Später verlangte der Kläger den Rückkauf dieser Aktien. Er berief sich dabei auf eine WhatsApp-Nachricht aus Oktober 2022. Darin habe der Beklagte zugesagt, die Aktien unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen.
Der Haken: Die Annahme dieses Angebots erfolgte erst 31 Tage später.
Das Landgericht Frankfurt hatte dem Kläger zunächst noch Recht gegeben. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders und wies die Klage ab.
Warum WhatsApp rechtlich wie eine E-Mail behandelt wird
Die zentrale Frage lautete: Handelt es sich bei einem WhatsApp-Angebot um eine Erklärung „unter Anwesenden“ oder „unter Abwesenden“?
Das Gericht stellte klar: WhatsApp ist rechtlich keine Kommunikation unter Anwesenden.
Zwar ermögliche der Messenger einen unmittelbaren Austausch. Anders als bei einem persönlichen Gespräch oder einem Telefonat sei aber gerade nicht sichergestellt, dass Nachrichten sofort gelesen und beantwortet werden. Nutzer können Mitteilungen Stunden oder Tage später öffnen.
Deshalb sei WhatsApp eher mit E-Mail oder SMS vergleichbar.
Diese Einordnung hat erhebliche Folgen für die Annahmefrist eines Angebots.
Wann ist ein WhatsApp-Angebot zu spät angenommen?
Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot unter Abwesenden nur so lange angenommen werden, wie der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen darf.
Das bedeutet: Nicht der Empfänger entscheidet beliebig über den Zeitpunkt der Annahme. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Anbieter objektiv noch mit einer Reaktion rechnen musste.
Im vorliegenden Fall war die Antwort nach Auffassung des OLG Frankfurt verspätet. Selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften werde die Annahmefrist regelmäßig auf maximal vier Wochen begrenzt.
31 Tage seien daher zu lang gewesen.
Besonders interessant: Auch die persönliche Freundschaft der Parteien änderte daran nichts. Allein ein gutes Verhältnis verlängert nach Ansicht des Gerichts keine rechtlichen Fristen.
Die verspätete Annahme wird zum neuen Angebot
Juristisch besonders relevant ist § 150 BGB. Danach gilt eine verspätete Annahme automatisch als neues Angebot.
Der Kläger hatte also durch seine späte Zustimmung rechtlich gesehen selbst ein neues Vertragsangebot abgegeben. Dieses hätte der Beklagte wiederum annehmen müssen. Genau das war jedoch nicht geschehen.
Damit fehlte es letztlich an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen – und damit an einem wirksamen Vertrag.
Bedeutung für Unternehmen und Privatpersonen
Die Entscheidung zeigt, wie schnell informelle Kommunikation rechtlich bindend werden kann – oder eben gerade nicht.
Wer Verträge über Messenger-Dienste vorbereitet oder abschließt, sollte insbesondere folgende Punkte beachten:
- WhatsApp-Nachrichten können rechtlich verbindliche Angebote darstellen
- Die Annahme muss innerhalb angemessener Frist erfolgen
- Schweigen genügt grundsätzlich nicht
- Eine verspätete Zustimmung kann als neues Angebot gewertet werden
- Freundschaft oder lockere Kommunikation ersetzen keine klaren Vertragsregeln
Gerade bei größeren wirtschaftlichen Interessen empfiehlt sich deshalb eine eindeutige schriftliche Regelung – idealerweise mit konkreten Fristen.
Fazit
Das OLG Frankfurt macht deutlich: Auch moderne Kommunikationswege ändern nichts an den Grundprinzipien des Vertragsrechts. Wer per WhatsApp ein Angebot erhält, sollte nicht davon ausgehen, unbegrenzt Zeit für eine Antwort zu haben.
Denn zwischen zwei scheinbar harmlosen Chatnachrichten können schnell 150.000 Euro stehen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2026, Az. 9 U 27/25