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Wenn der Hacker kassiert – wer haftet beim Zahlungsbetrug?

Ein Urteil des LG Koblenz klärt die Verantwortung bei manipulierten Bankdaten im Zahlungsverkehr.

Es klang nach einem Routinefall. Ein Zaun wurde gebaut, eine Rechnung gestellt – doch am Ende war das Geld weg. Nicht durch Schlamperei, nicht durch Insolvenz, sondern durch einen digitalen Trickbetrüger. Der Fall, den das Landgericht Koblenz am 26.03.2025 (Az. 8 O 271/22) zu entscheiden hatte, wirft ein Schlaglicht auf ein Phänomen, das viele Handwerksbetriebe und Auftraggeber zunehmend betrifft: Cyberkriminalität im Zahlungsverkehr.

Die Ausgangslage: Ein sauber gezogener Zaun, eine schmutzige Sache

Ein Werkunternehmer baute auf dem Grundstück des Beklagten einen Zaun. Die Arbeiten waren ordnungsgemäß ausgeführt, der Pauschalpreis von 11.000 € war vereinbart und abgerechnet. Alles deutete auf eine reibungslose Abwicklung hin – bis der Kunde zahlte. Oder besser gesagt: dachte, er hätte gezahlt.

Denn der Rechnungsbetrag landete nicht auf dem Konto des Klägers, sondern bei einem gewissen Ronald Serge B. – einem Unbekannten. Der Hintergrund: Der E-Mail-Account des Werkunternehmers war offenbar kompromittiert worden. Ein Dritter gab sich als dieser aus und schickte dem Kunden manipulierte Bankdaten. Der Kunde überwies – und das Geld war weg.

Die Frage: Muss der Werkunternehmer sich das zurechnen lassen?

Zentrale Streitfrage: Muss sich der Unternehmer die „Zahlung“ an das falsche Konto als Erfüllung seines Anspruchs anrechnen lassen? Oder haftet der Kunde, weil er sich täuschen ließ?

Das Gericht kam zu einem differenzierten Ergebnis. Der Unternehmer erhielt nicht den vollen Werklohn zugesprochen, aber immerhin 75 %, also 8.250 €. Der Rest wurde dem Kunden gutgeschrieben – nicht etwa, weil seine Zahlung als „erfüllend“ gewertet wurde, sondern wegen eines teilweisen Schadensersatzanspruchs gegen den Unternehmer.

Warum der Kunde verlor – und trotzdem ein Viertel behielt

Die Kammer stellte klar: Der Werklohn war nicht erfüllt worden. Zwar sei die gefälschte E-Mail „vermeintlich“ vom Account des Unternehmers verschickt worden, doch das begründe noch keinen Anschein tatsächlicher Autorisierung. Das Risiko, dass E-Mail-Konten kompromittiert werden, sei bekannt – und von beiden Seiten in Kauf genommen worden. Eine Zahlung gilt nur dann als Erfüllung, wenn sie auf das richtige Konto erfolgt (§ 270 BGB). Wer an einen Dritten überweist, zahlt auf eigene Gefahr.

Allerdings: Auch der Unternehmer war nicht völlig aus dem Schneider. Denn er hatte seine Datensicherheitspflichten nach Art. 82 DSGVO verletzt. Die E-Mail-Adresse des Kunden, seine personenbezogenen Daten – all das hätte besser geschützt sein müssen. Das Gericht sprach dem Kunden daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % seines Verlustes zu.

Mitverschulden – der oft übersehene Joker im Haftungsrecht

Doch auch der Kunde hatte Fehler gemacht. Er erhielt eine E-Mail mit neuen Kontodaten und einem fremden Namen – und zahlte ohne Rückversicherung. Das sah das Gericht kritisch. Der Beklagte habe „kritisch hinterfragen“ müssen, ob die abweichenden Kontoinformationen tatsächlich vom Unternehmer stammten. Die Tatsache, dass die Screenshots der Überweisungen per WhatsApp übermittelt wurden, ändere daran nichts. Gerade auf mobilen Geräten werde oft nur flüchtig geprüft – ein Risiko, das ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Kunden falle.

Das Gericht zog daher die Schuldanteile nach § 254 BGB und kam zu einer Quotelung: 75 % des Schadens trägt der Kunde selbst, 25 % der Unternehmer – was sich direkt auf die Höhe des verbleibenden Werklohnanspruchs auswirkte.

Fazit: Moderne Kommunikationswege brauchen moderne Sorgfalt

Das Urteil des LG Koblenz zeigt: Wer digitale Kommunikationsmittel nutzt, trägt auch die Risiken mit. Unternehmer müssen ihre Daten technisch absichern. Kunden wiederum sind in der Pflicht, bei Unstimmigkeiten – etwa bei unbekannten Kontoinhabern – genau hinzusehen und Rückfragen zu stellen.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Unternehmer sollten ihre E-Mail-Konten technisch absichern und ihre Kunden im Vorfeld über sichere Zahlungswege informieren.

  • Kunden sollten bei Bankverbindungen skeptisch sein, vor allem wenn Name und IBAN nicht zum Vertragspartner passen.

  • Rechtlich ist eine Zahlung nur dann erfüllend, wenn sie auf das korrekte Konto erfolgt. Irrtümer oder Betrugsfälle bleiben in der Regel das Risiko des Zahlenden.

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