Vertrag im eigenen Garten abgeschlossen – trotzdem kein Widerrufsrecht?
Was nach einem klaren Fall eines sogenannten „Haustürgeschäfts“ klingt, wurde vom OLG Stuttgart differenzierter bewertet. In seinem Urteil vom 21.10.2025 (Az. 10 U 79/25) stellte das Gericht klar: Nicht jeder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag löst automatisch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus – vor allem dann nicht, wenn dieser selbst aktiv verhandelt und vorher ausreichend Bedenkzeit hatte.
Der Ausgangspunkt: Gartengestaltung zum Festpreis
Eine Verbraucherin hatte ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau mit umfangreichen Arbeiten an ihrem Privatgrundstück beauftragt. Das erste Angebot lag ihr schriftlich bereits Monate vor dem eigentlichen Vertragsschluss vor. Sie hatte es nach eigenen Angaben geprüft und eine Finanzierung organisiert.
Später trafen sich die Parteien in ihrem Garten, verhandelten über Preis und Leistungsumfang, und ein modifiziertes Angebot wurde angenommen – direkt vor Ort. Nach Abschluss der Arbeiten folgte eine Rechnung über 43.000 €, von der ein Teil bereits als Abschlag bezahlt war. Dann aber: der Widerruf.
Der Versuch: Rückabwicklung über das Widerrufsrecht
Die Verbraucherin berief sich auf das Widerrufsrecht bei sogenannten Außergeschäftsraumverträgen nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Sie argumentierte, der Vertrag sei bei ihr zu Hause geschlossen worden – damit doch klar widerrufbar?
Das sah das OLG Stuttgart anders.
Die Entscheidung: Kein Widerrufsrecht trotz Vertragsschluss vor Ort
Das Gericht stellte klar, dass zwar formal ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt – also im Sinne des Gesetzes zunächst die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht gegeben sind. Allerdings sei eine rein formale Betrachtung nicht ausreichend.
Die entscheidende Abwägung:
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Die Klägerin hatte bereits vor dem persönlichen Treffen ein detailliertes schriftliches Angebot erhalten.
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Sie hatte Wochen Zeit, dieses zu prüfen und sich mit der Finanzierung zu befassen.
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Beim Vor-Ort-Termin habe sie aktiv über den Preis verhandelt und letztlich eine für sie günstigere Vereinbarung abgeschlossen.
Fazit des Gerichts:
Ein Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Überrumpelung und psychischem Druck schützen – aber nicht dann greifen, wenn der Verbraucher selbstbestimmt und gut vorbereitet handelt. Der Vertragsschluss sei hier nicht durch eine typische Drucksituation geprägt gewesen. Die Klägerin habe nicht passiv eine Offerte angenommen, sondern aktiv nachverhandelt – auf Grundlage eines bekannten Angebots.
Richtungsweisend: Schutz ja, aber nicht grenzenlos
Das Urteil greift die Linie auf, die der BGH (Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22) bereits vorgegeben hatte: Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist kein Freibrief zur Lösung von unliebsamen Verträgen, wenn der Verbraucher zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, das Angebot zu prüfen und der Vertragsschluss nicht überraschend erfolgte.
Das OLG betont: Der Schutzgedanke der EU-Verbraucherrichtlinie, die hinter § 312b BGB steht, sei wichtig – aber er müsse typisierte Druck- oder Überrumpelungssituationen voraussetzen, nicht bloß jede Vertragsunterzeichnung außerhalb eines Geschäftsraums.
Praxisrelevanz für Unternehmer und Verbraucher
Für Handwerksbetriebe, Dienstleister und Bauunternehmer ist das Urteil ein deutliches Signal:
Nicht jeder Vertragsabschluss im Wohnzimmer oder Garten führt automatisch zu einem Widerrufsrecht.
Entscheidend ist:
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Wurde zuvor ein Angebot übermittelt?
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Hatte der Verbraucher ausreichend Zeit zur Prüfung?
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Wurde das Angebot modifiziert – zugunsten des Verbrauchers?
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Ging die Initiative vom Verbraucher aus?
Für Verbraucher hingegen bedeutet das:
Ein Widerrufsrecht besteht nicht allein deshalb, weil der Vertrag „zu Hause“ geschlossen wurde. Wer verhandelt, prüft und zustimmt, kann sich nicht ohne weiteres wieder lösen.
Ergebnis
Die Klägerin scheiterte mit ihrem Widerruf und konnte die bereits gezahlten 17.850 € nicht zurückverlangen. Allerdings erreichte sie eine (teilweise) Feststellung, dass keine höhere Forderung als 32.150 € besteht und dass diese derzeit nicht fällig ist – unter anderem, weil keine Abnahme der Werkleistung erfolgt war.
Fazit: Keine Rücktrittsmöglichkeit ohne Überraschungsmoment
Das OLG Stuttgart bringt mehr Klarheit in ein Feld, das für Bauherren, Handwerker und Dienstleister gleichermaßen relevant ist. Wer vorbereitet und auf Augenhöhe verhandelt, kann sich nicht im Nachhinein auf ein Widerrufsrecht berufen – selbst wenn der Vertrag im Garten unterschrieben wurde.