Onlinehandel ja – aber nicht mit falschen Versprechungen
Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.09.2025 (Az. 14 U 72/25) rückt ein Werbeversprechen ins Licht der rechtlichen Kritik, das in der Branche bislang weitgehend unbeanstandet geblieben ist. Ein Edelmetallhändler hatte im Internet mit dem Satz geworben:
„Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“
Was wie ein harmloser Hinweis klingt, entpuppte sich als rechtlich unzulässige Irreführung. Denn: Diese Aussage suggeriert Vorteile, die es in Wahrheit gar nicht gibt – zumindest nicht in der beworbenen Form.
Worum ging es?
Ein Händler bot in seinem Onlineshop Goldmünzen an. Eine 1-Unzen-Krügerrand-Goldmünze kostete über 3.000 Euro – also mehr als die „magische“ Grenze von 2.000 €. Direkt darüber warb er mit dem Satz:
„Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“
Der Vorwurf: Diese Werbung erwecke den falschen Eindruck, beim Onlinekauf bestehe ein besonderer rechtlicher Vorteil gegenüber einem Kauf im Ladengeschäft – nämlich die Befreiung von einer angeblich dort bestehenden Meldepflicht.
Die rechtliche Lage: Was sagt das Geldwäschegesetz wirklich?
Der Händler stützte sich zur Verteidigung auf § 4 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG), wonach Edelmetallhändler bei Barzahlungen über 2.000 € bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten müssen (z. B. Identitätsprüfung). Er argumentierte, dass diese Pflichten im Onlinehandel nicht griffen – schließlich werde dort kein Bargeld verwendet.
Was er verschwieg: Eine generelle Meldepflicht bei Barzahlungen über 2.000 € – etwa an das Finanzamt – existiert schlicht nicht.
Meldepflichten nach § 43 GwG entstehen ausschließlich bei konkreten Verdachtsmomenten auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – unabhängig von Zahlungsart, Betrag oder Handelsform. Die bloße Barzahlung über 2.000 € im stationären Handel löst keine automatische Meldepflicht aus.
Das OLG Karlsruhe stellt klar: Irreführung durch Vergleich
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der beworbene Vorteil wettbewerbsrechtlich unzulässig sei – aus drei Gründen:
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Unwahrheit: Es gibt keine Meldepflicht, die nur den stationären Handel betrifft.
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Täuschung: Die Aussage beeinflusst das Verbraucherverhalten, weil Kunden glauben, durch Onlinekauf einer Kontrolle zu entgehen.
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Wettbewerbsvorteil durch Irreführung: Der Händler verschafft sich einen unfairen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die rechtlich korrekt werben.
Damit liegt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG vor – verbunden mit einem gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.
Was bedeutet das für Händler?
1. Werbung mit rechtlichen Vorteilen muss juristisch belastbar sein.
Wer behauptet, sein Angebot sei „nicht meldepflichtig“, „besonders diskret“ oder „anonym“, muss sicherstellen, dass diese Aussagen keine falschen rechtlichen Schlussfolgerungen beim Kunden auslösen.
2. Selbstverständlichkeiten sind kein Werbeargument.
Wenn eine gesetzliche Pflicht – wie etwa das Fehlen einer Meldepflicht – ohnehin für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gilt, darf dies nicht als Besonderheit eines Angebots dargestellt werden.
3. Die Verpackung zählt.
Das Gericht betont, dass nicht nur der isolierte Werbesatz zählt, sondern der gesamte Kontext der Aussage. Auch Andeutungen oder implizite Vergleiche mit der Konkurrenz können unzulässig sein, wenn sie irreführend wirken.
Fazit: Kein Spielraum für „kreative“ Rechtsbehauptungen in der Werbung
Dieses Urteil ist ein klares Signal an die Branche:
Wettbewerbsvorteile durch rechtlich fragwürdige Aussagen werden nicht toleriert.
Wer mit rechtlichen Unterschieden zwischen Online- und stationärem Handel wirbt, muss seine Aussagen nachweislich korrekt und verständlich formulieren.
Für Onlinehändler – besonders im sensiblen Bereich Edelmetalle – heißt das:
Vor jeder werblichen Aussage zur Rechtslage sollte eine juristische Prüfung erfolgen.
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