OLG Düsseldorf urteilt zur einseitigen Seitensperrung eines Kulturvereins: Marktmacht verpflichtet
Ein gemeinnütziger Kulturverein, 4.000 Follower, eine gesperrte Social-Media-Seite – und das alles, ohne Vorwarnung. Was zunächst wie eine Bagatelle wirken mag, wurde zum Präzedenzfall für das Verhältnis zwischen Plattformbetreibern und ihren Nutzern – jedenfalls dann, wenn der eine auf dem Markt nahezu konkurrenzlos dasteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. April 2025 (Az. U (Kart) 5/24) einen bemerkenswerten kartellrechtlichen Maßstab gesetzt.
Im Zentrum: die grundlose Sperrung einer Facebook-Seite durch den Konzern hinter dem Netzwerk (hier: anonymisiert als „G.“). Das OLG sah darin einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung – mit deutlichen Folgen.
Die Ausgangslage: Ein Bild, ein Klick, eine Sperre
Der klagende Verein betreibt seit Jahren kulturelle Veranstaltungen – Konzerte, Vorträge, Ausstellungen. Die Öffentlichkeitsarbeit läuft maßgeblich über Social Media. Mitte Dezember 2021 dann der plötzliche Cut: Die Seite wurde deaktiviert. Begründung? Vage Hinweise auf Verstöße gegen die „Gemeinschaftsstandards“, keine konkreten Angaben, keine Anhörung. Auch spätere Nachfragen verliefen ins Leere. Eine Tür, die sich schließt – und nicht mehr öffnet.
Erst nach Klageandrohung wurde die Seite im Mai 2023 reaktiviert. Doch der Verein wollte mehr: Eine gerichtliche Klärung, dass eine solche Sperrung ohne Anhörung und Begründung nicht wieder vorkommen darf.
Kartellrecht statt Vertragsrecht: Der juristische Dreh
Bemerkenswert an diesem Fall ist die rechtliche Strategie. Der Verein stützte seine Klage nicht primär auf Vertrag oder Datenschutz, sondern auf Kartellrecht. Genauer gesagt: auf §§ 19, 33 GWB – das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung. Warum das funktioniert?
Weil der Plattformbetreiber nach Überzeugung des Gerichts auf dem Markt für Anbieter kultureller Inhalte in sozialen Netzwerken in Deutschland marktbeherrschend ist. Keine andere Plattform bietet vergleichbare Reichweite. Und: Die Nutzer können nicht einfach ausweichen – insbesondere, wenn ihre Community nur auf dieser einen Plattform existiert.
Das Urteil: Missbrauch durch Schweigen
Das OLG Düsseldorf macht unmissverständlich klar: Wer marktbeherrschend ist, steht unter besonderen Pflichten.
Eine plötzliche Sperrung ohne Vorwarnung, ohne konkrete Angabe von Gründen und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme stellt eine unzulässige Behinderung dar – ein klassischer Fall von „Behinderungsmissbrauch“. Auch ein gemeinnütziger Verein gilt hier als Unternehmen im Sinne des GWB, da er sich im Wettbewerb um Aufmerksamkeit, Teilnehmer und Mittel bewegt.
Dabei ist es aus Sicht des Gerichts unerheblich, ob die Sperrung auf einem vermeintlichen Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards beruht. Entscheidend ist allein, dass dem Nutzer kein faires Verfahren geboten wurde. Die Marktmacht verpflichtet den Plattformbetreiber dazu, bei Eingriffen in die Sichtbarkeit und Kommunikationsmöglichkeiten sorgfältig und transparent vorzugehen.
Gerichtsstandsvereinbarung? Nicht relevant
Einen besonderen Akzent setzt das Gericht auch bei der Frage der Zuständigkeit. Die Plattform hatte sich über ihre AGB irisches Recht und irische Gerichte vorbehalten. Doch das OLG stellt klar: Kartellrechtliche Ansprüche sind deliktischer Natur. Solche Deliktsansprüche unterfallen nicht automatisch den Gerichtsstandsvereinbarungen, die in AGB für vertragliche Streitigkeiten vorgesehen sind.
Im Klartext: Wer sich kartellrechtlich wehrt, darf das vor einem deutschen Gericht tun – und unter deutschem Recht. Ein Signal an alle Unternehmen, die sich von digitalen Plattformen unfair behandelt fühlen.
Relevanz für Unternehmen, Vereine – und Anwälte
Das Urteil ist ein Weckruf für Plattformbetreiber, die weitreichende Eingriffe ohne Transparenz und Beteiligung der Betroffenen vornehmen. Es zeigt, dass grundrechtsnahe Schutzansprüche auch auf kartellrechtlicher Ebene durchgesetzt werden können – mit robustem juristischem Instrumentarium.
Für betroffene Organisationen – ob kommerziell oder gemeinnützig – bedeutet das: Wehren lohnt sich, wenn die digitale Präsenz mutmaßlich missbräuchlich eingeschränkt wird.
Und für beratende Anwältinnen und Anwälte ist das Urteil ein Fingerzeig, dass der kluge Rückgriff auf das GWB oft der entscheidende Hebel sein kann – gerade dort, wo Vertragsrecht und AGB kaum Spielräume lassen.
Fazit
Das OLG Düsseldorf schiebt den digitalen Torwächtern Grenzen. Wer Marktführer ist, kann sich nicht hinter standardisierten E-Mails und algorithmischen Entscheidungen verstecken. Kommunikation braucht Transparenz – auch und gerade im Netz.



