Viele Streamingdienste werben mit Flexibilität: monatlich kündbar, jederzeit pausierbar. Doch was passiert, wenn das Abo über eine Gutscheinkarte im Voraus bezahlt wurde? Genau hier lag der Streitstoff, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.04.2026 (III ZR 152/25) entschieden hat – mit spürbaren Folgen für Anbieter und Nutzer.
Der Dreh- und Angelpunkt: Kündigung trotz Restguthaben
Ein Streaminganbieter hatte in seinen Bedingungen für Gutscheinkarten geregelt, dass eine Kündigung erst wirksam wird, wenn das vorhandene Guthaben vollständig aufgebraucht ist. Für Kunden bedeutete das: Wer vorzeitig kündigt, bleibt dennoch so lange gebunden, bis der bezahlte Betrag „verbraucht“ ist – im Extremfall über Jahre.
Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Regelung für unzulässig und klagte.
Die Einordnung des Vertrags: Kein Mietvertrag
Der Bundesgerichtshof nutzt die Gelegenheit für eine rechtliche Klarstellung: Streamingverträge sind Dienstverträge, keine Mietverträge. Der Anbieter schuldet nicht nur die „Bereitstellung“ von Inhalten, sondern ein fortlaufendes Tätigwerden – etwa durch Betrieb der Plattform, Bereitstellung und Pflege der Inhalte.
Diese Einordnung ist entscheidend für die Frage, welche Kündigungsregeln gelten.
Die gesetzliche Leitplanke: Monatliche Kündbarkeit
Ist die Vergütung – wie bei Streamingdiensten üblich – monatlich bemessen, greift § 621 Nr. 3 BGB. Danach kann der Vertrag spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.
Die Klausel des Anbieters wich hiervon erheblich ab: Sie koppelte die Wirksamkeit der Kündigung allein an den Verbrauch des Guthabens. Das konnte dazu führen, dass eine Kündigung erst viele Monate später Wirkung entfaltet – rechnerisch sogar erst nach über drei Jahren.
Warum die Klausel scheitert
Der BGH sieht darin eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB:
- Verlust der Flexibilität: Kunden können ihre Zahlungsverpflichtung nicht mehr monatlich beenden.
- Keine „Pause“-Option: Anders als bei laufender Zahlung lässt sich das Abo nicht stoppen und später unter Nutzung des Restguthabens fortsetzen.
- Einseitige Interessenlage: Der Anbieter konnte keinen überzeugenden Grund für die Regelung vorbringen. Sein Interesse, „ruhendes Guthaben“ zu vermeiden, reicht nicht aus.
Das Ergebnis: Die Klausel ist unwirksam. Kündigungen dürfen nicht künstlich hinausgezögert werden, nur weil noch Guthaben vorhanden ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Verbraucher:
Eine Kündigung bleibt wirksam – unabhängig davon, ob noch Guthaben auf dem Konto ist. Anbieter dürfen den Ausstieg nicht an den vollständigen Verbrauch koppeln.
Für Unternehmen:
AGB-Klauseln, die Kündigungen faktisch „aufschieben“, stehen auf unsicherem Boden. Wer mit Prepaid-Modellen arbeitet, muss die gesetzliche Kündigungssystematik beachten. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche – etwa durch Verbraucherverbände.
Für die Vertragsgestaltung:
Das Urteil zeigt, wie sensibel die Kombination aus Prepaid-Modellen und laufenden Dienstleistungen ist. Entscheidend ist, dass Kunden ihre Dispositionsfreiheit behalten.
Fazit: Prepaid heißt nicht Verzicht auf Kündigungsrechte
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Vorauszahlung darf nicht zur Einschränkung gesetzlicher Kündigungsrechte führen. Auch bei Gutscheinkarten bleibt die monatliche Kündbarkeit der Maßstab. Anbieter, die hier nachjustieren, vermeiden nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärken auch das Vertrauen ihrer Kunden.