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Markenschutz über Grenzen hinweg: EuGH präzisiert Besitzbegriff im Onlinehandel

Wann der Besitz markenverletzender Waren im Ausland den Markenrechten im Inland widerspricht

Wenn Onlinehändler in Spanien Lagerware besitzen, diese aber in Deutschland zum Verkauf anbieten – kann das eine Markenrechtsverletzung im Inland sein?

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 1. August 2025 (C‑76/24) entschieden. Die Antwort betrifft nicht nur Online-Plattformen, sondern auch sämtliche Unternehmen mit grenzüberschreitender Logistik, insbesondere im E-Commerce.

Fazit des Gerichts:
Ja, Markeninhaber können sich auch dann gegen die Benutzung ihrer Marke wehren, wenn der Besitz der verletzenden Ware im EU-Ausland ausgeübt wird – sofern die Waren zum Vertrieb im Inland bestimmt sind.

Der Fall: Tauchausrüstung, Amazon und Markenrechte

Die spanische Firma Tradeinn Retail Services S.L. (TRS) vertrieb über ihre Website und die Plattform Amazon.de Tauchzubehör, das mit Markenzeichen versehen war, die mit deutschen Marken von PH, einem Hersteller für Tauchausrüstung, identisch waren.

Der Clou: TRS hatte ihren Sitz in Spanien. Die betroffenen Waren lagerten dort. Doch durch den Onlinevertrieb wurden sie deutschen Verbrauchern angeboten.

PH klagte vor deutschen Gerichten auf Unterlassung. In der ersten Instanz erhielt er recht, die Berufung ging weiter – und der Bundesgerichtshof rief den EuGH an, um die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Markenrichtlinie (EU) 2015/2436 zu klären.

Kernfrage: Was bedeutet „Besitz“ im Markenrecht – und wo?

Art. 10 Abs. 3 Buchst. b erlaubt es Markeninhabern, Dritten zu untersagen:

„unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.“

Doch was bedeutet „besitzen“ in einem Binnenmarkt mit offenen Grenzen?

Zwei Streitpunkte standen im Raum:

  1. Reicht Besitz im EU-Ausland aus, wenn die Markenverletzung im Inland stattfindet?

  2. Genügt mittelbarer Besitz, also etwa über Logistik- oder Versanddienstleister?

Die Entscheidung des EuGH: Besitz ist auch „mittelbar“ – und territorial nicht begrenzt

Der EuGH hat beide Fragen klar beantwortet:

1. Besitz im Ausland kann Markenrechte im Inland verletzen

Wenn ein Händler Waren im EU-Ausland besitzt, diese aber zum Vertrieb in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, in dem die Marke geschützt ist, kann der Markeninhaber Unterlassung verlangen.

Der Besitz sei in einem solchen Fall funktional auf den Vertrieb im Schutzland ausgerichtet – und daher relevant für das Markenrecht.

2. Auch mittelbarer Besitz genügt

Der Besitzbegriff sei nicht auf die tatsächliche physische Kontrolle beschränkt. Es reicht aus, wenn ein Unternehmen die Verfügungsmacht über die Ware innehat, etwa durch Anweisung an einen Dienstleister.

Das entspricht dem klassischen juristischen Konzept des mittelbaren Besitzes – ein Begriff, der vielen Unternehmern aus dem Eigentumsrecht vertraut ist, nun aber im Markenrecht neu gewichtet wird.

Was bedeutet das für Markeninhaber und Onlinehändler?

Für Markeninhaber:

  • Sie können sich bereits gegen vorbereitende Handlungen wehren, die im Ausland stattfinden – sofern die Markenbenutzung auf das Inland zielt.

  • Die grenzüberschreitende Besitzverlagerung ist kein Schutzschild für Markenverletzer.

  • Das Urteil stärkt die Handlungsfähigkeit gegen international agierende Onlinehändler.

Für Online- und Versandhändler:

  • Besitz über Versandlager, Fulfillment-Dienstleister oder Drittlogistiker ist relevant – auch ohne direkten Zugriff.

  • Reine Auslandslogistik schützt nicht vor inländischen Markenansprüchen, wenn die Waren z. B. auf Amazon.de angeboten werden.

  • Die Einbindung von Plattformen mit klarer Zielrichtung auf deutsche Verbraucher ist risikobehaftet, wenn markenrechtliche Konflikte bestehen.

Praktischer Hinweis für Unternehmer

Wer Waren unter einer geschützten Marke in einem anderen EU-Mitgliedstaat lagert, aber auf deutschen Onlineplattformen bewirbt oder verkauft, kann sich nicht auf die Standortfrage herausreden. Entscheidend ist:

  • Wohin geht das Angebot?

  • Wem wird die Ware zugänglich gemacht?

Die EuGH-Entscheidung rückt die Verantwortung dorthin, wo die wirtschaftliche Entscheidung über Vertrieb und Werbung getroffen wird – nicht nur dahin, wo Kartons stehen.

Fazit: Territorialität der Marke heißt nicht territorial beschränkter Schutz

Markeninhaber müssen nicht dulden, dass Dritte im EU-Ausland Markenverletzungen vorbereiten – sofern sich das Angebot gezielt auf ihr Schutzgebiet richtet.

Und Händler müssen sich darauf einstellen, dass auch mittelbarer Besitz markenrechtliche Konsequenzen haben kann.

Wer im Onlinehandel unterwegs ist, sollte Markenprüfungen frühzeitig und grenzüberschreitend vornehmen – und seine Lieferkette datenschutz- und markenrechtskonform gestalten.

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